Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Anteil des Königreichs Norwegen an der Finanzierung der nach seinem Beitritt noch zu leistenden Zahlungen auf die nach des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingegangenen Verpflichtungen wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.