Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TITEL IV

ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DIE REPUBLIK FINNLAND

KAPITEL 1

FREIER WARENVERKEHR

ABSCHNITT I

NORMEN UND UMWELT

(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang X (Anm.: Anhang nicht darstellbar) genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf die Republik Finnland.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.

Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.