KAPITEL 4
DER GERICHTSHOF
(1) des EGKS-Vertrags, des EG-Vertrags und des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Der Gerichtshof besteht aus siebzehn Richtern.''
(2) des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates erhält folgende Fassung:
„Das Gericht besteht aus sechzehn Mitgliedern.''
