Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT II

ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN

Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Regelung dieses Abschnitts über den Zugang während einer Übergangszeit anwendbar; diese endet mit dem Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis, auf keinen Fall jedoch nach Ablauf des in der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur festgelegten Zeitraums.