Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TITEL V

ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN

KAPITEL 1

FREIER WARENVERKEHR

ABSCHNITT 1

NORMEN UND UMWELT

(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang XII genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf das Königreich Schweden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.

Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.