Verpflichtung zur Übermittlung
. (1) Die Übermittlung formeller Angaben gemäß erfolgt nach Schaffung der dafür notwendigen technischen Voraussetzungen in der Parlamentsdirektion. Der Bundeskanzler gibt diesen Tag nach Notifizierung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates im Bundesgesetzblatt II bekannt.
(2) Die Übermittlung von als „Restreint UE/EU Restricted“ eingestuften EU-Verschlusssachen gemäß und 3 erfolgt nach Schaffung der dafür notwendigen Voraussetzungen in der Parlamentsdirektion. Der Bundeskanzler gibt diesen Tag nach Notifizierung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates im Bundesgesetzblatt II bekannt.
