Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ERSTER TEIL

ANPASSUNG DER SATZUNG DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK

des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende

Fassung:

Nach Artikel 198d dieses Vertrags sind Mitglieder der Bank:

- das Königreich Belgien,

- das Königreich Dänemark,

- die Bundesrepublik Deutschland,

- die Griechische Republik,

- das Königreich Spanien,

- die Französische Republik,

- Irland,

- die Italienische Republik,

- das Großherzogtum Luxemburg,

- das Königreich der Niederlande,

- das Königreich Norwegen,

- die Republik Österreich,

- die Portugiesische Republik,

- die Republik Finnland,

- das Königreich Schweden,

- das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.''