Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten werden sich nach besten Kräften bemühen, die in Anhang 3 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) genannte zusätzliche Bahnkapazität zu entwickeln und zu nutzen.