Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gerichtsgebührenbefreiung

§ 2. Die Bestimmungen des Art. X § 7 1. Euro-JuBeG finden auf Genossenschaften sinngemäß Anwendung, sofern das in Art. I § 2 zweiter Satz festgelegte Ausmaß der Erhöhung oder Herabsetzung der Geschäftsanteile nicht überschritten wird.