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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 31.12.1989 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 400/1988

Änderung

BGBl. Nr. 257/1990 (NR: GP XVII RV 1231 AB 1260 S. 139. BR: AB 3847 S. 529.)

BGBl. Nr. 281/1990 (NR: GP XVII IA 365/A AB 1328 S. 143. BR: AB 3863 S. 530.)

BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

BGBl. Nr. 28/1991 (NR: GP XVIII IA 43/A AB 34 S. 7. BR: AB 4007 S. 535.)

BGBl. Nr. 412/1991 (NR: GP XVIII IA 183/A AB 209 S. 36. BR: AB 4105 S. 544.)

BGBl. Nr. 695/1991 (NR: GP XVIII IA 267/A AB 351 S. 52. BR: 4178 AB 4193 S. 548.)

BGBl. Nr. 699/1991 (NR: GP XVIII RV 266 AB 354 S. 52. BR: 4179 AB 4196 S. 548.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. TEIL

. Persönliche Steuerpflicht

2. TEIL SACHLICHE STEUERPFLICHT 1. ABSCHNITT

. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen

2. ABSCHNITT

. Steuerbefreiungen

3. ABSCHNITT

. Gewinn

. Gewinn der protokollierten Gewerbetreibenden

. Bewertung

. Absetzung für Abnutzung

. Sonderformen der Absetzung für Abnutzung

. Investitionsrücklage (steuerfreier Betrag)

. Investitionsfreibetrag

. Mietzinsrücklage und steuerfreier Betrag

. Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag

. Geringwertige Wirtschaftsgüter

. Vorsorge für Abfertigungen und Pensionen

4. ABSCHNITT Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten

. Einnahmen

. Werbungskosten

5. ABSCHNITT

. Durchschnittssätze

6. ABSCHNITT

. Sonderausgaben

7. ABSCHNITT

. Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben

8. ABSCHNITT

. Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

9. ABSCHNITT Die einzelnen Einkunftsarten

. Land- und Forstwirtschaft ()

. Selbständige Arbeit ()

. Gewerbebetrieb ()

. Veräußerungsgewinne

. Nichtselbständige Arbeit ()

. Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen

. Kapitalvermögen ()

. Vermietung und Verpachtung () (Anm.: Vermietung und Verpachtung)

. Sonstige Einkünfte ()

. Spekulationsgeschäfte

. Veräußerung bestimmter Beteiligungen

. Gemeinsame Vorschriften

3. TEIL TARIF

. Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

. Außergewöhnliche Belastung

. Behinderte

. Sanierungsgewinn

. Ermäßigte Steuersätze

. Verwertung von Patentrechten

4. TEIL VERANLAGUNG

. Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum

. Kinderzuschläge zum Alleinverdienerabsetzbetrag

. Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

. Steuererklärungspflicht

. Steuererklärung bei gesonderter Feststellung der Einkünfte

. Form der Steuererklärungen

. Vorauszahlungen

. Abschlußzahlungen

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

. Arbeitgeber, Arbeitnehmer

. Lohnsteuerkarte

. Verpflichtung der Gemeinde

. Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten

. Aushändigung der Lohnsteuerkarten

. Antrag des Arbeitnehmers auf Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte

. Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten

. Mehrere Lohnsteuerkarten

. Verlust der Lohnsteuerkarte

. Verbot privater Änderungen

. Steuerabsetzbeträge

. Änderung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Vermerkes von Kindern ()

. Wirksamkeitsbeginn von Änderungen oder Ergänzungen der Lohnsteuerkarte

. Vermerk in der Haushaltsliste

. Sicherung der Durchführung der bis 60

. Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

. Freibetragsbescheid

. Berücksichtigung des Freibetragsbescheides

. Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers

. Lohnsteuertarif

. Sonstige Bezüge

. Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge

. Vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer

. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

. Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern

. Jahresausgleich

. Durchführung des Jahresausgleichs

. Vorlage und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte und des Freibetragsbescheides (Anm.: Vorlage und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte und der Mitteilung gemäß )

. Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte

. Lohnkonto

. Lohnzahlungszeitraum

. Einbehaltung der Lohnsteuer

. Abfuhr der Lohnsteuer

. Lohnsteueranmeldung

. Betriebsstätte

. Haftung

. Steuerschuldner

. Lohnzettel

. Körperschaften des öffentlichen Rechts

. Außenprüfung

. Verpflichtung der Arbeitgeber

. Verpflichtung der Arbeitnehmer

. Mitwirkung der Versicherungsträger

. Auskunftspflicht der Behörde

. Arbeitnehmer ohne inländischen Wohnsitz

. Auslandsbeamte

6. TEIL STEUERABZUG VOM KAPITALERTRAG (KAPITALERTRAGSTEUER)

. Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge

. Befreiung von der Kapitalertragsteuer

. Höhe und Einbehaltung der Kapitalertragsteuer

. Abfuhr der Kapitalertragsteuer

. Überwachung des Steuerabzuges

7. TEIL BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT

. Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

. Steuerabzug in besonderen Fällen

. Höhe und Einbehaltung der Steuer

. Abfuhr der Abzugsteuer

. Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

8. TEIL SONDERVORSCHRIFTEN

. Zuzugsbegünstigung

. Landarbeiterfreibetrag

. Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen

. Kinder

. Mietzinsbeihilfen

. Bausparen

. Verrechnung von Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen

. Verweisungen auf andere Bundesgesetze

9. TEIL ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

. Verweisungen anderer Bundesgesetze

. Weitergeltung von Bestimmungen des EStG 1972

. Bewertung

. Absetzung für Abnutzung

. Vorzeitige Abschreibung

. Rücklagen, steuerfreie Beträge, Rückstellungen

. Sonderausgaben

. Veräußerungsgewinne, Stille Reserven

. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Anm.: Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung)

. Sonstige Einkünfte

. Vorauszahlungen

. Lohnsteuerverfahren

. Kapitalertragsteuer

. Pensionskassen

10. TEIL SCHLUSSBESTIMMUNGEN

. Zeitlicher Geltungsbereich

. Vollziehung

(Anm.: Anlage zu )

1. TEIL

PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT

. (1) Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen.

(2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

(3) Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im aufgezählten Einkünfte.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

2. TEIL

SACHLICHE STEUERPFLICHT

1. ABSCHNITT

Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen

. (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (), außergewöhnlichen Belastungen ( und 35) und Sanierungsgewinne () sowie der Freibeträge nach den und 105. Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter gelegen ist, sind weder ausgleichs- noch gemäß und 7 vortragsfähig. Solche Verluste sind mit Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.

(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (),

2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (),

3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (),

4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (),

5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (),

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (),

7. sonstige Einkünfte im Sinne des .

(4) Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind:

1. Der Gewinn ( bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.

2. Der Überschuß der Einnnahmen (Anm.: richtig: Einnahmen) über die Werbungskosten ( und 16) bei den anderen Einkunftsarten.

(5) Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und protokollierte Gewerbetreibende () dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

(6) Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren Zeitraum darf es dann umfassen, wenn

1. ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder

2. das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden Land- und Forstwirt oder einem protokollierten Gewerbetreibenden auf einen anderen Stichtag umgestellt wird.

(7) Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag ist nur zulässig, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorliegen und das Finanzamt vorher bescheidmäßig zugestimmt hat. Das Finanzamt muß zustimmen, wenn solche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteils gilt nicht als gewichtiger betrieblicher Grund.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 2

ab 1.1.1990 (Veranlagungsjahr 1990)

Abschn. I Art. II Z 2, BGBl. Nr. 660/1989

2. ABSCHNITT

Steuerbefreiungen

. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit:

1. Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964.

2. Renten und Entschädigungen an Opfer des Kampfes für ein freies demokratisches Österreich auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.

3. Bezüge oder Beihilfen

a) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung wegen Hilfsbedürftigkeit

b) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung zur unmittelbaren Förderung der Kunst

c) aus öffentlichen Mitteln, aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder aus Mitteln einer im genannten Institution zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft oder Forschung

d) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im Sinne des für eine Tätigkeit im Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft oder Forschung dient

e) nach dem Studienförderungsgesetz 1983 und dem Schülerbeihilfengesetz 1983.

4. a) das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen

b) Erstattungsbeträge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung für Kosten der Kranken- und Unfallheilbehandlung und für Maßnahmen der Rehabilitation sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen

c) 20% anderer als in lit. b, lit. d und lit. f genannter Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung oder einer ausländischen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, sowie 20% dem Grunde und der Höhe nach gleichartiger Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, erhält ein Steuerpflichtiger auf Grund seiner Behinderung derartige Bezüge und beträgt die der Bemessung der Unfallrente zugrundeliegende nachgewiesene Behinderung mehr als 20%, so sind die Bezüge im Prozentsatz dieser Behinderung steuerfrei (Anm.: Die Ausdrücke „20%“ und der zweite Halbsatz aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 698/1992)

d) Zusatzrenten für Schwerversehrte zu einer gesetzlichen Unfallversorgung oder zu einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht

e) Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die der inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht

f) Übergangsgelder aus der gesetzlichen Sozialversicherung.

5. a) das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen

b) das Karenzurlaubsgeld, an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Regelungen

c) die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Regelungen sowie gleichartige Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden

d) Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969

e) Leistungen nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/1970.

6. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung (), wenn sie auf Grund gesetzlicher Ermächtigung oder eines Beschlusses eines Organes einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährt werden. Dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der im genannten Institutionen.

7. Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und gleichartige ausländische Leistungen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ausschließen.

8. Bei Auslandsbeamten () die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 sowie Kostenersätze und Entschädigungen für den Heimaturlaub oder dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge, Kostenersätze und Entschädigungen auf Grund von Dienst-(Besoldungs)-Ordnungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts.

9. Jene Einkünfte von Auslandsbeamten (), die in dem Staat der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben; dies gilt nicht für Einkünfte gemäß .

10. Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe (lit. a) für eine begünstigte Auslandstätigkeit (lit. b) von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht.

a) Inländische Betriebe sind Betriebe von inländischen Arbeitgebern oder inländische Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Arbeitgebern.

b) Begünstigte Auslandstätigkeiten sind die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anläßlich der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland.

11. Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen im Sinne des des Entwicklungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 474/1974, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern im Rahmen von Vorhaben beziehen, die dem Entwicklungshilfeprogramm ( des Entwicklungshilfegesetzes) entsprechen.

12. Bezüge von ausländischen Studenten (Ferialpraktikanten), die bei einer inländischen Unternehmung nicht länger als sechs Monate beschäftigt sind, soweit vom Ausland Gegenseitigkeit gewährt wird.

13. Der geldwerte Vorteil aus der Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (zB Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen).

14. Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) und die dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit die Kosten der Betriebsveranstaltungen und der Sachzuwendungen angemessen sind.

15. Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung seiner Arbeitnehmer, soweit diese Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer geleistet werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer 4 000 S jährlich nicht übersteigen.

16. Freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer oder an den Betriebsratsfonds; Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

17. Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt.

18. Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt.

19. Der Haustrunk im Brauereigewerbe. Darunter ist jenes Bier zu verstehen, das zum Genuß außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht wird. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, daß der Haustrunk vom Arbeitnehmer nicht verkauft werden darf und daß er nur in einer solchen Menge gewährt wird, die einen Verkauf tatsächlich ausschließt.

20. Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten an Arbeitnehmer in tabakverarbeitenden Betrieben, wenn die gewährten Erzeugnisse nicht verkauft werden dürfen und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf tatsächlich ausschließt.

21. Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei Beförderungsunternehmen.

22. a) Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten II, III und

V des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87,

b) Geldleistungen gemäß des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965.

23. Bezüge der Zivildiener nach dem Zivildienstgesetz 1986, ausgenommen die Entschädigung in der Höhe des Verdienstentganges im Sinne des § 34b des Zivildienstgesetzes 1986.

24. Die Auslandseinsatzzulage im Sinne des des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsendet werden, BGBl. Nr. 375/1972.

25. Geldleistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972.

26. Entschädigungen gemäß des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969.

27. Ersatzleistungen nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 270/1969.

28. In Geld bestehende Versorgungsleistungen nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973.

29. Der Erwerb von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.

(2) Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a (Abschnitt V des Heeresgebührengesetzes 1985), lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß , 8b des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte im Sinne des bis 3 und laufende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten muß. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.

(3) Einkünfte im Sinne des Abs. 1 Z 10 und 11 sind bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Für Jahre, in denen dem Arbeitnehmer solche Einkünfte zufließen, ist die Durchführung eines Jahresausgleiches ausgeschlossen.

Beachte: Bezugszeitraum:

Abs. 1 Z 4 lit. c und d, Abs. 2 ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989) vgl. Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Abs. 1 Z 22 lit. a ab 1.1.1990 (Veranlagungsjahr 1990) vgl. Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1983

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 2010, bis sowie , und , dem Bundeskanzler zugestellt am 25. Oktober 2010, zu Recht erkannt:

„1. des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Stammfassung wird als verfassungswidrig aufgehoben.

2. des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2005 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

3. Die Aufhebung des des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2005 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 in Kraft.

4. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“

3. ABSCHNITT

Gewinn

. (1) Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlaßten Abgänge von Werten (zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Steuerpflichtige muß die Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz) nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellen. Ist die Vermögensübersicht nicht nach diesen Grundsätzen erstellt oder verstößt sie gegen zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so muß er sie auch nach dem Einreichen beim Finanzamt berichtigen. Andere nachträgliche Änderungen der Bilanz sind nur zulässig, wenn sie wirtschaftlich begründet sind und das Finanzamt zustimmt. Das Finanzamt muß zustimmen, wenn die Bilanzänderung wirtschaftlich begründet ist.

(3) Der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, scheiden dabei aus. Der Steuerpflichtige darf selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt. Hinsichtlich des Grund und Bodens gilt Abs. 1 letzter Satz.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:

1. a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie

b) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen.

2. a) Beiträge an Pensionskassen unter folgenden Voraussetzungen:

aa) Die Kasse muß einer staatlichen Aufsicht unterliegen.

bb) Die Kasse muß einen Rechtsanspruch auf Leistungen zwecks Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewähren. Wird zusätzlich eine Invaliditätsversorgung gewährt, muß auch ein Rechtsanspruch auf diese Versorgung bestehen.

cc) Die Errichtung, der Beitritt zur Kasse und ihre Verwaltung müssen durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden. Die Vereinbarung muß regeln, daß die laufenden Beitragsleistungen des Steuerpflichtigen nur aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen und nur nach Beratung mit dem Betriebsrat ausgesetzt oder eingeschränkt werden können.

dd) Die Beiträge sind abzugsfähig, soweit sie satzungsmäßig für Leistungsansprüche der Zugehörigen und früheren Zugehörigen der Betriebe des Steuerpflichtigen vorgeschrieben sind. Zu den Zugehörigen zählen auch Ehegatten und Kinder ().

ee) Die Beiträge dürfen zusammen mit unmittelbaren Zuwendungen im Sinne des 10% der Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten nicht übersteigen. Dieser Höchstbetrag vermindert sich um Beiträge der Leistungsberechtigten. Unterschiedliche Leistungszusagen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Die 10%-Grenze gilt nicht, falls höhere Beiträge auf Grund einer Anordnung der Aufsichtsbehörde geleistet werden.

b) Zuwendungen an betriebliche Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, soweit sie zusammen mit unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten der Kasse 10% der Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten der Kasse nicht übersteigen. Die 10%-Grenze darf nicht ausgenützt werden, falls die Leistungen zu einem unangemessen hohen Kassenvermögen führen. Als angemessenes Kassenvermögen gilt:

– Bei Kassen, die im Falle des Alters oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewähren, das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die Anwartschaften auf Witwen- und Waisenunterstützungen. Das Deckungskapital ist nach der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu berechnen.

