Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

KAPITEL 4

AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN EINSCHLIESSLICH ZOLLUNION

Die in Anhang VI aufgeführten Rechtsakte gelten in bezug auf die Republik Österreich unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.