Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeit

. (1) Zuständige Behörde im Sinne des und zentrales Verbindungsbüro im Sinne des ist in Österreich der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter. Ihm obliegt die allfällige Einsetzung und Bevollmächtigung von Verbindungsstellen im Sinne des oder von zuständigen Bediensteten im Sinne des .

(2) Der Bund leistet auf Ersuchen eines Landes oder einer Gemeinde Amtshilfe nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bei der Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben. Amtshilfeersuchen in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben sind von den Landes- oder Gemeindebehörden an das zentrale Verbindungsbüro im Sinne des Abs. 1 zu übermitteln.