– Bei Kassen, die keine laufenden Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse. Dieser ist nach dem Durchschnitt der Leistungen zu bemessen, die die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger gewährt hat.

3. Zuwendungen an den Betriebsratsfonds bis zu 3% der Lohn- und Gehaltssumme.

4. Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten nachzuweisen. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist.

– Der Forschungsfreibetrag beträgt grundsätzlich bis zu 12% der Forschungsaufwendungen.

– Ein erhöhter Forschungsfreibetrag bis zu 18% kann geltend gemacht werden, wenn die Erfindungen nicht anderen Personen zur wesentlichen Verwertung überlassen werden. Eine wesentliche Verwertung liegt vor, wenn im Wirtschaftsjahr die Einnahmen aus der Verwertung der Erfindungen durch andere Personen mehr als 25% der Forschungsaufwendungen dieses Wirtschaftsjahres betragen.

5. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von

– Forschungsaufgaben oder

– der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Allgemeinen Hochschulstudiengesetz oder dem Kunsthochschul-Studiengesetz entsprechen,

sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen an folgende Einrichtungen:

a) Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen.

b) Durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind.

c) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften.

d) Juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind.

e) Juristische Personen, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind. Weitere Voraussetzung ist, daß an diesen juristischen Personen entweder eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt oder daß ihre Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist.

Die Voraussetzungen der lit. d und e sind von der jeweiligen Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilten Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung nachzuweisen. Sämtliche Einrichtungen, denen ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Die Zuwendungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen im Sinne der Z 6 insgesamt 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen.

6. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an

a) die Österreichische Nationalbibliothek, die Diplomatische Akademie, das Österreichische Archäologische Institut und das Institut für Österreichische Geschichtsforschung zur Durchführung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben,

b) Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Z 5 letzter Satz ist anzuwenden,

c) das Bundesdenkmalamt.

(5) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reisen sind als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus ergebenden Beträge nicht übersteigen.

(6) Nicht aktivierungspflichtige Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.

(7) Bei Gebäuden, die zum Anlagevermögen gehören und Personen, die nicht betriebszugehörige Arbeitnehmer sind, für Wohnzwecke entgeltlich überlassen werden, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen folgendes:

– Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln (, und e, ) aufgewendet werden, scheiden insoweit aus der Gewinnermittlung aus.

– Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie mit steuerfreien Rücklagen gemäß zu verrechnen.

– Jene Instandsetzungsaufwendungen, die nicht durch steuerfreie Subventionen abgedeckt und nicht mit steuerfreien Rücklagen zu verrechnen waren, sind gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.

Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern.

(8) Wird bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das stehende Holz der höhere Teilwert () nicht angesetzt, dann sind Aufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und Wiederaufforstungskosten als Betriebsausgaben abzusetzen.

(9) Die Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:

– Die Berufs- und Wirtschaftsverbände müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der betrieblichen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.

– Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgesetzt werden.

(10) Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart gilt folgendes:

1. Es ist durch Zu- und Abschläge auszuschließen, daß Veränderungen des Betriebsvermögens (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) nicht oder doppelt berücksichtigt werden. Die Zu- und Abschläge sind beim Gewinn des ersten Gewinnermittlungszeitraumes nach dem Wechsel, bei Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor Veräußerung oder Aufgabe zu berücksichtigen.

2. Darüber hinaus ist durch Zu- oder Abschläge und durch entsprechende Bilanzansätze sicherzustellen, daß sonstige Änderungen der Gewinnermittlungsgrundsätze (zB hinsichtlich der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beim Übergang von der Gewinnermittlung gemäß oder 3 auf oder hinsichtlich der Berücksichtigung von Wertminderungen des Betriebsvermögens beim Übergang auf Buchführung) mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart berücksichtigt werden.

3. a) Beim Übergang auf die Gewinnermittlung gemäß ist der Grund und Boden steuerneutral auf den höheren Teilwert aufzuwerten. Ist der Grund und Boden innerhalb der letzten zehn Jahre angeschafft worden, dürfen die Anschaffungskosten nicht überschritten werden.

b) Beim Übergang von der Gewinnermittlungsart gemäß auf eine andere Gewinnermittlungsart sind die stillen Reserven des Grund und Bodens und des gewillkürten Betriebsvermögens aufzudecken und zu versteuern. Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind die stillen Reserven des zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens aber einer Rücklage (bei Gewinnermittlung gemäß einem steuerfreien Betrag) zuzuführen, die (der) erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes zu versteuern ist.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 4 Z 6 lit. c, Abs. 7 ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989) Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Gewinn der protokollierten Gewerbetreibenden

. Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb () beziehen, sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen. letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines protokollierten Gewerbetreibenden, so gilt auch diese Gesellschaft als protokollierter Gewerbetreibender.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Bewertung

. Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gilt folgendes:

1. Abnutzbares Anlagevermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den und 8, anzusetzen. Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden gilt der Firmenwert als abnutzbares Anlagevermögen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen gehört haben, darf der Bilanzansatz, abgesehen von den Fällen der Z 13, nicht über den letzten Bilanzansatz hinausgehen.

2. a) Nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden.

b) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist für die Wirtschaftsgüter mit biologischem Wachstum auch der Ansatz des über den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Teilwertes zulässig.

c) Von Auslandsforderungen kann in der Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz) eine Abschreibung bis zu 15% des zum jeweiligen Bilanzstichtag offenen Forderungsbetrages vorgenommen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

– Die Forderungen wurden aus Umsätzen gemäß bis 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 oder aus Leistungen im Ausland an ausländische Abnehmer ( des Umsatzsteuergesetzes 1972) erworben.

– Die pauschale Abschreibung wird erstmals in der Bilanz jenes Wirtschaftsjahres ausgewiesen, in dem die Forderungen entstanden sind.

– Die pauschale Abschreibung wird nach Maßgabe des Forderungseinganges gewinnerhöhend aufgelöst. Für protokollierte Gewerbetreibende gilt Z 13.

– Die pauschale Abschreibung wird nur insoweit geltend gemacht, als für die Forderungen keine Teilwertabschreibung nach lit. a in Anspruch genommen wurde.

3. Verbindlichkeiten sind gemäß Z 2 lit. a zu bewerten. Im Jahr der Aufnahme einer Verbindlichkeit ist ein Aktivposten anzusetzen

– in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Rückzahlungsbetrag und aufgenommenem Betrag und

– in Höhe der mit der Verbindlichkeit unmittelbar zusammenhängenden Geldbeschaffungskosten.

Der Aktivposten ist zwingend auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen. Die Verteilung kann gleichmäßig oder entsprechend abweichenden handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung vorgenommen werden.

4. Entnahmen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen.

5. Einlagen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind höchstens mit den um Absetzungen für Abnutzung nicht gekürzten tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn Gegenstand der Einlage

– Grundstücke (grundstücksgleiche Rechte) sind, die innerhalb der letzten zehn Jahre,

– sonstige Wirtschaftsgüter sind, die innerhalb eines Jahres vor dem Zeitpunkt der Zuführung

angeschafft oder hergestellt und nicht außerhalb einer betrieblichen Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften verwendet worden sind. Wurden sie zur Erzielung nichtbetrieblicher Einkünfte verwendet, dann sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die berücksichtigten Beträge an Absetzung für Abnutzung oder an begünstigten Abschreibungen von Herstellungsaufwand zu vermindern. Beteiligungen, deren Veräußerung nach zu erfassen wäre, sind jedoch stets mit den Anschaffungskosten anzusetzen.

6. Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen Betrieb (Betriebsstätte) überführt, so sind die ins Ausland überführten Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung oder sonstigen Leistung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären, wenn

– der ausländische Betrieb demselben Steuerpflichtigen gehört,

– der Steuerpflichtige Mitunternehmer des ausländischen Betriebes ist,

– der Steuerpflichtige an der ausländischen Kapitalgesellschaft wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder

– bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluß haben.

Dies gilt auch, wenn ein im Inland gelegener Betrieb (Betriebsstätte) ins Ausland verlegt wird, weiters wenn Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland in das Inland überführt oder verlegt werden.

7. Beteiligungen und Darlehensforderungen bei Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland dürfen unter folgenden Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung mit einem Wert von 90% der Anschaffungskosten angesetzt werden:

a) Die Mittel finden Verwendung für eine Betriebsstätte im Ausland, die dem Vertrieb, dem Aufstellen oder dem Warten von in Österreich erzeugten Waren dient.

b) Bei Kapitalgesellschaften liegen vor

– Beteiligungen von mindestens 25% am Grund- oder Stammkapital, die bei Gründung oder einer Kapitalerhöhung erworben worden sind, oder

– Gesellschafterdarlehen von wesentlich Beteiligten, wenn die Darlehen bei Gründung oder einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens hingegeben worden sind.

c) Bei Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, liegen wesentliche Beteiligungen gemäß lit. b vor, die bei Gründung oder einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens erworben worden sind.

Eine erhebliche Erweiterung liegt vor, wenn das Grund- oder Stammkapital bzw. das Gesellschaftsvermögen im Jahre des Erwerbes der Beteiligung bzw. der Darlehenshingabe um mindestens 50% erhöht wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Abschreibung hat der Steuerpflichtige durch geeignete Unterlagen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.

8. a) Bei Eröffnung eines Betriebes sind die Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Einlagen sind gemäß Z 5 zu bewerten.

b) Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebes sind die Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungskosten anzusetzen.

9. a) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) eines Betriebes anzusehen ist, unentgeltlich übernommen, so hat der Rechtsnachfolger die Buchwerte des bisherigen Betriebsinhabers (Anteilsinhabers) zu übernehmen (Buchwertfortführung).

b) Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne Wirtschaftsgüter unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, so gilt für den Empfänger als Anschaffungskosten der Betrag, den er für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Empfanges hätte aufwenden müssen (fiktive Anschaffungskosten). Liegt ein betrieblicher Anlaß nicht vor, dann gilt dies als Einlage (Z 5).

10. Bei Wirtschaftsgütern, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln (, und e, ) angeschafft oder hergestellt wurden, gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur die vom Empfänger der Zuwendungen aus anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen.

11. Soweit die Vorsteuer abgezogen werden kann ( des Umsatzsteuergesetzes 1972), gehört sie nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Anschaffung oder Herstellung sie entfällt, und ist als Forderung auszuweisen. Soweit die Vorsteuer nicht abgezogen werden kann, gehört sie zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

12. Wird die Vorsteuer berichtigt, so sind auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Vorsteuer nach und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972 berichtigt wird; in diesem Fall sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen und die Minderbeträge als Betriebsausgaben zu behandeln.

13. Werden nach Maßgabe der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im handelsrechtlichen Jahresabschluß eines späteren Wirtschaftsjahres Investitionsfreibeträge (), Rücklagen nach , die Übertragung stiller Reserven oder Übertragungsrücklagen () ganz oder teilweise rückgängig gemacht oder werden Anlagegüter einschließlich geringwertiger Wirtschaftsgüter () oder gemäß Z 2 lit. c abgeschriebene Auslandsforderungen aufgewertet (Zuschreibung), so sind diese Zuschreibungen auch für den steuerlichen Wertansatz maßgebend und erhöhen den steuerlichen Gewinn dieses Jahres. Der Zuschlag gemäß ist anteilig zu berechnen.

14. Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegt jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes ist jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen. Beim Austausch von Gesellschaftsanteilen oder Genossenschaftsanteilen ist kein Tausch anzunehmen, wenn der Austausch auf Grund einer Verschmelzung erfolgt, die zu keiner Liquidationsbesteuerung führt. Die Einlage von Wirtschaftsgütern in eine Körperschaft ( des Körperschaftsteuergesetzes 1988) gilt als Tausch.

15. Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln () sind für die Anteilsrechte und Freianteile jene Beträge anzusetzen, die sich bei Verteilung des bisherigen Buchwertes entsprechend dem Verhältnis der Nennwerte der Anteilsrechte und Freianteile ergeben.

Beachte: Bezugszeitraum: Z 1, 2 und 7

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Absetzung für Abnutzung

. (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemißt sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.

(2) Wird das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, dann ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrages.

(3) Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß ermitteln, müssen ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens führen. Das Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes zu enthalten:

– Anschaffungstag,

– Anschaffungs- oder Herstellungskosten,

– Name und Anschrift des Lieferanten,

– voraussichtliche Nutzungsdauer,

– Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung und

– den noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert).

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Sonderformen der Absetzung für Abnutzung

. (1) Von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer

– bis zu 4%, soweit diese unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden dienen und bis zu 2,5% oder 2%, soweit diese den in der Folge genannten Zwecken dienen; dient ein Gebäude zu mindestens 80% unmittelbar der Betriebsausübung, dann beträgt die Absetzung für Abnutzung für das ganze Gebäude bis zu 4% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

– bis zu 2,5%, soweit diese unmittelbar dem Betrieb des Bank- und Versicherungswesens sowie unmittelbar dem Betrieb ähnlicher Dienstleistungen (zB der Kreditvermittlung) dienen; dient ein solches Gebäude zu mindestens 80% dem Kundenverkehr, dann beträgt die Absetzung für Abnutzung für das ganze Gebäude bis zu 4% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

– bis zu 2%, soweit diese anderen betrieblichen Zwecken dienen.

(2) Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die zur Assanierung von Betriebsgebäuden aufgewendet werden, können statt mit den Sätzen des Abs. 1 gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abgeschrieben werden, wenn die Assanierung auf Grund des Stadterneuerungsgesetzes erfolgt. Diese Abschreibung ist auch für Anschaffungs- oder Herstellungskosten zulässig, die für denkmalgeschützte Betriebsgebäude im Interesse der Denkmalpflege aufgewendet werden. Daß die Aufwendungen im Interesse der Denkmalpflege liegen, muß vom Bundesdenkmalamt bescheinigt sein. Die Anschaffung des Gebäudes gilt nicht als Maßnahme zur Assanierung oder im Interesse der Denkmalpflege. Die Abschreibung auf zehn Jahre ist ausgeschlossen,

– wenn für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Investitionsfreibetrag oder

– soweit für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten Förderungen aus öffentlichen Mitteln

in Anspruch genommen werden.

