KAPITEL 2
DER RAT
des EGKS-Vertrags, des EG-Vertrags und des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen; die Reihenfolge wird vom Rat einstimmig beschlossen.''
