Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL 3

FISCHEREI

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieser Akte auf den Fischereisektor Anwendung.

(2) Die und 149 finden auf Fischereierzeugnisse Anwendung.