(3) Die Anschaffungskosten eines Firmenwertes bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Gewerbebetrieben sind gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Jahre abzusetzen.

(4) Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.

(5) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, sind Absetzungen für Substanzverringerung vorzunehmen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Investitionsrücklage (steuerfreier Betrag)

. (1) Steuerfreie Rücklagen (im Falle der Gewinnermittlung nach steuerfreie Beträge) können im Ausmaß bis zu 10% des Gewinnes

– vor Berücksichtigung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und eines gewinnmindernd in Anspruch genommenen genommenen Investitionsfreibetrages und

– nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben

gebildet werden. Der so errechnete Betrag ist um einen gewinnmindernd in Anspruch genommenen Investitionsfreibetrag zu vermindern. Die Rücklagen sind in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.

(2) Die Rücklage ist gegen jenen Betrag aufzulösen, der als Investitionsfreibetrag () gewinnmindernd in Anspruch genommen werden könnte (bestimmungsgemäße Verwendung). Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind im vierten Wirtschaftsjahr nach der Bildung der Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Die Rücklage kann auch freiwillig vorher gewinnerhöhend aufgelöst werden. Der gewinnerhöhend aufgelöste Betrag erhöht sich um je 5% für jedes Wirtschaftsjahr ab der Bildung (Zuschlag). Der Zuschlag entfällt bei der gewinnerhöhenden Auflösung anläßlich der Betriebsaufgabe, der entgeltlichen Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles sowie anläßlich der Einbringung in eine Körperschaft.

(3) Wird der Gewinn gemäß ermittelt, so sind für die Bildung, Verwendung und Auflösung der steuerfreien Beträge die Abs. 1 und 2 anzuwenden. Die Begünstigung steht nur zu, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen werden. Aus dieser Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfrei belassenen Beträge und ihre Verwendung klar ersichtlich sein. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß der Steuerpflichtige einen steuerfreien Betrag bildet, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 1

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Investitionsfreibetrag

. (1) Bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern kann der Steuerpflichtige einen Investitionsfreibetrag von höchstens 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Die Absetzung für Abnutzung ( und 8) wird dadurch nicht berührt. Bilanzierende Steuerpflichtige müssen die Investitionsfreibeträge eines jeden Wirtschaftsjahres in einer Summe gesondert bezeichnet ausweisen. Mit Ablauf des vierten auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres sind die Investitionsfreibeträge auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei zu übertragen.

(2) Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die

– eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und

– in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet.

(3) Für Gebäude darf der Investitionsfreibetrag nur insoweit geltend gemacht werden, als sie unmittelbar dem Betriebszweck dienen oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind. Für Gebäude, die zur entgeltlichen Überlassung an Dritte (ausgenommen betriebszugehörige Arbeitnehmer) bestimmt sind, steht ein Investitionsfreibetrag nur zu, wenn der ausschließliche Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern ist.

(4) Für Kraftfahrzeuge beträgt der Investitionsfreibetrag höchstens 10%, für lärmarme Kraftfahrzeuge (§ 8b der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 in der Fassung der Verordnung vom 23. August 1989, BGBl. Nr. 451) höchstens 20%. Für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder kann ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden. Der Investitionsfreibetrag steht jedoch zu für

– Fahrschulkraftfahrzeuge und

– Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.

Für gebrauchte Lastkraftwagen darf ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden. Diese Einschränkungen gelten auch für Rechte auf entgeltliche Überlassung von solchen Fahrzeugen.

(5) In folgenden Fällen darf ein Investitionsfreibetrag weder gewinnmindernd noch durch bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage (eines steuerfreien Betrages) geltend gemacht werden:

– Für Luftfahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen ( des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) und der Zivilluftfahrerschulen.

– Für geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß abgesetzt werden.

– Bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist.

– Für gebrauchte Wirtschaftsgüter, die unmittelbar oder mittelbar zur entgeltlichen Überlassung an den Veräußerer (sale and lease back) oder zur Rückveräußerung an den Veräußerer (sale and sale back) bestimmt sind.

– Für gebrauchte Wirtschaftsgüter, die von einem Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des des Aktiengesetzes 1965 erworben werden.

(6) Soweit eine Investitionsrücklage (ein steuerfreier Betrag) bestimmungsgemäß zu verwenden ist, kann ein Investitionsfreibetrag nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden.

(7) Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über einen Bilanzstichtag hinaus, so kann der Investitionsfreibetrag bereits von den in der jeweiligen Bilanz zu aktivierenden Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Jahr entfallen, geltend gemacht werden. Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, dann ist der Investitionsfreibetrag im Jahr der Änderung entsprechend anzupassen (zu erhöhen oder zu vermindern).

(8) Entsteht oder erhöht sich durch gewinnmindernd geltend gemachte Investitionsfreibeträge ein Verlust, so ist der Verlust insoweit weder ausgleichs- noch gemäß und 7 vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.

(9) Der Investitionsfreibetrag ist gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Wirtschaftsgüter, für die er gewinnmindernd oder durch bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Wirtschaftsjahren (Abs. 1)

– aus dem Betriebsvermögen ausscheiden oder

– in eine ausländische Betriebsstätte verbracht werden. Die gewinnerhöhende Auflösung hat im Jahr des Ausscheidens oder der Verbringung zu erfolgen. Im Falle des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt die gewinnerhöhende Auflösung des Investitionsfreibetrages.

(10) Wird der Gewinn gemäß ermittelt, darf ein Investitionsfreibetrag nur für jene Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die in einem besonderen Verzeichnis ausgewiesen werden. Dieses Verzeichnis hat folgendes zu enthalten:

– Anschaffungs- oder Herstellungskosten,

– Anschaffungs- oder Herstellungstag,

– Name und Anschrift des Lieferanten,

– den geltend gemachten Investitionsfreibetrag.

Wird dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung vorgelegt, so gilt für die zu setzende Nachfrist letzter Satz.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 4

Abschn. I Art. II Z 2a, BGBl. Nr. 660/1989

Abs. 9

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Mietzinsrücklage und steuerfreier Betrag

. (1) Bei der Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) können unter folgenden Bedingungen von buchführenden Steuerpflichtigen steuerfreie Rücklagen gebildet werden:

1. Die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach des Mietrechtsgesetzes vereinnahmten Beträge übersteigen die mit diesem Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben. Dabei sind die Betriebskosten und die laufenden öffentlichen Abgaben für das Grundstück (Gebäude) sowohl bei den Betriebseinnahmen als auch bei den Betriebsausgaben außer Ansatz zu lassen. Dieser übersteigende Betrag kann einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden.

2. Die Rücklage wird in der Bilanz (im Jahresabschluß) gesondert ausgewiesen und in einer Beilage zur Steuererklärung nach Wirtschaftsjahren aufgegliedert.

3. Falls in einem der folgenden neun Jahre Instandsetzungsaufwendungen () getätigt werden oder ein Verlust entsteht (höhere Betriebsausgaben als Betriebseinnahmen im Sinne der Z 1), so sind die Instandsetzungsaufwendungen und der Verlust mit den für die Vorjahre gebildeten Rücklagen, beginnend mit der ältesten, zu verrechnen.

4. Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ende der 9-Jahres-Frist der Z 3 zu verrechnen waren, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

(2) Bei Gewinnermittlung gemäß kann entsprechend den Vorschriften des Abs. 1 ein steuerfreier Betrag gebildet werden. Dieser steuerfreie Betrag ist in einem mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegten besonderen Verzeichnis auszuweisen. Aus diesem Verzeichnis muß die Höhe sämtlicher Beträge, ihre Berechnung und ihre Verwendung klar ersichtlich sein. Wird dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung vorgelegt, so gilt für die zu setzende Nachfrist letzter Satz.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag

. (1) Wird Anlagevermögen veräußert, so können die dabei aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des zweiter Satz des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Anlagevermögens abgesetzt werden. Stille Reserven sind die Unterschiedsbeträge zwischen den Veräußerungserlösen und den Buchwerten der veräußerten Wirtschaftsgüter.

(2) Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn

1. das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen dieses Betriebes gehört hat und

2. das Wirtschaftsgut, auf das stille Reserven übertragen werden sollen, in einer inländischen Betriebsstätte verwendet wird; letzter Satz ist anzuwenden.

Die in Z 1 genannte Frist beträgt 15 Jahre für Grundstücke oder Gebäude, auf die stille Reserven übertragen wurden, und für Gebäude, die nach abgeschrieben wurden.

(3) Eine Übertragung auf körperliche Wirtschaftsgüter ist nur zulässig, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung körperlicher Wirtschaftsgüter stammen. Eine Übertragung auf unkörperliche Wirtschaftsgüter ist nur zulässig, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung unkörperlicher Wirtschaftsgüter stammen. Bei Beteiligungen ist eine Übertragung nur auf solche an Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder auf eine solche als stiller Gesellschafter und überdies nur zulässig, wenn die Geschäftsleitung oder der Sitz im Inland liegen. Eine Übertragung auf Grund und Boden ist nur bei Gewinnermittlung nach zulässig.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch, wenn Anlagevermögen infolge höherer Gewalt, durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Die Fristen des Abs. 2 gelten jedoch nicht.

(5) Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten sodann die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge.

(6) Die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) kann gemäß Abs. 1 bis 5 verwendet werden.

(7) Stille Reserven können im Jahr der Aufdeckung einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden, soweit eine Übertragung im selben Wirtschaftsjahr nicht erfolgt. Diese Rücklage ist gesondert auszuweisen. Bei Gewinnermittlung nach kann ein Betrag in dieser Höhe steuerfrei belassen werden. Dieser Betrag ist in einem Verzeichnis auszuweisen, aus dem seine Verwendung ersichtlich ist. Wird dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung vorgelegt, gilt für die Setzung einer Nachfrist letzter Satz.

(8) Die Rücklage (der steuerfreie Betrag) kann in den folgenden drei Wirtschaftsjahren nach den vorstehenden Bestimmungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder die Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des zweiter Satz von Anlagevermögen übertragen werden. Auf welche Wirtschaftsgüter die Rücklagen (steuerfreien Beträge) übertragen werden können, richtet sich danach, bei welchen Wirtschaftsgütern die stillen Reserven aufgedeckt wurden (Abs. 3). Rücklagen (steuerfreie Beträge) oder Teile der Rücklagen oder steuerfreien Beträge, die nicht bis zum Ablauf des der Bildung folgenden dritten Wirtschaftsjahres übertragen wurden, sind im dritten Wirtschaftsjahr nach Bildung der Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Der gewinnerhöhend aufzulösende Betrag erhöht sich um einen Zuschlag von 15%. Der Zuschlag entfällt bei der gewinnerhöhenden Auflösung anläßlich der Betriebsaufgabe, der entgeltlichen Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles sowie anläßlich der Einbringung in eine Körperschaft.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Geringwertige Wirtschaftsgüter

. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 5 000 S nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Bei Gewinnermittlung gemäß kann dieser Betrag im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden. Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Vorsorge für Abfertigungen und Pensionen

. (1) Eine Abfertigungsrückstellung kann im Ausmaß bis zu 50% der am Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet werden. Fiktive Abfertigungsansprüche sind jene, die bei Auflösung des Dienstverhältnisses bezahlt werden müßten

1. an Arbeitnehmer als Abfertigung auf Grund

– gesetzlicher Anordnung oder

– eines Kollektivvertrages,

wobei in beiden Fällen Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten) angerechnet werden können,

2. an andere Personen auf Grund gesetzlicher Anordnung.

(2) Die Rückstellung ist in der Bilanz gesondert auszuweisen.

(3) Bei erstmaliger Bildung der Rückstellung hat der Steuerpflichtige das prozentuelle Ausmaß der Rückstellung festzulegen. Dieses Ausmaß ist gleichmäßig auf fünf aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre verteilt zu erreichen. Eine Änderung des Ausmaßes ist unzulässig.

(4) Gehen im Falle des Unternehmerwechsels Abfertigungsverpflichtungen auf den Rechtsnachfolger über, so ist die Rückstellung beim Rechtsvorgänger insoweit nicht gewinnerhöhend aufzulösen, sondern vom Rechtsnachfolger weiterzuführen.

(5) Am Schluß jedes Wirtschaftsjahres müssen auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein (Wertpapierdeckung). Beträgt die Wertpapierdeckung im Wirtschaftsjahr auch nur vorübergehend weniger als 50% der maßgebenden Rückstellung, ist der Gewinn um 60% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen. Dies gilt aber nicht für jenen Teil des Rückstellungsbetrages, der infolge Absinkens der fiktiven Abfertigungsansprüche am Schluß des Wirtschaftsjahres nicht mehr ausgewiesen ist. Die Gewinnerhöhung entfällt überdies, soweit die Wertpapiere getilgt und innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden. Die Fortführung der Rückstellung selbst wird durch die Gewinnerhöhung nicht berührt. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen inländischer Schuldner oder Forderungen aus Schuldscheindarlehen an die Republik Österreich gleichgestellt.

(6) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß für die am Schluß des Wirtschaftsjahres bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche ein Betrag steuerfrei belassen wird. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bis 5 sind anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei belassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muß die Berechnung der steuerfrei belassenen Beträge sowie die genaue Bezeichnung der Wertpapiere unter Angabe des jeweiligen Anschaffungstages klar ersichtlich sein. Wird diese Aufzeichnung nicht vorgelegt, gilt für die Setzung einer Nachfrist letzter Satz.

(7) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß oder ermitteln, können für schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusagen Pensionsrückstellungen bilden. Für die Bildung gilt folgendes:

1. Die Pensionsrückstellung ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu bilden.

2. Die Pensionsrückstellung ist erstmals im Wirtschaftsjahr der Pensionszusage zu bilden, wobei Veränderungen der Pensionszusage wie neue Zusagen zu behandeln sind. Als neue Zusagen gelten auch Änderungen der Pensionsbemessungsgrundlage und Indexanpassungen von Pensionszusagen.

3. Der Rückstellung ist im jeweiligen Wirtschaftsjahr soviel zuzuführen, als bei Verteilung des Gesamtaufwandes auf die Zeit zwischen Pensionszusage und dem vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Arbeits- oder Werkleistung auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.

4. Soweit durch ordnungsmäßige Zuweisungen an die Pensionsrückstellung das zulässige Ausmaß der Rückstellung nicht erreicht wird, ist in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Pensionsfall eintritt, eine erhöhte Zuweisung vorzunehmen.

5. Die zugesagte Pension darf 80% des letzten laufenden Aktivbezugs nicht übersteigen. Auf diese Obergrenze sind zugesagte Leistungen aus Pensionskassen anzurechnen, soweit die Leistungen nicht vom Leistungsberechtigten getragen werden.

6. Der Bildung der Pensionsrückstellung ist ein Rechnungszinsfuß von 6 % zugrunde zu legen.

7. Die Pensionsrückstellung ist durch Wertpapiere zu decken. Für diese Wertpapierdeckung gilt Abs. 5.

(8) Abs. 7 gilt auch für Rückstellungen, die für Zusagen von Kostenersätzen für Pensionsverpflichtungen eines Dritten gebildet werden.

