Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anhang 2: Annäherungszone

Netz-Nennspannung(kV)

Äußere Grenze der Annäherungszone (cm)

bis 1

50

über 1 bis 30

150

über 30 bis 110

200

über 110 bis 220

300

über 220 bis 380

400

Ausnahmen von Anhang 1 und Anhang 2:

Von den in Anhang 1 und 2 angeführten Abständen kann abgewichen werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach den anerkannten Regeln der Technik ergibt, dass ein sicheres Arbeiten möglich ist.

Beachte: zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007