Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL 4

DER GERICHTSHOF

(1) des EGKS-Vertrags, des EG-Vertrags und des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:

„Der Gerichtshof besteht aus siebzehn Richtern.''

(2) des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates erhält folgende Fassung:

„Das Gericht besteht aus sechzehn Mitgliedern.''