(9) Wird eine Pension zugesagt, für die von einem früheren Arbeitgeber (Vertragspartner) des Leistungsberechtigten Vergütungen gewährt werden, ist bei der Bildung der Pensionsrückstellung von der Höhe dieser Vergütungen, höchstens jedoch von dem nach Abs. 7 ermittelten Ausmaß auszugehen.

(10) Abs. 7 Z 5 und 6 gilt insoweit nicht, als dem Arbeitgeber die Aufgaben der gesetzlichen Pensionsversicherung übertragen sind.

(11) Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 sind auf Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts ( des Körperschaftsteuergesetzes 1988) nicht anzuwenden.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

4. ABSCHNITT

Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten

Einnahmen

. (1) Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist anzuwenden.

(2) Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Werbungskosten

. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Abzuziehen sind auch Renten und dauernde Lasten zum Erwerb einer Einkunftsquelle, soweit sie den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung ( und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigen.

2. Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen.

3. a) Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen.

b) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen. Die Beiträge sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:

– Die Berufsverbände und Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.

– Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden.

4. a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.

b) Beiträge zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG und nach der Bundesforste-Dienstordnung durchgeführt werden.

c) Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht.

d) Beiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der von und erfaßten Personen.

e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen.

f) Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.

g) Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im Inland ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben.

5. Von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes über die Einführung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952.

6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag ( und ) abgegolten.

b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer Fahrtstrecke von

20 km bis 40 km

3 600 S jährlich

 

300 S monatlich

 

70 S wöchentlich

 

12 S täglich

40 km bis 60 km

7 200 S jährlich

 

600 S monatlich

 

140 S wöchentlich

 

24 S täglich

über 60 km

10 800 S jährlich

 

900 S monatlich

 

210 S wöchentlich

 

36 S täglich

c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

2 km bis 20 km

1 800 S jährlich

 

150 S monatlich

 

35 S wöchentlich

 

6 S täglich

20 km bis 40 km

7 200 S jährlich

 

600 S monatlich

 

140 S wöchentlich

 

24 S täglich

40 km bis 60 km

12 600 S jährlich

 

1 050 S monatlich

 

245 S wöchentlich

 

42 S täglich

über 60 km

18 000 S jährlich

 

1 500 S monatlich

 

350 S wöchentlich

 

60 S täglich

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto () zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr () befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen.

7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.

8. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung ( und 8). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so gilt für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung folgendes:

a) Grundsätzlich sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist und 12 zu berücksichtigen. ist anzuwenden.

b) Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, dann ist der gesamte Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb zugrunde zu legen. Auf Antrag sind auch die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes () anzusetzen.

c) Wird ein sonstiges Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, sind die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes () anzusetzen.

d) Wird ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, dann sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die ungekürzten tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Wurde ein Gebäude vor mehr als zehn Jahren oder ein sonstiges Wirtschaftsgut vor mehr als einem Jahr angeschafft oder hergestellt, dann darf der höhere gemeine Wert angesetzt werden.

e) Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis d) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden.

9. Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlaßten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu jenem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen.

(3) Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 1 800 S jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag ( und ) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag sind abzusetzen:

– Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen

– Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5

– der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6

– dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Abs. 1 Z 6 letzter Satz) und

– Werbungskosten im Sinne des Abs. 2.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 2 ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989) Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

5. ABSCHNITT

Durchschnittssätze

. (1) Für die Ermittlung des Gewinnes können mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen.

(2) Solche Durchschnittssätze sind für die Fälle aufzustellen, in denen weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach ermöglichen.

(3) In der Verordnung werden bestimmt:

1. Die Gruppen von Betrieben, für die Durchschnittssätze anzuwenden sind.

2. Die für die Einstufung jeweils maßgeblichen Betriebsmerkmale. Als solche kommen insbesondere in Betracht:

a) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsart und der Einheitswert.

b) Bei gewerblichen Betrieben die örtliche Lage, die Ausstattung, die Konkurrenzverhältnisse, der Wareneingang oder Wareneinsatz und die Zahl der Arbeitskräfte.

3. Die Art der Gewinnermittlung für die einzelnen Gruppen von Betrieben durch Aufstellung von Reingewinnsätzen und Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert oder vom Umsatz. In der Verordnung kann bestimmt werden, daß für die Gewinnermittlung nur die Betriebsausgaben oder Betriebsausgabenteile nach Durchschnittssätzen ermittelt werden.

4. Der Veranlagungszeitraum, für den die Durchschnittssätze anzuwenden sind.

5. Der Umfang, in dem jenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, Erleichterungen in der Führung von Aufzeichnungen gewährt werden.

(4) Ist die genaue Ermittlung von Werbungskosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so können vom Bundesminister für Finanzen neben dem Werbungskostenpauschbetrag gemäß Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Der Bundesminister für Finanzen kann bei Berufsgruppen, die eindeutig von der Verordnung erfaßt werden, anordnen, daß diese Durchschnittssätze vom Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne Vorliegen eines Bescheides über den Freibetrag zu berücksichtigen sind.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

6. ABSCHNITT

Sonderausgaben

. (1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

1. Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der bezahlten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung ( und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt.

2. Beiträge und Versicherungsprämien zu einer

– freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung

– Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung)

– freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse

– Pensionskasse.

Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.

Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.

Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.

Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.

Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Abs. 4 Z 1) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien.

3. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung:

a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden. Bauträger sind

– gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen

– Unternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist

– Gebietskörperschaften.

Dabei ist es gleichgültig, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht.

b) Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eigentumswohnung ist eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, die mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient. Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen bzw. einen von ihm Beauftragten sind abzugsfähig.

c) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum durch befugte Unternehmer, und zwar

– Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder

– Herstellungsaufwendungen.

d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten.

4. Ausgaben natürlicher Personen für die Anschaffung von Genußscheinen im Sinne des des Beteiligungsfondsgesetzes und für die Erstanschaffung junger Aktien (Abs. 3 Z 4 lit. a) von Aktiengesellschaften im Sinne des Abs. 3 Z 4 lit. b, die den Ausgabebetrag (Nennbetrag und ein Aufgeld) betreffen. Die Genußscheine oder jungen Aktien müssen bei einer inländischen Bank

– gegen sofortige volle Zahlung der Anschaffungskosten der Genußscheine oder des Ausgabebetrages der jungen Aktien erworben und

– durch mindestens zehn Jahre ab der Anschaffung hinterlegt werden.

Die Bank hat dem Steuerpflichtigen die Anschaffung der Genußscheine oder jungen Aktien, die bezahlten Beträge und die Tatsache der Hinterlegung auf einem amtlichen Vordruck zu bescheinigen. Eine Gleichschrift dieser Bescheinigung ist von der Bank dem Wohnsitzfinanzamt zu übersenden.

5. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 1 000 S jährlich.

6. Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden.

7. Ausgaben zur Leistung von Zuwendungen im Sinne des und 6, soweit diese nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgen. Diese Zuwendungen sind jedoch nur insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des und 6 insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen.

(2) Für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 1 638 S jährlich abzusetzen.

(3) In Ergänzung des Abs. 1 wird bestimmt:

1. Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2, 3 und 5 kann der Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für seine Kinder () leistet.

2. a) Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 40 000 S jährlich. Dieser Betrag erhöht sich um

– 40 000 S, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht

– je 5 000 S für jedes Kind.

Sind diese Ausgaben insgesamt

– niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist die Hälfte der Ausgaben als Sonderausgaben abzusetzen

– gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist die Hälfte des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen.

b) Hat der Steuerpflichtige für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Ein Kind, für das der Erhöhungsbetrag in Anspruch genommen worden ist, kann selbst keine derartigen Sonderausgaben geltend machen; hat das Kind selbst solche Sonderausgaben geltend gemacht, so kann der Erhöhungsbetrag für dieses Kind nicht in Anspruch genommen werden.

3. a) Soweit Beträge nach Abs. 1 Z 3 als Sonderausgaben anerkannt worden sind, können sie aus einem anderen Rechtstitel nicht nochmals als Sonderausgaben berücksichtigt werden. In gleicher Weise dürfen Beträge, bei denen gemäß die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterbleibt, nicht als Sonderausgaben nach Abs. 1 Z 3 berücksichtigt werden.

b) Abs. 1 Z 3 ist auch dann anzuwenden, wenn innerhalb des in Z 1 genannten Personenkreises Geldgeber oder Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer) andererseits nicht identisch sind.

4. a) Junge Aktien im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind Aktien,

aa) die im Rahmen der Gründung gegen Bareinzahlung mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages (Nennbetrag und Aufgeld) bis zum Ablauf von drei Monaten ab der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister angeschafft werden,

bb) die im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bareinzahlung mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages (Nennbetrag und Aufgeld) neu ausgegeben werden und die im Rahmen einer ordentlichen oder genehmigten Kapitalerhöhung bis zum Ablauf von drei Monaten ab der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister angeschafft werden oder bei denen im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung die Ausübung des unentziehbaren Bezugsrechtes erklärt wird. Nicht begünstigt sind Aktien, die auf Grund einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden, wenn der Beschluß auf Erhöhung des Grundkapitals (§ 149 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965) innerhalb von zwei Jahren nach der Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung des Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals (§ 177 des Aktiengesetzes 1965) gefaßt wurde; dies gilt auch für Kapitalherabsetzungen durch eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Rechtsvorgänger der Aktiengesellschaft (§§ 219 und 245 des Aktiengesetzes 1965, des Bundesgesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 187/1954).

Die jungen Aktien müssen zur Gänze von einer oder mehreren Banken gemeinsam übernommen werden. Die für die Zeichnung der Aktien aufgewendeten Geldmittel müssen der Aktiengesellschaft zusätzlich zugeflossen sein. Nicht begünstigt sind Aktien, für die Garantien hinsichtlich des Wertes oder der Dividendenansprüche abgegeben werden.

b) Aktiengesellschaften im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind Aktiengesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland,

aa) die den Sektionen „Gewerbe“ oder „Industrie“ einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören und deren Unternehmensschwerpunkt nach der Satzung sowie den Vorbereitungshandlungen oder der tatsächlichen Geschäftsführung nachweislich die industrielle Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter im Inland, ausgenommen die Herstellung von elektrischer Energie, Gas oder Wärme, ist und

bb) für die keine allgemeinen Ausfallshaftungen für den Fall der Insolvenz übernommen worden sind.

c) Als Aktiengesellschaft mit dem Unternehmensschwerpunkt im Sinne der lit. b gilt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensschwerpunkt die geschäftsleitende Verwaltung von Beteiligungen ist, wenn auf Grund der finanziellen und organisatorischen Verflechtung nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse der Schwerpunkt des Unternehmensverbundes nachweislich die industrielle Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter in Aktiengesellschaften im Inland ist. Voraussetzung ist, daß die Mittel aus der Kapitalerhöhung nachweislich zur Übernahme des Grundkapitals oder einer ordentlichen Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft im Sinne der lit. b verwendet werden.

d) Der Steuerpflichtige hat der Abgabenbehörde das Vorliegen der in lit. a bis c genannten Voraussetzungen nachzuweisen. Die Nachweispflicht entfällt insoweit, als der Bundesminister für Finanzen auf Antrag der ausgebenden Aktiengesellschaft das Vorliegen dieser Voraussetzungen bescheinigt.

(4) In folgenden Fällen sind die als Sonderausgaben abgesetzten Beträge nachzuversteuern:

1. Eine Nachversteuerung von Versicherungsprämien (Abs. 1 Z 2) hat zu erfolgen, wenn

– die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auf den Erlebensfall innerhalb von zwanzig Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Dieser Zeitraum verkürzt sich, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet hat, entsprechend Abs. 1 Z 2

– innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluß eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt

– die Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft oder vor oder nach Beginn der Rentenzahlungen ganz oder zum Teil durch eine Kapitalzahlung abgegolten werden.

Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn

– die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten oder verpfändet wurden

– die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder

– der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind.

Die Umstände, die zu einer Nachversteuerung oder Verminderung der absetzbaren Versicherungsprämien (Abs. 1 Z 2 letzter Satz) führen, müssen dem Wohnsitzfinanzamt ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitgeteilt werden

– vom Versicherungsunternehmen im Falle des Rückkaufs, der Abgeltung der Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag sowie einer Vorauszahlung, einer Verpfändung oder einer sonstigen Rückvergütung,

– vom Steuerpflichtigen in allen übrigen Fällen.

Im Falle der Verminderung der absetzbaren Versicherungsprämien (Abs. 1 Z 2 letzter Satz) entfällt die Meldepflicht dann, wenn die rückvergüteten Beträge mit künftigen Versicherungsprämien aufgerechnet werden.

2. a) Eine Nachversteuerung von achtjährig gebundenen Beträgen (Abs. 1 Z 3 lit. a) hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt werden.

Eine Nachversteuerung erfolgt nicht,

– wenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) übertragen wird

– wenn der Vertrag durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst wird oder

– soweit die rückgezahlten Beträge wieder für Zwecke der Wohnraumschaffung oder der Wohnraumsanierung verwendet werden.

Die im Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Bauträger sind verpflichtet, die Umstände, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen.

b) Eine Nachversteuerung von Ausgaben zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 lit. b nicht gegeben sind. Ausgaben zum Erwerb von Grundstücken sind nachzuversteuern, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt werden, aus denen die Verwendung des Grundstücks zur Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung erkennbar ist. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn der Steuerpflichtige inzwischen verstorben ist.

c) Eine Nachversteuerung von Darlehensrückzahlungen (Abs. 1 Z 3 lit. d) hat zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn der Steuerpflichtige inzwischen verstorben ist.

3. Eine Nachversteuerung von Ausgaben zur Anschaffung von Genußscheinen und jungen Aktien (Abs. 1 Z 4) hat zu erfolgen, wenn die Genußscheine oder Aktien vor Ablauf von zehn Jahren seit ihrer Hinterlegung aus dem Depot ausscheiden oder entnommen, entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder einem Betriebsvermögen zugeführt werden. Der Umtausch von Aktien gemäß den , 179, 226 Abs. 7 und 233 des Aktiengesetzes 1965 gilt nicht als Entnahme aus dem Depot. Eine Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung der Einlagen gilt insoweit als Ausscheiden aus dem Depot. Im Falle eines Depotwechsels oder der Drittverwahrung unterbleibt eine Nachversteuerung, wenn die übernehmende Bank die Verpflichtungen im Sinne dieser Ziffer übernimmt und die übertragende Bank hievon verständigt. Die Verständigung ist von der übertragenden Bank zehn Jahre ab der Anschaffung aufzubewahren.

