Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Widerruf der Befugnis

. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unbeschadet der Vorschriften des , BGBl. I Nr. 51/1991, die Befugnis gemäß widerrufen, wenn

1. die in genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;

2. die elektrotechnische Normungsorganisation ihre Mitgliedschaft bei CENELEC und IEC oder ihren Rechtsnachfolgern verliert;

3. die elektrotechnische Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten entgegen einer Anordnung () innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.

(2) Der Widerruf der Befugnis erfolgt mit Bescheid und ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu veröffentlichen.