Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anhang XIV

Liste nach der Beitrittsakte

NORWEGEN

1. Zusätzliche Beihilfe zu der Beihilfe nach in den traditionellen Anbaugebieten von Frühjahrsweizen für die Müllerei

2. Beihilfen für Investitionen im Sektor Schweine sowie Eier und Geflügel, die nach Unterabsatz 1 sowie Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 ausgeschlossen sind, aber den übrigen Bestimmungen jener Verordnung entsprechen.

Diese Beihilfen:

- dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität insgesamt führen;

- werden im Rahmen individueller Produktionsbeschränkungen gewährt, die nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festzulegen sind.

3. Zusätzliche Beihilfen zu den nach der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91, die für Investitionen im Sektor Obst- und Gemüseerzeugung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 und lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels nach der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 gewährt werden.

Diese Beihilfen

- dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität insgesamt führen;

- werden im Rahmen individueller Produktionsbeschränkungen gewährt, die nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festzulegen sind.

ÖSTERREICH

1. Zusätzliche Beihilfe zu der Beihilfe nach , die im Rahmen eines vor dem Beitritt bestehenden Produktionsvolumens an die Erzeuger von für die Stärkeindustrie bestimmten Mais gewährt wird.

2. Beihilfen für Erzeuger, die Flächenstillegungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 vornehmen, die je Hektar zusätzlich zu der Beihilfe nach gewährt wird.

3. Beihilfen für die Aufzucht junger Rinder

4. Zusätzliche Beihilfe zu der Beihilfe nach an Erzeuger, die Qualitätsmilch zur Herstellung von Bergkäse im Rahmen einer vor dem Beitritt bestehenden Erzeugungsmenge liefern.

5. Beihilfen für Investitionen im Sektor Schweine sowie Eier und Geflügel, die nach Unterabsatz 1 sowie Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 ausgeschlossen sind, aber den übrigen Bestimmungen jener Verordnung entsprechen.

Diese Beihilfen:

- dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität insgesamt führen;

- werden im Rahmen individueller Produktionsbeschränkungen gewährt, die nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festzulegen sind.

6. Beihilfen für Investitionen, die von Teilzeitlandwirten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften vorgenommen werden; diese Beihilfen werden über die in Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 vorgesehene Höchstgrenze hinaus, jedoch unter Beachtung der Beschränkungen nach derselben Verordnung gewährt. Die Gewährung dieser Beihilfen kann für die drei auf den Beitritt folgenden Jahre gestattet werden.

FINNLAND

1. Zusätzliche Beihilfe zu der Beihilfe nach , die in traditionellen Anbaugebieten von zur Brotherstellung geeignetem Weichweizen, zur Brotherstellung geeignetem Roggen und von Gerste für die Brauereiindustrie gewährt wird.

2. Beihilfen für Investitionen im Sektor Schweine sowie Eier und Geflügel, die nach Unterabsatz 1 sowie Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 ausgeschlossen sind, aber den übrigen Bestimmungen jener Verordnung entsprechen.

Diese Beihilfen:

- dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität insgesamt führen;

- werden im Rahmen individueller Produktionsbeschränkungen gewährt, die nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festzulegen sind.

3. Zusätzliche Beihilfen zu den nach der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91, die für Investitionen im Sektor Erzeugnisse des Gartenbaus nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 und lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels nach der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 gewährt werden. Diese Beihilfen

- dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität insgesamt führen;

- werden im Rahmen individueller Produktionsbeschränkungen gewährt, die nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festzulegen sind.