Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ZWEITER TEIL

ANPASSUNGEN DER VERTRÄGE

TITEL I

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, der dem Beschluß 76/787/EGKS, EWG, Euratom beigefügt ist, erhält folgende Fassung:

Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie

folgt festgesetzt:

Belgien 25

Dänemark 16

Deutschland 99

Griechenland 25

Spanien 64

Frankreich 87

Irland 15

Italien 87

Luxemburg 6

Niederlande 31

Norwegen 15

Österreich 21

Portugal 25

Finnland 16

Schweden 22

Vereinigtes Königreich 87''