Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erhöhung und Herabsetzung der Geschäftsanteile

§ 3. (1) Die Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß kann durch Bedeckung aus den freien Rücklagen, dem Bilanzgewinn oder durch Bareinzahlung erfolgen.

(2) Auf den Beschluss zur Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß findet keine Anwendung.

(3) Die Beträge, die aus der Herabsetzung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß gewonnen werden, sind für die Fälle der späteren Auszahlung (, , ) in eine gebundene Kapitalrücklage einzustellen oder sofort an die Genossenschafter auszuzahlen.

(4) Ist mit der Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß eine Herabsetzung der Geschäftsanteile verbunden, so finden und das Aufgebotsverfahren gemäß keine Anwendung.