Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL 2

DER RAT

des EGKS-Vertrags, des EG-Vertrags und des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:

„Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen; die Reihenfolge wird vom Rat einstimmig beschlossen.''