Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL 9

DER AUSSCHUSS FÜR WISSENSCHAFT UND TECHNIK

Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhält folgende Fassung:

„(2) Der Ausschuß besteht aus neununddreißig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.''