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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 112/2006

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

1. Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Libanesischen Republik in die Gemeinschaft gelten nachstehende Bedingungen.

2. Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Libanesischen Republik, die nicht in diesem Protokoll aufgeführt sind, sind frei von Zöllen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

3. Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten des Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

(Anm.: Tabelle ist als PDF dokumentiert.)

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 112/2006 · Stammfassungkundgemacht am 03.07.2006

Fassungen ab: 01.04.2006

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte

BGBl. III Nr. 112/2006