I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände ( und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005). Diese Zusammenarbeit umfasst
1. die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen, insbesondere durch
a) Übergabe von Personen;
b) Sicherstellung von Beweismitteln und Vermögensgegenständen;
c) Vollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen;
d) Vollstreckung von Geldsanktionen;
e) Überwachung von Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden;
f) Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel; und
2. die Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, der Zusammenarbeit mit Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) sowie der Zustellung von Urkunden;
3. die Übertragung der Strafverfolgung und die Übertragung der Strafvollstreckung.
(2) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gilt das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, sinngemäß.
