Inhalt der Meldung einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung
. (1) Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat die Erstmeldung alle verfügbaren Informationen gemäß zu enthalten. ist anzuwenden.
(2) Die gemäß zu übermittelnde Folgemeldung hat eine periodische Aktualisierung der Informationen gemäß bis 2, Z 7 und Z 10 bis 12 und die Angabe einer bei der Erstmeldung (Abs. 1) von der zuständigen Behörde vergebenen Referenznummer zu enthalten.
