Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL 3

DIE KOMMISSION

Unterabsatz 1 des EGKS-Vertrags, Unterabsatz 1 des EG-Vertrags und Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:

„(1) Die Kommission besteht aus einundzwanzig Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.''