Die Nachversteuerung

erfolgt im Falle der Auflösung eines Beteiligungsfonds höchstens in Höhe des ausgeschütteten Liquidationserlöses, im Falle der Kapitalherabsetzung oder der Abwicklung einer Aktiengesellschaft höchstens in Höhe der rückgezahlten Beträge. Die Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, sind im Falle des Ausscheidens oder der Entnahme von Genußscheinen oder Aktien aus dem Depot von der depotführenden Bank, in allen anderen Fällen vom Steuerpflichtigen dem Wohnsitzfinanzamt innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Die Nachversteuerung erfolgt nicht, soweit

a) in den Fällen des Übergangs von Todes wegen, der Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches, der Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen, der Übertragung auf Miterben zur Teilung des Nachlasses oder der Übertragung auf einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe die Genußscheine oder jungen Aktien weiter bei der Bank hinterlegt bleiben. In diesen Fällen treffen den Rechtsnachfolger die dem Steuerpflichtigen obliegenden Verpflichtungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

b) innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, nach Wahl des Steuerpflichtigen

– in Höhe der dem Sonderausgabenabzug zugrunde gelegten Ausgaben bzw.

– in den Fällen der Auflösung eines Beteiligungsfonds bzw. der Kapitalherabsetzung oder Abwicklung einer Aktiengesellschaft in Höhe der rückgezahlten Beträge

Genußscheine oder im Wege der Erstanschaffung junge Aktien bei der depotführenden Bank erworben und hinterlegt werden (Ersatzbeschaffung). Die Bank hat Anschaffungen, durch die eine Nachversteuerung vermieden werden kann, unter Anwendung des Abs. 1 Z 4 zu bescheinigen. Ausgaben für die Anschaffung solcher Genußscheine oder Aktien können nicht nach Abs. 1 Z 4 abgesetzt werden; in diesen Fällen läuft die Zehnjahresfrist für die Nachversteuerung ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung jener Genußscheine oder Aktien, deren Anschaffungskosten als Sonderausgaben abgesetzt wurden.

(5) Die Nachversteuerung der als Sonderausgaben abgesetzten Beträge hat mit einem Steuersatz von 30% für jenes Jahr zu erfolgen, in dem die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung eingetreten sind.

(6) Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in den sieben vorangegangenen Jahren entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur,

– wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und

– soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.

Die Höhe des Verlustes ist nach den bis 14 zu ermitteln.

(7) Anlaufverluste, das sind Verluste, die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen, sind auch bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn gemäß ermittelt, nach Abs. 6 zu berücksichtigen.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 2, Abs. 4 Z 1

ab 1.1.1989

Abschn. I Art. II Z 3, BGBl. Nr. 660/1989

Abs. 4 Z 3

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

7. ABSCHNITT

Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben

. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

(3) Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

8. ABSCHNITT

Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

b) Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.

c) Reisekosten, soweit sie nach und nicht abzugsfähig sind.

3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze gemäß und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer ( des Umsatzsteuergesetzes 1972) erbracht werden.

4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.

5. Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Ausfuhrumsätzen im Sinne der Z 3 stehen.

6. Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer, soweit der Eigenverbrauch eine Entnahme darstellt oder in einer nichtabzugsfähigen Aufwendung oder Ausgabe besteht.

(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.

(3) Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 4 können nicht als Sonderausgaben (), Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 5 können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung () abgezogen werden. Im übrigen können die bei den einzelnen Einkünften nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

9. ABSCHNITT

Die einzelnen Einkunftsarten

Land- und Forstwirtschaft ()

. (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind:

1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955.

2. Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955.

3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft sowie aus Bienenzucht.

4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht.

(2) Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehören auch:

1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.

2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist.

3. Veräußerungsgewinne im Sinne des .

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Zum Bezugszeitraum vgl. weiters § 124b Z 185 lit. c.

Selbständige Arbeit ()

. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur

a) Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit.

b) Einkünfte aus der Berufstätigkeit der

– staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit sowie aus der Berufstätigkeit der

– Ärzte, Tierärzte und Dentisten,

– Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder,

– Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren,

– Bildberichterstatter und Journalisten,

– Dolmetscher und Übersetzer.

Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zählen auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden.

c) Einkünfte aus

– der therapeutischen psychologischen Tätigkeit von Personen, die die geistes- oder naturwissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen haben

– der Tätigkeit als Hebamme

– der Tätigkeit im medizinischen Dienst im Sinne des des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961

– der Tätigkeit als Berater in den gemäß dem Familienberatungsförderungsgesetz geförderten Familienberatungsstellen.

Eine freiberufliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Angehöriger eines freien Berufes in seinem Beruf

– im Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, denen die für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften fehlen

– sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Abgesehen vom Fall einer vorübergehenden Verhinderung muß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden.

2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:

– Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).

– Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses () aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war.

3. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß

– die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und

– jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne der Z 1 oder 2 tätig wird. Dies ist aber nicht erforderlich, wenn berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen ausdrücklich zulassen.

4. Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter fallen.

5. Veräußerungsgewinne im Sinne des .

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Gewerbebetrieb ()

. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:

1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.

2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.

3. Veräußerungsgewinne im Sinne des .

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Veräußerungsgewinne

. (1) Veräußerungsgewinne sind Gewinne, die erzielt werden bei

1. der Veräußerung

– des ganzen Betriebes

– eines Teilbetriebes

– eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist

2. der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes).

(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach oder zu ermitteln. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, ist als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muß.

(3) Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt ihrer Überführung ins Privatvermögen anzusetzen. Bei Aufgabe eines Betriebes, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert jener Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(4) Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung (Aufgabe) des ganzen Betriebes den Betrag von 100 000 S und bei der Veräußerung (Aufgabe) eines Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 100 000 S übersteigt.

(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der stillen Reserven auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb oder Teilbetrieb oder den Anteil am Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung (Aufgabe) erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet hat.

(6) Wird der Betrieb aufgegeben, weil der Steuerpflichtige

– gestorben ist,

– erwerbsunfähig ist oder

– das 55. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt,

dann unterbleibt auf Antrag hinsichtlich der zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteile die Erfassung der stillen Reserven. Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Das Gebäude muß bis zur Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen sein,

2. das Gebäude darf weder

– ganz oder zum Teil veräußert werden,

– ganz oder zum Teil einem anderen zur Erzielung betrieblicher Einkünfte überlassen noch

– überwiegend selbst zur Einkunftserzielung verwendet werden und

3. auf das Gebäude dürfen keine stillen Reserven übertragen worden sein.

Wird das Gebäude innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes vom Steuerpflichtigen oder seinem Rechtsnachfolger veräußert, unter Lebenden unentgeltlich übertragen oder zur Einkunftserzielung im Sinne des zweiten Satzes verwendet oder überlassen, dann sind die nicht erfaßten stillen Reserven in diesem Jahr unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach zu versteuern.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Nichtselbständige Arbeit ()

. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:

1. a) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.

b) Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses () aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.

c) Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung.

d) Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder Unfallversorgung entspricht.

e) Krankengelder aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.

Bezüge gemäß lit. c bis e, ausgenommen solche aus einer Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen Fällen sind diese Bezüge nach zu erfassen.

2. a) Bezüge und Vorteile aus Pensionskassen. Jene Teile dieser Bezüge und Vorteile, die auf die vom Arbeitnehmer einbezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen.

b) Bezüge und Vorteile aus Unterstützungskassen.

3. a) Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen.

b) Gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.

c) Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.

4. a) Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs‑)Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes.

b) Gleichartige Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs‑)Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten, weiters Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs‑)Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten.

(2) Bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1 ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1

ab 1.1.1990 (Veranlagungsjahr 1990)

Abschn. I Art. II Z 2, BGBl. Nr. 660/1989

Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen

. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

1. Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt (zB Uniformen).

2. Beträge,

– die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder)

– durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersätze).

3. Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden, weiters Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an Pensionskassen leistet. Unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung.

4. Beträge, die aus Anlaß einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer

– über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt oder

– so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.

Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des bis 6 eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden.

a) Als Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen.

b) Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 360 S pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des bis 6 sieht eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen vor; in diesem Fall steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

c) Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 200 S berücksichtigt werden.

d) Tagesgelder für Auslandsdienstreisen können mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten berücksichtigt werden.

e) Wenn bei einer Auslandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung einschließlich der Kosten des Frühstücks nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt werden.

Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn.

5. Die Beförderung des Arbeitnehmers im Werkverkehr. Werkverkehr liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördern läßt.

6. Umzugskostenvergütungen, die Dienstnehmer anläßlich einer Versetzung aus betrieblichen Gründen an einen anderen Dienstort oder wegen der dienstlichen Verpflichtung, eine Dienstwohnung ohne Wechsel des Dienstortes zu beziehen, erhalten; dies gilt auch für Versetzungen innerhalb von Konzernen. Zu den Umzugskostenvergütungen gehören der Ersatz

a) der tatsächlichen Reisekosten für den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten sowie seine Kinder () unter Zugrundelegung der Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahn, Autobus) für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort

b) der tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung usw.) des Arbeitnehmers und seines Ehegatten und seiner Kinder

c) sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Aufwendungen (Umzugsvergütung). Die Umzugsvergütung darf höchstens

– bei einem ledigen Arbeitnehmer 1/60

– bei einem verheirateten kinderlosen Arbeitnehmer 1/24

– bei verheirateten Arbeitnehmern mit ein oder zwei Kindern 1/15

– bei verheirateten Arbeitnehmern mit mehr als zwei Kindern 1/12

des Bruttojahresarbeitslohnes betragen. Verwitwete, geschiedene und ledige Arbeitnehmer mit Kindern werden verheirateten Arbeitnehmern gleichgestellt

d) des Mietzinses (einschließlich sonstiger von Mietern zu entrichtender Beträge), den der Arbeitnehmer von der Aufgabe seiner bisherigen Wohnung an bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch zahlen muß.

Beachte: Bezugszeitraum: Z 4 lit. b

ab 1.1.1990 (Veranlagungsjahr 1990)

Abschn. I Art. II Z 2, BGBl. Nr. 660/1989

Kapitalvermögen ()

. (1) Folgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des bis 4 gehören, Einkünfte aus Kapitalvermögen:

1. a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

b) Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ausgenommen jene nach des Körperschaftsteuergesetzes 1988.

c) Gleichartige Bezüge aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

2. Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind. Verlustanteile aus solchen Beteiligungen sind nicht zu berücksichtigen.

3. Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zinsen auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt.

4. Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

5. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.

6. Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung, die im Falle des Erlebens oder des Rückkaufes aus einem Kapitalversicherungsvertrag auf den Erlebensfall oder im Falle eines Rückkaufes oder einer Kapitalabfindung eines Rentenversicherungsvertrages ausgezahlt wird, wenn

- der Versicherungsvertrag nicht gegen laufende Prämienzahlung abgeschlossen wurde und

- zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme bzw. dem Zeitpunkt des Anfallens der ersten Rentenzahlung ein Zeitraum von weniger als zehn Jahren liegt und

- für den Fall des Ablebens aus dem Kapitalversicherungsvertrag nicht mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt.

(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch:

1. Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, zB Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung.

2. Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert eines Wertpapiers und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert, wenn diese 2% des Wertpapiernominales übersteigen. Im Falle des vorzeitigen Rückkaufes tritt an die Stelle des Einlösungswertes der Rückkaufpreis.

3. Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.

4. Bei einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter oder einer Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters der Überschuß aus der Abschichtung.

(3) Steuerfrei sind

1. Ausschüttungen aus Genußscheinen, deren Anschaffung nach begünstigt war, für die Zeit der Hinterlegung bei einer inländischen Bank.

2. Gewinnanteile auf Grund offener Ausschüttungen aus jungen Aktien, deren Anschaffung nach begünstigt war, soweit der Nennbetrag der Aktien im Sonderausgabenhöchstbetrag des Anschaffungsjahres Deckung gefunden hat. Die Befreiung gilt für die Zeit der Hinterlegung bei einer inländischen Bank, längstens für zehn Jahre ab dem Ende des Anschaffungsjahres.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 1

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Abs. 1 Z 6

ab 1.1.1990

Abschn. I Art. II Z 4, BGBl. Nr. 660/1989

Vermietung und Verpachtung

. (1) Folgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des bis 5 gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:

1. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.

2. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen.

3. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus

– der Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes

– der Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen.

4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, und zwar auch dann, wenn diese Forderungen im Veräußerungserlös des Grundstückes mit abgegolten werden.

(2) Aufwendungen für nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten sind über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen. Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen folgendes:

– Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln aufgewendet werden, scheiden insoweit aus der Ermittlung der Einkünfte aus.

– Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie mit steuerfreien Beträgen gemäß Abs. 5 zu verrechnen.

– Jene Instandsetzungsaufwendungen, die nicht durch steuerfreie Subventionen abgedeckt und nicht mit steuerfreien Beträgen zu verrechnen waren, sind gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.

Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern. Wird das Gebäude auf eine andere Person übertragen, dann können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Zehntelbeträge nicht mehr abgezogen werden. Nur bei Erwerb von Todes wegen kann der Rechtsnachfolger die Zehntelabsetzungen weiter geltend machen, wenn er die Absetzung für Abnutzung für das erworbene Gebäude vom Einheitswert () berechnet.

(3) Folgende Aufwendungen, soweit sie Herstellungsaufwand darstellen, sind über Antrag gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen:

1. Aufwendungen im Sinne der bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen.

2. Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, wenn die Zusage für eine Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz oder den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung der Wohnhaussanierung vorliegt.

3. Assanierungsaufwendungen auf Grund des Stadterneuerungsgesetzes und Aufwendungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes. zweiter und dritter Satz gilt entsprechend.

Werden zur Finanzierung dieses Herstellungsaufwandes erhöhte Zwangsmieten oder erhöhte Mieten, die auf ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Vereinbarungen beruhen, eingehoben, dann kann der Herstellungsaufwand gleichmäßig auch auf die Laufzeit der erhöhten Mieten, mindestens aber gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Wird das Gebäude auf eine andere Person übertragen, so können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr die restlichen Teilbeträge der auf zehn bis fünfzehn Jahre verteilten Herstellungsaufwendungen nicht mehr abgezogen werden. Nur bei Erwerb von Todes wegen kann der Rechtsnachfolger die restlichen Teilbeträge weiter geltend machen, wenn er die Absetzung für Abnutzung für das erworbene Gebäude vom Einheitswert () berechnet.

(4) Der Ersatz von Aufwendungen gemäß des Mietrechtsgesetzes kann über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Die beiden letzten Sätze des Abs. 2 gelten auch für diese Zehntelabsetzungen.

(5) Bei der Vermietung eines Grundstücks (Gebäudes) können auf Antrag steuerfreie Beträge gebildet werden. Dabei gelten folgende Bedingungen:

1. Die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach Mietrechtsgesetz vereinnahmten Beträge übersteigen sämtliche mit diesem Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Werbungskosten. Dabei sind die Betriebskosten und die laufenden öffentlichen Abgaben für das Grundstück (Gebäude) sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Werbungskosten außer Ansatz zu lassen. Dieser übersteigende Betrag kann einem steuerfreien Betrag zugeführt werden.

