Die Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten werden sich nach besten Kräften bemühen, die in Anhang 3 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) genannte zusätzliche Bahnkapazität zu entwickeln und zu nutzen.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten werden sich nach besten Kräften bemühen, die in Anhang 3 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) genannte zusätzliche Bahnkapazität zu entwickeln und zu nutzen.