(1) Die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr nach Ägypten zugelassen.
(2) Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie in Spalte A angegeben.
(3) Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen des für jede Ware in Spalte B angegebenen Zollkontingents beseitigt.
Beachte: Die Ersetzung der Protokolle 1 und 2 und deren Anhänge wurden im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 106 vom 28.4.2010 S. 41, veröffentlicht (vgl. BGBl. III Nr. 48/2010).
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