KAPITEL 3
DIE KOMMISSION
Unterabsatz 1 des EGKS-Vertrags, Unterabsatz 1 des EG-Vertrags und Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„(1) Die Kommission besteht aus einundzwanzig Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.''