2. Die steuerfreien Beträge sind in einem mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegten besonderen Verzeichnis auszuweisen. Aus diesem Verzeichnis muß die Höhe sämtlicher Beträge, ihre Berechnung und ihre Verwendung klar ersichtlich sein. Wurde ein steuerfreier Betrag gebildet und dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung vorgelegt, so hat das Finanzamt eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen.

3. Falls in einem der folgenden neun Jahre Instandsetzungsaufwendungen (Abs. 2) getätigt werden oder ein Verlust entsteht (höhere Werbungskosten als Einnahmen im Sinne der Z 1), so sind die Instandsetzungsaufwendungen und der Verlust mit den für die Vorjahre gebildeten steuerfreien Beträgen, beginnend mit dem ältesten, zu verrechnen.

4. Steuerfreie Beträge (Teile von steuerfreien Beträgen), die nicht bis zum Ende der Neun-Jahres-Frist der Z 3 zu verrechnen waren, sind zu diesem Zeitpunkt einkünfteerhöhend aufzulösen.

5. Die steuerfreien Beträge sind bei Erwerben von Todes wegen vom Rechtsnachfolger fortzuführen.

(6) Nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zählen Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die entsprechen. Diese Zuwendungen kürzen die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwendungen.

(7) Wird ein Gebäude unter Lebenden übertragen und wurden innerhalb von fünfzehn Jahren vor der Übertragung vom Steuerpflichtigen oder bei Erwerb von Todes wegen von seinem Rechtsvorgänger Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß Abs. 3 abgesetzt, dann sind im Jahr der Übertragung zusätzlich besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn das Gebäude im Zeitpunkt der Übertragung nicht mehr der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient. Die besonderen Einkünfte sind wie folgt zu errechnen:

1. Zunächst ist zu ermitteln, welcher Betrag bei der Einkunftsermittlung im Falle der Verteilung dieser Kosten auf die Restnutzungsdauer als Absetzung für Abnutzung abzusetzen gewesen wäre (rechnerische Absetzung für Abnutzung).

2. Die tatsächlich abgesetzten Teilbeträge der Herstellungsaufwendungen abzüglich der rechnerischen Absetzung für Abnutzung (Z 1) werden als besondere Einkünfte erfaßt.

Beachte: Bezugszeitraum zu Abs. 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 5 Z 3: ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989), vgl. Abschnitt I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Ende des Bezugszeitraumes zu Abs. 5: 31.12.1995 (Veranlagungsjahr 1995), vgl. § 124b Z 7

Sonstige Einkünfte ()

. Sonstige Einkünfte sind nur:

1. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des bis 6 gehören. Bezüge, die freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährt werden, sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, so sind sie nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung ( und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt.

2. Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne der und 31.

3. Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten ( bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 3 000 S betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden ().

4. Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Spekulationsgeschäfte

. (1) Spekulationsgeschäfte sind:

1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:

a) Bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf fünfzehn Jahre.

b) Bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, nicht mehr als ein Jahr.

Wurde das Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, so ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen.

2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.

(2) Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte aus der Veräußerung von:

1. Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (), wenn sie dem Veräußerer seit der Anschaffung, mindestens aber seit zwei Jahren als Hauptwohnsitz gedient haben.

2. Selbst hergestellten Gebäuden; Grund und Boden ist jedoch abgesehen vom Fall der Z 1 nicht von der Besteuerung ausgenommen.

3. Schuldverschreibungen von Schuldnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben, ausgenommen Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen.

4. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches Schuldbuch eingetragen sind.

(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor:

1. Soweit die Einkünfte aus den Veräußerungsgeschäften zu den Einkünften im Sinne des bis 6 gehören.

2. Wenn Wirtschaftsgüter infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs veräußert werden.

(4) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle der Veräußerung eines angeschafften Gebäudes sind die Anschaffungskosten um Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen zu erhöhen und um die im genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Wird unbebauter Grund und Boden veräußert, so vermindern sich die Einkünfte nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner Anschaffung um jährlich 10%. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr höchstens 6 000 S betragen. Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig ().

(5) Bei Tauschvorgängen im Sinne des ist der gemeine Wert anzusetzen.

(6) Die Anschaffungskosten von Freianteilen sind nach zu ermitteln. Als Anschaffungszeitpunkt von Freianteilen gilt der Zeitpunkt der Anschaffung der Altanteile.

(7) Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung der Wirtschaftsgüter entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der Spekulationseinkünfte auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige infolge des Erwerbes der Wirtschaftsgüter Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet hat.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Veräußerung bestimmter Beteiligungen

. (1) Zu den sonstigen Einkünften gehören die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft zu mehr als 10% beteiligt war. Eine solche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft, beteiligt war.

(2) Zu den Einkünften gehört auch der Überschuß, den der Gesellschafter unabhängig vom Ausmaß seiner Beteiligung bei Auflösung der Kapitalgesellschaft erzielt.

(3) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös (Abwicklungsguthaben) einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Diese Einkünfte sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie jenen Teil von 100 000 S übersteigen, der dem veräußerten (liquidierten) Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4) Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung von Beteiligungen entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung dieser Einkünfte auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet hat.

(5) Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen sind nicht ausgleichsfähig ().

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, soweit die veräußerte Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört oder wenn es sich um ein Spekulationsgeschäft () handelt.

(7) Bei Tauschvorgängen im Sinne des ist der gemeine Wert der hingegebenen Anteile anzusetzen. Für Freianteile gilt .

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Gemeinsame Vorschriften

. Zu den Einkünften im Sinne des gehören auch:

1. Entschädigungen, die gewährt werden

a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen oder

b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche oder

c) für die Aufgabe von Bestandrechten, sofern der Bestandgegenstand enteignet wird oder seine Enteignung nachweisbar unmittelbar droht, oder

d) für die Aufgabe von Bestandrechten, deren zwangsweise Auflösung im Hinblick auf die künftige Verwendung des Bestandgegenstandes für einen Zweck, für den Enteignungsrechte in Anspruch genommen werden könnten, nachweisbar unmittelbar droht.

2. Einkünfte aus

- einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des bis 3 (zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen),

- einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des oder

- einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des bis 7,

und zwar jeweils auch beim Rechtsnachfolger.

3. Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung, die innerhalb von zehn Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln () erfolgt.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

3. TEIL

TARIF

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

. (1) Die Einkommensteuer von dem Einkommen ()

beträgt jährlich

für die ersten 50 000 S ................................... 10%,

für die weiteren 100 000 S ................................ 22%,

für die weiteren 150 000 S ................................ 32%,

für die weiteren 400 000 S ................................ 42%,

für alle weiteren Beträge ................................. 50%.

(2) Wenn das Einkommen nicht durch 100 S teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.

(3) Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 5 000 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen zu.

(4) Einem Alleinverdiener oder Alleinerhalter steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 4 000 S jährlich zuzüglich einem Kinderzuschlag von 1 800 S jährlich für jedes Kind () zu.

Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger,

- der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum verheiratet war und

- dessen von ihm nicht dauernd getrennt lebender unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte, sofern er mindestens ein Kind hat, Einkünfte von höchstens 40 000 S jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 20 000 S jährlich erzielt. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen dürfen aber in beiden Fällen höchstens 10 000 S betragen. Die nach und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.

Alleinerhalter ist ein Steuerpflichtiger mit Kind,

- der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum ledig oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und

- für sich Unterhaltsleistungen von höchstens 40 000 S jährlich erhält. Im Falle einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die für den Alleinverdiener maßgeblichen Einkunftsgrenzen.

Ein verwitweter Steuerpflichtiger mit Kind ist Alleinerhalter, wenn entweder seine Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen Ehegatten oder seine eigenen Einkünfte höchstens 40 000 S jährlich betragen. Im Falle einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die für den Alleinverdiener maßgebenden Einkunftsgrenzen.

(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:

1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 4 000 S jährlich.

2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 1 500 S jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

3. Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 1 500 S jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger () ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.

(6) Ein Pensionistenabsetzbetrag von 5 500 S jährlich steht dem Steuerpflichtigen zu, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach nicht zu.

(7) Beträgt die Einkommensteuer vor Abzug des Kinderzuschlags (Abs. 4) weniger als 3 000 S, so ermäßigt sich der zu erhebende Betrag um den Unterschiedsbetrag zwischen 3 000 S und der Einkommensteuer.

(8) Die in den Abs. 3 bis 7 vorgesehenen Abzüge mit Ausnahme des Kinderzuschlags (Abs. 4) sind insgesamt nur bis zur Höhe der nach Abs. 1 und 2 berechneten Steuer zu berücksichtigen. Wirkt sich der Kinderzuschlag im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum nicht zur Gänze aus, so ist der Differenzbetrag durch den Arbeitgeber auszuzahlen.

(9) Für die Umrechnung von Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark erzielen, wird mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen der Kurs festgesetzt, der der Kaufkraftparität des österreichischen Schillings, bezogen auf das jeweilige Bundesland, und der Deutschen Mark, bezogen auf das betreffende Zollausschlußgebiet, zum 15. November des vorangegangenen Kalenderjahres entspricht (Wirtschaftskurs). Die auf diese Einkünfte entfallende Steuer ist unter Anwendung des Wirtschaftskurses in Deutsche Mark rückzurechnen und sodann mit jenem Betrag zu erheben, der sich auf Grund des gewogenen Durchschnitts der maßgeblichen Kassenwerte ergibt.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 4

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Außergewöhnliche Belastung

. (1) Jeder unbeschränkt Steuerpflichtige kann beantragen, daß bei Ermittlung des Einkommens () nach Abzug der Sonderausgaben () außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes () zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von

höchstens 100 000 S 6%

mehr als 100 000 S bis 200 000 S 8%

mehr als 200 000 S bis 500 000 S 10%

mehr als 500 000 S 12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt:

– wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht,

– für jedes Kind ().

(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die um ein Sechstel erhöhten laufenden Einkünfte anzusetzen.

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

– Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden.

– Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.

– Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird.

– Aufwendungen im Sinne des , die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden ().

(7) Unterhaltsleistungen sind überdies nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.

(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 1 500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 4

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Behinderte

. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und

- bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des Ehegatten,

so steht ihm auf Antrag ein Freibetrag (Abs. 3) zu.

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

- Das Landesinvalidenamt bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen, Opfern von Verbrechen und Invaliden nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969.

- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente ( des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

- Das Gesundheitsamt (im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates) in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art.

(3) Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung der ein Freibetrag von Schilling

Erwerbsfähigkeit von

25% bis 34% 996

35% bis 44% 1 332

45% bis 54% 3 324

55% bis 64% 4 020

65% bis 74% 4 992

75% bis 84% 5 964

85% bis 94% 6 960

ab 95% 9 984

bei Bezug von Pflege- oder

Blindenzulage (Pflege- oder

Blindengeld, Pflege- oder

Blindenbeihilfe) oder

Hilflosenzuschuß

(Hilflosenzulage) 16 632.

(4) (Anm.: aufgehoben durch Art. I, Z 26, BGBl. Nr. 660/1989)

(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden ().

(6) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, steht der Freibetrag nur einmal zu.

(7) Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 2, Wegfall d. Abs. 4

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Sanierungsgewinn

. Bei der Ermittlung des Einkommens () sind nach Abzug der Sonderausgaben () und außergewöhnlichen Belastungen ( und 35) jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1989 ()

Ende des Bezugszeitraumes:

31. 12. 1997 (Veranlagungsjahr 1997)

§ 124b Z 14 idF BGBl. Nr. 201/1996

Ermäßigte Steuersätze

. (1) Der Steuersatz ermäßigt sich

1. für außerordentliche Einkünfte (Abs. 2),

2. für Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Abs. 3),

3. für Einkünfte aus offenen Ausschüttungen (Abs. 4) sowie

4. für Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen ()

auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes.

(2) Außerordentliche Einkünfte sind nur:

1. Veräußerungsgewinne im Sinne des , wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.

2. Einkünfte im Sinne des . 3. Gewinne, die infolge eines Wechsels der Gewinnermittlungsart

entstehen, wenn der Steuerpflichtige überdies im Falle eines freiwilligen Wechsels die Gewinnermittlungsart mindestens sieben Jahre beibehalten hat.

4. Entschädigungen im Sinne des , wenn überdies im Fall der lit. a oder b der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt, sowie Rückzahlungen im Sinne des . 5. Besondere Einkünfte im Sinne des , wenn seit dem

ersten Jahr, für das Herstellungsaufwendungen gemäß in Teilbeträgen abgesetzt wurden, mindestens weitere sechs Jahre verstrichen sind.

(3) Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen nur vor, wenn für das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Die Betriebsart ist unmaßgeblich. Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt hindert die Behandlung eines Teiles der stillen Reserve nach nicht die Versteuerung des restlichen Teiles als außerordentliche Einkünfte.

(4) Einkünfte aus offenen Ausschüttungen sind:

1. Offene Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auf Gesellschafts- und Genossenschaftsanteile sowie auf Genußrechte ( des Körperschaftsteuergesetzes 1988).

2. Offene Ausschüttungen auf Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

3. Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; ausgenommen sind Rückvergütungen gemäß des Körperschaftsteuergesetzes 1988.

Voraussetzung ist, daß

- Ausschüttungen auf Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteile auf Grund eines den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses erfolgen bzw.

- Ausschüttungen auf Genußrechte und Partizipationskapital gleichzeitig mit einem den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluß über die Gewinnverteilung vorgenommen werden.

(5) Scheiden Wirtschaftsgüter durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs aus dem Betriebsvermögen aus, so ermäßigt sich der Steuersatz für dabei aufgedeckte stille Reserven auf ein Viertel des Durchschnittssteuersatzes. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, soweit stille Reserven nach übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Verwertung von Patentrechten

. (1) Sind im Einkommen Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen durch andere Personen enthalten, so ermäßigt sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Diese Begünstigung steht nur dem Erfinder selbst zu.

(2) Der patentrechtliche Schutz muß für jenen Zeitraum gegeben sein, für den Lizenzzahlungen erfolgen oder in dem die Erfindung veräußert wird. Die Erfindung muß in jenem Gebiet patentrechtlich geschützt sein, in dem sie im Sinne des Abs. 1 verwertet wird; erfolgt diese Verwertung im Ausland, so genügt es, wenn die Erfindung in Österreich patentrechtlich geschützt ist.

(3) Der ermäßigte Steuersatz steht nur dann zu, wenn der aufrechte Patentschutz nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist für jeden Veranlagungszeitraum der Einkommensteuererklärung anzuschließen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

4. TEIL

VERANLAGUNG

Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum

. (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des vorliegen. Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 300 S nicht übersteigen.

