KAPITEL 9
DER AUSSCHUSS FÜR WISSENSCHAFT UND TECHNIK
Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhält folgende Fassung:
„(2) Der Ausschuß besteht aus neununddreißig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.''
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
KAPITEL 9
DER AUSSCHUSS FÜR WISSENSCHAFT UND TECHNIK
Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhält folgende Fassung:
„(2) Der Ausschuß besteht aus neununddreißig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.''