Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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des EGKS-Vertrags, des EG-Vertrags, des Euratom-Vertrags und des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der EGKS erhalten folgende Fassung:

„Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei, fünf oder sieben Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.''