(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Veranlagungszeitraumes bestanden, so wird das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen zugrunde gelegt. Bei Wegfall der Steuerpflicht kann die Veranlagung sofort vorgenommen werden.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 1

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Kinderzuschläge zum Alleinverdienerabsetzbetrag

. Unterbleibt bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag haben und für die keine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist, eine Veranlagung, so ist der nach zustehende Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Im Antrag ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG anzuführen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

. (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so wird der Steuerpflichtige nur veranlagt, wenn die anderen Einkünfte insgesamt mehr als 10 000 S betragen. dritter Satz ist anzuwenden.

(2) Übersteigen die anderen Einkünfte insgesamt nicht den Betrag von 10 000 S, kann die Durchführung einer Veranlagung beantragt werden, wenn

1. die Summe der anderen Einkünfte einen Verlust ergibt (Verlustveranlagung) oder

2. ein Verlustabzug gemäß und 7 zusteht oder

3. zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer auf die inländische Einkommensteuer anzurechnen ist oder

4. im Einkommen Einkünfte im Sinne des oder 11 enthalten sind oder

5. im Einkommen abzugspflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als 300 S enthalten sind.

Der Antrag kann innerhalb von zwei Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. Ergibt sich im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens, daß die Voraussetzungen der Z 1 oder 2 vorliegen, so ist eine Veranlagung vorzunehmen. Ist ein Jahresausgleich von Amts wegen () nur deshalb nicht durchzuführen, weil die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit den im genannten Grenzbetrag nicht übersteigt, dann ist die beantragte Veranlagung nur durchzuführen, wenn die im Abzugsweg einbehaltenen Beträge die zu veranlagende Einkommensteuer übersteigen.

(3) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 10 000 S abzuziehen. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 10 000 S übersteigen.

(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach oder steuerfrei bleiben oder mit den festen Sätzen des oder mit den Pauschsätzen des zu versteuern waren, außer Ansatz.

(5) Werden besondere Verhältnisse im Sinne des berücksichtigt, sind ein Freibetragsbescheid und eine Mitteilung gemäß zu erlassen.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 1, Abs. 2 Z 5

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Steuererklärungspflicht

. (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn

1. er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder

2. das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder

3. das Einkommen mehr als 56 800 S betragen hat und darin andere als lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 10 000 S enthalten sind.

(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn

1. er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder

2. die inländischen Einkünfte ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des bis 3 bestanden haben und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder

3. die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 15 000 S betragen haben.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Steuererklärung bei gesonderter Feststellung der Einkünfte

. (1) Der Steuerpflichtige hat eine besondere Steuererklärung abzugeben, wenn die Einkünfte gemäß § 187 der Bundesabgabenordnung gesondert festzustellen sind.

(2) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind, verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist § 134 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Form der Steuererklärungen

. (1) Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, muß seiner Steuererklärung eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung beifügen. Diese müssen auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruhen.

(2) Beträge, die in den Übersichten nicht den steuerlichen Erfordernissen entsprechen, sind durch geeignete Zusätze oder Anmerkungen diesen anzupassen, wenn nicht eine besondere Übersicht mit dem Zusatz „für steuerliche Zwecke'' beigefügt wird.

(3) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so müssen diese der Steuererklärung beigefügt werden.

(4) Wer den Gewinn gemäß ermittelt, muß seiner Steuererklärung eine Abschrift der Aufstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben beifügen. Die Betriebsausgaben müssen in dieser Aufstellung gruppenweise gegliedert dargestellt werden. Auf diese Aufstellung sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung über Aufzeichnungen entsprechend anzuwenden.

(5) Abs. 4 gilt entsprechend für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und bei den sonstigen Einkünften im Sinne des .

(6) Hat eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der Anfertigung der Anlagen (Abs. 1 bis 5) mitgewirkt, so sind ihr Name und ihre Anschrift in der Steuererklärung anzugeben.

(7) In der Einkommensteuererklärung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG anzuführen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Vorauszahlungen

. (1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:

- Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des .

- Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.

(2) Die Vorauszahlung ist je zu einem Viertel am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu leisten.

(3) Bereits fällig gewordene oder innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe einer Erhöhung der Vorauszahlungen fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge werden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt. Der Unterschiedsbetrag ist bei Fälligkeit des nächsten Vorauszahlungsteilbetrages auszugleichen (Ausgleichsviertel). Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 10. November, dann ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. Erfolgt die Bekanntgabe eines Bescheides über die Herabsetzung der Vorauszahlung nach dem 10. Dezember, dann ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.

(4) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Dabei ist Abs. 3 anzuwenden.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Abschlußzahlungen

. (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:

1. Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,

2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen. Bei einem Lohnsteuerpflichtigen sind jedoch nicht anzurechnen:

- Jene Steuerbeträge, die von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die gemäß bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, entrichtet worden sind, sowie

- die einbehaltene Kapitalertragsteuer, soweit die kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte unter den Veranlagungsfreibetrag des fallen. Eine Anrechnung ist aber insoweit vorzunehmen, als ohne Anwendung des Freibetrages keine oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben wäre.

Kapitalertragsteuer ist nicht anzurechnen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die gemäß letzter Satz bei der Veranlagung außer Ansatz bleiben. Ist ein Jahresausgleich () durchzuführen, so tritt an die Stelle der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge die auf Grund des durchgeführten Jahresausgleichs festgesetzte Lohnsteuer. Lohnsteuer, die im Haftungsweg () beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.

(2) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.

(3) Findet weder eine Veranlagung nach noch nach statt, so gilt die Einkommensteuer, die auf steuerabzugspflichtige Einkünfte entfällt, für den Steuerschuldner als getilgt, wenn er weder gemäß noch gemäß in Anspruch genommen werden kann noch ein Jahresausgleich gemäß durchzuführen ist. Findet eine Veranlagung nach statt und bleiben hiebei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß außer Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, für den Steuerschuldner als getilgt, wenn er nicht gemäß in Anspruch genommen werden kann.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 2

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

5. TEIL

STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

. (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit () wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte () des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des auszahlt.

(2) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

(3) Tritt ein Arbeitnehmer seine Pensionsansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder gegenüber einer Gebietskörperschaft zur gemeinsamen Auszahlung und Versteuerung an seinen früheren Arbeitgeber ab, der ihm Bezüge oder Vorteile aus dem früheren Dienstverhältnis im Sinne des gewährt, oder an eine andere Gebietskörperschaft, die ihm Bezüge und Vorteile aus dem früheren Dienstverhältnis im Sinne des und 4 gewährt, dann sind die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn ausschließlich von dem Arbeitgeber wahrzunehmen, an den die Bezüge abgetreten wurden. Nur diesem Arbeitgeber ist eine Lohnsteuerkarte vorzulegen.

(4) Auf Antrag des Abgabepflichtigen kann der Lohnsteuerabzug von zwei oder mehreren Bezügen und Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung von einem Sozialversicherungsträger vorgenommen werden. In diesem Fall ist eine Lohnsteuerkarte nur dem Sozialversicherungsträger vorzulegen, der den gemeinsamen Lohnsteuerabzug von der Summe der Bezüge und Pensionen vornimmt.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Lohnsteuerkarte

. (1) Der Arbeitnehmer hat sich für die Lohnsteuerberechnung vor Beginn des Kalenderjahres oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn von der Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausschreiben zu lassen.

(2) Die Lohnsteuerkarten sind auf Grund des Ergebnisses einer Personenstandsaufnahme mit Wirkung für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre auszuschreiben.

(3) Für Arbeitnehmer, die eine Pension von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen, behalten die bei den pensionsauszahlenden Stellen vorgelegten Lohnsteuerkarten ohne Rücksicht auf den allgemeinen Geltungszeitraum ihre Gültigkeit dauernd (Dauerlohnsteuerkarten). Der Bundesminister für Finanzen kann aber aus Gründen der Kontrolle anordnen, daß Dauerlohnsteuerkarten für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern neu auszuschreiben sind.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993

§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Verpflichtung der Gemeinde

. (1) Die Lohnsteuerkarten sind unentgeltlich von jener Gemeinde auszustellen, in deren Bereich der Arbeitnehmer - ausgenommen Arbeitnehmer, die unter fallen - im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Die Gemeinde hat ferner auf Antrag Lohnsteuerkarten auszuschreiben

1. für Arbeitnehmer, die in der betreffenden Gemeinde durch die Personenstandsaufnahme zu erfassen waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich erfaßt worden sind,

2. für alle Arbeitnehmer, die in der Gemeinde einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß nach Z 1 eine andere Gemeinde zuständig ist.

(3) Wenn Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohnsitz haben, ist

1. bei verheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, in der sich ihr Familienhaushalt befindet,

2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, von der aus sie ihrer Beschäftigung nachgehen.

(4) Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck der Lohnsteuerkarte den Alleinverdienerabsetzbetrag () nach Maßgabe der Vorschriften des auf der Ersten Lohnsteuerkarte zu bescheinigen und die Anzahl der Kinder () zu vermerken.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten

. Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten ( der Bundesabgabenordnung) sind

- die laufende Nummer,

- der Vermerk „StK'' (Steuerkarte),

- der Alleinverdienerabsetzbetrag,

- die Anzahl der Kinder () sowie

- das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Aushändigung der Lohnsteuerkarten

. (1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten am 10. Dezember im Besitz der Arbeitnehmer befinden.

(2) Die Gemeinde hat die Lohnsteuerkarten sofort nach der Ausschreibung durch ihr Außendienstpersonal oder durch die Post den Arbeitnehmern auszuhändigen. Ist die Aushändigung der Lohnsteuerkarten beendet, so ist dies mit der Aufforderung, die Ausschreibung fehlender Lohnsteuerkarten zu beantragen (), öffentlich bekanntzumachen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993

§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Antrag des Arbeitnehmers auf Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte

. Der Arbeitnehmer hat bei der nach zuständigen Gemeinde die Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen:

1. Vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm die Lohnsteuerkarte nicht gemäß zugeht.

2. Vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des , wenn die Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Z 1 ausgeschrieben worden ist.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993

§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten

. (1) Die Gemeinde hat über ausgeschriebene Lohnsteuerkarten, nachdem sie die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltslisten an dieses abgeliefert hat, die durch zweiter Satz vorgeschriebenen Vormerkungen in der bei ihr verbliebenen Ausfertigung der Haushaltsliste vorzunehmen.

(2) Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag () eingetragen, dann ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte für den Ehegatten zu streichen. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Wohnsitzfinanzamt jährlich bis 31. Jänner ein Verzeichnis über jene Arbeitnehmer zu übersenden, auf deren Lohnsteuerkarte im abgelaufenen Kalenderjahr der Alleinverdienerabsetzbetrag zu streichen war. Das Verzeichnis muß folgende Angaben enthalten:

- Laufende Nummer der Lohnsteuerkarte

- Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG

- Name und Adresse des Arbeitnehmers.

Die Übermittlung eines Verzeichnisses kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Mehrere Lohnsteuerkarten

. (1) Die Gemeinde hat einem Arbeitnehmer, der Arbeitslohn () von mehreren Arbeitgebern oder mehrere Bezüge im Sinne des zweiter Satz vom selben Arbeitgeber erhält, eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben, die mit dem Vermerk „Hinzurechnungsbetrag gemäß § 54 Abs. 2 EStG“ zu versehen ist.

(2) Bei Vorliegen einer Zweiten Lohnsteuerkarte sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen:

monatlich

wöchentlich

täglich

2 600 S

600 S

100 S.

Bei Vorliegen einer Dritten bzw. weiteren Lohnsteuerkarte sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen:

monatlich

wöchentlich

täglich

4 810 S

1 110 S

185 S.

Wird der Arbeitslohn für andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge nach umzurechnen.

(3) Erst im Zeitpunkt der Ausschreibung der Zweiten Lohnsteuerkarte ist die vorher ausgeschriebene als „Erste“ zu bezeichnen. Eine Lohnsteuerkarte ohne Ordnungszahl gilt als „Erste Lohnsteuerkarte“.

(4) Die Gemeinde hat dem Finanzamt über die Ausstellung von Zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten Mitteilung zu machen. Die Mitteilung hat anläßlich der Personenstandsaufnahme und bei nachträglicher Ausschreibung bis 31. Jänner des Folgejahres durch Übermittlung eines automationsunterstützten Ausdruckes, durch Datenträgeraustausch oder durch Übersendung des hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilung und das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993

§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Verlust der Lohnsteuerkarte

. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarten sind durch die nach für die Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Gemeinde gegen einen Betrag von höchstens 50 S zu ersetzen, der der Gemeinde zufließt.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993

§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Verbot privater Änderungen

. (1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte dürfen nur durch die zuständigen Behörden geändert oder ergänzt werden.

(2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die nachweislich unrichtig sind, sind auf Antrag oder von Amts wegen durch jene Behörde zu ändern, die die Eintragung vorgenommen hat.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993

§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Steuerabsetzbeträge

. (1) Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 5 000 S jährlich steht jedem Arbeitnehmer zu.

(2) Einem Alleinverdiener oder Alleinerhalter steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 4 000 S jährlich zuzüglich einem Kinderzuschlag von 1 800 S jährlich für jedes Kind () zu. Alleinverdiener ist ein Arbeitnehmer, dessen von ihm nicht dauernd getrennt lebender unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte, sofern er mindestens ein Kind hat, Einkünfte von höchstens 40 000 S jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 20 000 S jährlich erzielt. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen dürfen aber in beiden Fällen höchstens 10 000 S betragen. Die nach und 11 sowie auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenze miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.

Alleinerhalter ist ein Arbeitnehmer mit Kind, der

- ledig oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und

- für sich Unterhaltszahlungen von höchstens 40 000 S jährlich erhält. Im Falle einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die für den Alleinverdiener maßgeblichen Einkunftsgrenzen.

Ein verwitweter Steuerpflichtiger mit Kind ist Alleinerhalter, wenn entweder seine Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen Ehegatten oder seine eigenen Einkünfte höchstens 40 000 S jährlich betragen. Im Falle einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die für den Alleinverdiener maßgebenden Einkunftsgrenzen.

(3) Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 1 500 S jährlich sowie ein Verkehrsabsetzbetrag von 4 000 S jährlich stehen dem Arbeitnehmer zu, wenn er lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis bezieht.

(4) Ein Pensionistenabsetzbetrag von 5 500 S jährlich steht dem Steuerpflichtigen zu, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach nicht zu.

(5) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 1 bis 4 mit Ausnahme des Kinderzuschlages sind insgesamt nur bis zur Höhe der nach berechneten Steuer zu berücksichtigen. Wirkt sich der Kinderzuschlag im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum nicht zur Gänze aus, so ist der Differenzbetrag durch den Arbeitgeber auszuzahlen.

(6) Für die Bescheinigung des Alleinverdienerabsetzbetrages sind bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte () grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der Personenstandsaufnahme vor Beginn des Kalenderjahres maßgebend, ab dem die Lohnsteuerkarte zu gelten hat.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 2

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Änderung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Vermerkes von

Kindern ()

. (1) Wurde auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers kein Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen oder wurde dieser gestrichen, weil sein (Ehe)Partner Einkünfte im Sinne des oder der Alleinerhalter Unterhalts- oder Versorgungsleistungen oder andere Einkünfte bezog, liegen aber die Voraussetzungen des vor, so ist der Alleinverdienerabsetzbetrag auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen. Dieser Antrag kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern () nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme eingetreten sind.

