Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nach Artikel 31 Absatz 3 dieser Beitrittsakte kann jeder neue Mitgliedstaat während der Interimszeit zwischen der Unterzeichnung der Beitrittsakte und ihrem Inkrafttreten für diesen Staat Wahlen zum Europäischen Parlament durchführen.