Anhang 2: Annäherungszone
Netz-Nennspannung(kV) | Äußere Grenze der Annäherungszone (cm) |
bis 1 | 50 |
über 1 bis 30 | 150 |
über 30 bis 110 | 200 |
über 110 bis 220 | 300 |
über 220 bis 380 | 400 |
Ausnahmen von Anhang 1 und Anhang 2:
Von den in Anhang 1 und 2 angeführten Abständen kann abgewichen werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach den anerkannten Regeln der Technik ergibt, dass ein sicheres Arbeiten möglich ist.
Beachte: zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007
