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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 45/1995

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Der Beitrag der neuen Mitgliedstaaten zu den Mitteln der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird wie folgt festgesetzt:

- Republik Österreich: 15 300 000 ECU

- Republik Finnland: 12 100 000 ECU

- Königreich Norwegen: 1 800 000 ECU

- Königreich Schweden: 16 700 000 ECU.

Diese Beiträge werden in zwei zinsfreien gleichen Raten geleistet, die erste am 1. Januar 1995 und die zweite am 1. Januar 1996.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 45/1995 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1995

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 45/1995

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