Vollziehung
§ 6. Mit der Vollziehung des Art. IV dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Vollziehung
§ 6. Mit der Vollziehung des Art. IV dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.