Inkrafttreten
. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Auf Übertretungen, die vor diesem Datum begangen wurden, ist dieses Gesetz jedoch nicht anzuwenden.
(2) und 9, , 9, 10, 11, 12 und 13, , , , , und Buchstabe h Z 3 der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
