Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorausinformation

. Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten unterrichtet den Nationalrat und den Bundesrat halbjährlich über die von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in bekannt gegebenen Vorhaben der Europäischen Union, zu welchen in den jeweils folgenden sechs Monaten die Aufnahme von Verhandlungen im Rat zu erwarten ist, sofern diese Vorhaben

1. zu einer Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union führen oder

2. einem besonderen Mitwirkungsrecht des Nationalrates und des Bundesrates nach und unterliegen oder

3. einer besonderen Informationspflicht nach unterliegen oder

4. Beschlüsse zur Ausweitung des Tätigkeitsbereichs nach , Art. 83 Abs. 1 UAbs. 3 AEUV und sind oder

5. die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit nach zum Ziel haben oder

6. Verhandlungsmandate für die Kommission hinsichtlich völkerrechtlicher Verträge betreffen oder

7. Verhandlungsrichtlinien für die Kommission im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik oder

8. für die Republik Österreich von besonderer Bedeutung sind.