2. Abschnitt
Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich
Anzuwendendes Verfahrensrecht
. Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt, ist auf das Verfahren zur Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, anzuwenden.
