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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 45/1995

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Im Rahmen der Europäischen Union gilt folgendes:

1. Die in der österreichischen Rechtsordnung enthaltenen und im Anhang zu diesem Protokoll aufgelisteten spezifisch österreichischen Ausdrücke der deutschen Sprache haben den gleichen Status und dürfen mit der gleichen Rechtswirkung verwendet werden wie die in Deutschland verwendeten entsprechenden Ausdrücke, die im Anhang aufgeführt sind.

2. In der deutschen Sprachfassung neuer Rechtsakte werden die im Anhang genannten spezifisch österreichischen Ausdrücke den in Deutschland verwendeten entsprechenden Ausdrücken in geeigneter Form hinzugefügt.

ANHANG

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Österreich Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaften

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Beiried Roastbeef

Eierschwammerl Pfifferlinge

Erdäpfel Kartoffeln

Faschiertes Hackfleisch

Fisolen Grüne Bohnen

Grammeln Grieben

Hüferl Hüfte

Karfiol Blumenkohl

Kohlsprossen Rosenkohl

Kren Meerrettich

Lungenbraten Filet

Marillen Aprikosen

Melanzani Aubergine

Nuß Kugel

Obers Sahne

Paradeiser Tomaten

Powidl Pflaumenmus

Ribisel Johannisbeeren

Rostbraten Hochrippe

Schlögel Keule

Topfen Quark

Vogerlsalat Feldsalat

Weichseln Sauerkirschen

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 45/1995 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1995

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1

BGBl. Nr. 45/1995

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