Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übermittlung der Entscheidung

. Ist eine österreichische Verwaltungsbehörde, die eine zur Vollstreckung übermittelte Entscheidung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des EU-JZG erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so hat sie die Entscheidung von Amts wegen der zuständigen Vollstreckungsbehörde oder dem gemäß und 2 EU-JZG zuständigen Gericht zu übermitteln.