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn

1. der Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Absetzbetrages aber weggefallen sind, oder

2. die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern weggefallen sind.

(3) Der Arbeitnehmer hat den entsprechenden Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses bei seinem Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.

(4) Verlegt der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz, so hat das Wohnsitzfinanzamt die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 1 und 3

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen oder Ergänzungen der

Lohnsteuerkarte

. (1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist im Falle des erster Satz rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres einzutragen, im Falle des oder bei Wegfall der Voraussetzungen rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres zu streichen. Die Streichung des Alleinverdienerabsetzbetrages infolge Todes des Ehegatten hat mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Kinder () sind rückwirkend ab Beginn des Lohnzahlungszeitraumes einzutragen, für den erstmals Familienbeihilfe bezogen wird. Im Falle des ist der Vermerk von Kindern mit Ablauf des Kalenderjahres zu streichen, in dem die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt wird. Der Alleinverdienerabsetzbetrag sowie Kinder dürfen rückwirkend nur für das laufende Kalenderjahr eingetragen werden.

(2) Hat die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden Zeitpunktes rückwirkende Kraft (Abs. 1), so ist, abgesehen von den Fällen einer Veranlagung, im Zuge der Durchführung eines Jahresausgleichs () die zuviel einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten, die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nachzufordern.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Vermerk in der Haushaltsliste

. In den Fällen des hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, daß die Änderungen in der Haushaltsliste vermerkt werden. Zu diesem Zweck hat

1. die Gemeinde, wenn die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltsliste bereits an das Finanzamt abgeliefert ist, diesem eine von ihr vorgenommene Änderung zum Vermerk in der Haushaltsliste mitzuteilen,

2. das Finanzamt, wenn die Haushaltsliste bei ihm noch nicht eingelangt ist, eine von ihm vorgenommene Änderung nach Eingang der Haushaltsliste in dieser nachzutragen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993

§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Sicherung der Durchführung der bis 60

. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anweisungen des Finanzamtes zur Durchführung der bis 60 nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Handlungen im Sinne dieser Anweisungen selbst vornehmen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993

§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

. (1) Für Werbungskosten () sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren Nachweis folgende Pauschbeträge abzusetzen:

Bei täglicher Lohnzahlung ........................... 5,75 S,

bei wöchentlicher Lohnzahlung ....................... 34,60 S,

bei monatlicher Lohnzahlung ......................... 150, - S,

bei jährlicher Lohnzahlung .......................... 1 800, - S.

(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (), ohne Anrechnung auf die Pauschbeträge des Abs. 1, vom Arbeitslohn abzuziehen:

1. Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,

2. Beiträge im Sinne des ,

3. der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des ,

4. der sich gemäß ergebende Pauschbetrag und Kosten gemäß letzter Satz,

5. die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß zweiter Satz,

6. Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (),

7. der Freibetrag gemäß ,

8. der Freibetrag gemäß von jenem Arbeitgeber, der eine Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld) oder einen Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ausbezahlt,

9. Freibeträge gemäß und 105, wenn eine (Erste) Dauerlohnsteuerkarte vorliegt.

(3) Den Pensionistenabsetzbetrag () hat jeder Arbeitgeber, der Bezüge im Sinne des auszahlt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen. Ist der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in den Ruhestand getreten oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Pensionistenabsetzbetrag mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 3

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Freibetragsbescheid

. (1) Das Finanzamt hat für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Jahresausgleichsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Jahresausgleichs- oder Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen, wenn beim Jahresausgleich oder der Veranlagung mindestens einer der folgenden Beträge berücksichtigt wurde:

1. Werbungskosten, die weder gemäß und 2 Z 1 bis 5 noch gemäß zu berücksichtigen sind,

2. Sonderausgaben im Sinne des bis 4, soweit sie den Jahrespauschbetrag gemäß übersteigen, oder Sonderausgaben im Sinne des , 6 und 7,

3. außergewöhnliche Belastungen gemäß , ausgenommen jene, bei denen zur Anwendung kommt,

4. Freibeträge gemäß und 105, sofern sie nicht gemäß und 9 vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.

Dem Freibetragsbescheid sind die gemäß Z 1 bis 4 im Jahresausgleichs- oder Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Beträge zugrunde zu legen. Ein Freibetragsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn das Kalenderjahr, für das er zu ergehen hätte, bereits abgelaufen ist oder die unbeschränkte Steuerpflicht nicht mehr besteht.

(2) Auf Antrag des Arbeitnehmers hat das Finanzamt keinen Freibetragsbescheid zu erlassen oder einen betragsmäßig niedrigeren als den sich gemäß Abs. 1 ergebenden Freibetrag festzusetzen.

(3) Auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber sind der Freibetrag sowie das Kalenderjahr, für das der Freibetrag festgesetzt wurde, auszuweisen. Hiebei ist bei einem Taglohn der Tagesbetrag mit einem Sechsundzwanzigstel des Monatsbetrages und bei einem Wochenlohn der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des Tagesbetrages anzugeben. Die Beträge sind in der folgenden Weise aufzurunden:

1. Der Tagesbetrag auf den nächsten durch fünf teilbaren Groschenbetrag,

2. der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn teilbaren Groschenbetrag,

3. der Monatsbetrag auf den nächsten vollen Schillingbetrag.

Für andere als die vorstehend genannten Lohnzahlungszeiträume sind die Freibeträge nach umzurechnen.

(4) Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers losgelöst von einem Jahresausgleichs- oder Veranlagungsverfahren einen Freibetragsbescheid zu erlassen,

a) wenn glaubhaft gemacht wird, daß im Kalenderjahr zusätzliche Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 1 von mindestens 12 000 S vorliegen;

b) wenn für einen Arbeitnehmer erstmalig eine Lohnsteuerkarte () ausgestellt wurde.

Gleichzeitig mit der Erlassung eines solchen Freibetragsbescheides ist eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 zu erstellen. Dieser Freibetragsbescheid ist für das nächstfolgende Kalenderjahr, bei einer Antragstellung bis zum 30. Juni auch für das laufende Kalenderjahr zu erlassen.

(5) Wird der einem Freibetragsbescheid zugrundeliegende Jahresausgleichs- oder Einkommensteuerbescheid abgeändert, so sind der Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzupassen.

(6) Wurde für ein Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid erlassen, ist dieser mit Erlassung eines neuen Freibetragsbescheides zu widerrufen. Der Widerruf ist auch auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzuführen.

(7) Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben ihre Werbungskosten und Sonderausgaben beim Finanzamt der Betriebsstätte () geltend zu machen.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 7

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Berücksichtigung des Freibetragsbescheides

. (1) Der Arbeitgeber hat den auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber () ausgewiesenen Freibetrag beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen und die Mitteilung zum Lohnkonto zu nehmen.

(2) Wechselt der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres den Arbeitgeber, so hat dieser auf dem Lohnkonto und dem Lohnzettel die Summe der bisher berücksichtigten Freibeträge auszuweisen und dem Arbeitnehmer die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber auszuhändigen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers

. Wurden von einem Arbeitnehmer die dem Freibetragsbescheid zugrunde gelegten Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt, so hat dies der Arbeitnehmer, wenn er keinen Jahresausgleich gemäß beantragt, dem Finanzamt bis 30. Juni nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres mitzuteilen. Die Mitteilung kann in Form einer Erklärung für die Einkommensteuer oder für den Jahresausgleich von Amts wegen erfolgen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993

§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Lohnsteuertarif

. (1) Die Lohnsteuer wird nach dem Taglohn bemessen. Taglohn ist der durch die Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes geteilte steuerpflichtige Lohn. Hiebei ist die Woche mit sechs, der Monat mit 26 und das Jahr mit 312 Arbeitstagen zu berechnen. Bei mehrtägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in vollen Wochen oder in vollen Monaten bestehen, ist zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage für je sieben Kalendertage ein Tag abzuziehen.

(2) Die Lohnsteuersätze werden aus dem Einkommensteuertarif () abgeleitet. Wenn sich hiebei Beträge ergeben, die nicht durch volle Groschen teilbar sind, so sind Restbeträge bis einschließlich 0,5 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 0,5 Groschen als volle Groschen zu rechnen.

(3) Für andere als eintägige Lohnzahlungszeiträume sind die nach Abs. 2 erster Satz auf den Taglohn entfallenden Lohnsteuerbeträge mit der Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes (Abs. 1) zu vervielfachen. Wenn die auf den Wochen- oder Monatslohn entfallenden Lohnsteuerbeträge nicht durch 10 Groschen teilbar sind, sind Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 Groschen als volle 10 Groschen zu rechnen.

(4) Bei Anwendung des Lohnsteuertarifs (Abs. 1 bis 3) sind für die Berücksichtigung von Hinzurechnungen gemäß und für die Anwendung des Alleinverdienerabsetzbetrages die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte und zwar des Kalenderjahres maßgebend, in dem

1. bei Vorauszahlung des Arbeitslohnes der Lohnzahlungszeitraum () beginnt,

2. bei nachträglicher Zahlung des Arbeitslohnes der Lohnzahlungszeitraum () endet.

Bei Geltendmachung besonderer Verhältnisse sind die und 64 zu beachten.

(5) ist anzuwenden.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Sonstige Bezüge

. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 8.500 S übersteigen, 6%. Dieser Steuersatz ermäßigt sich bei Arbeitnehmern mit Kindern ()

bei einem Kind auf ......................................... 2%,

bei zwei Kindern auf ....................................... 1%,

bei mehr als zwei Kindern auf .............................. 0%.

Die Besteuerung der sonstigen Bezüge unterbleibt, wenn sowohl das Jahressechstel gemäß Abs. 2 als auch der Jahresbetrag der sonstigen Bezüge höchstens 16 200 S betragen. Den Freibetrag von 8 500 S und die Freigrenze von 16 200 S darf nur der Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigen, bei dem die (Erste) Lohnsteuerkarte vorliegt. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist der Freibetrag von 8500 S bei Bezügen gemäß Abs. 3 bis 8 und 10 vorerst nicht zu berücksichtigen.

(2) Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1) innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Sechstels ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.

(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund

– gesetzlicher Vorschriften,

– Dienstordnungen von Gebietskörperschaften,

– aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,

– eines Kollektivvertrages oder

– der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung

zu leisten ist.

Die vorstehenden Bestimmungen sind auf

– Bezüge und Entschädigungen im Sinne des des Bezügegesetzes sowie gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen,

– Bezüge und Entschädigungen im Sinne des des Verfassungsgerichtshofgesetzes,

– Abfertigungen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972

anzuwenden. Die Versteuerung der Abfertigung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse richtet sich nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte, die der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vorgelegt hat.

(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwer- oder Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwer- oder Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung der Steuersätze des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder Witwenpension nach dieser Bestimmung. Diese Bestimmungen sind auch auf die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen anzuwenden.

(5) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den bis 10 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß Abs. 6 anzuwenden ist.

(6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des

Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige

Abfertigungen und Abfindungen), sind mit den Steuersätzen des Abs. 1

zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge

der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht

anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige

Abfertigungen bei einer nachgewiesenen

Dienstzeit von bis zur Höhe von

3 Jahren ............. 2/12 der laufenden Bezüge der letzten

12 Monate

5 Jahren ............. 3/12 der laufenden Bezüge der letzten

12 Monate

10 Jahren ............. 4/12 der laufenden Bezüge der letzten

12 Monate

15 Jahren ............. 6/12 der laufenden Bezüge der letzten

12 Monate

20 Jahren ............. 9/12 der laufenden Bezüge der letzten

12 Monate

25 Jahren ............. 12/12 der laufenden Bezüge der letzten

12 Monate

mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht

anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen

im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie

bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 kürzen das

steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über die zu

berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe

Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits früher

ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu

welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden,

bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber

zum Lohnkonto () zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und

zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstige Bezüge wie

ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu

unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu

unterstellen.

(7) Auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des bis 7 gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen sind im Ausmaß eines Sechstels der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge, mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern (zusätzliches Sechstel); Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.

(8) Zu versteuern sind

a) mit dem Steuersatz, der tarifmäßig dem Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres entspricht,

– Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume,

– Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen,

– Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden.

Soweit die Nachzahlungen oder nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. Die Ermittlung der Lohnsteuer durch Aufrollen unterbleibt bei Nachzahlungen und nachträglichen Zahlungen in einem Konkursverfahren,

b) mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezugs auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, Zahlungen für Pensionsabfindungen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern sind.

(9) Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8.

(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Fließen derartige sonstige Bezüge einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer zu, dann ist an Stelle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes ein jährlicher Lohnzahlungszeitraum anzunehmen.

(11) Die Abs. 1, 2, 6 und 8 sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 1 und 8

ab 1.1.1990 (Veranlagungsjahr 1990)

Abschn. I Art. II Z 2, BGBl. Nr. 660/1989

Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge

. (1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 4 940 S monatlich (1 140 S wöchentlich, 190 S täglich) steuerfrei.

(2) Zusätzlich zu Abs.1 sind Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes steuerfrei.

(3) Soweit Zulagen und Zuschläge durch Abs. 1 und 2 nicht erfaßt werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.

(4) Als Überstunde gilt jede über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde. Als Normalarbeitszeit gilt jene Arbeitszeit, die auf Grund

1. gesetzlicher Vorschriften,

2. von Dienstordnungen der Gebietskörperschaften,

3. aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,

4. der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,

5. von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind,

6. von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles ( des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden,

festgesetzt wird oder die

7. innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein übliche Normalarbeitszeit. Als Überstunde gilt jedoch nur jene Arbeitszeit, die 40 Stunden in der Woche übersteigt oder durch die die Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung einer mindestens 40stündigen wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.

Als Überstundenzuschläge gelten die durch die Vorschriften im Sinne der Z 1 bis 6 festgelegten Zuschläge oder die im Sinne der Z 7 innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein gewährten Zuschläge.

(5) Unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die

- in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken,

- im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder

- infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.

Diese Zulagen sind nur begünstigt, soweit sie

1. auf Grund gesetzlicher Vorschriften,

2. auf Grund von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen,

3. auf Grund aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,

4. auf Grund der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,

5. auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind,

6. auf Grund von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles ( des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden,

7. innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern

gewährt werden.

(6) Als Nachtarbeit gelten zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag gemäß Abs. 1 um 50%.

(7) Gemäß Abs. 1 bis 5 sind auch zu behandeln

- Zulagen und Zuschläge, die in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt enthalten sind,

- gleichartige Zulagen und Zuschläge an Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften,

- Zulagen und Zuschläge, die im Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Krankheitsfall weitergezahlt wird, enthalten sind.

(8) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bei den im genannten Personen unter Anwendung der Abs. 1 bis 6 zu versteuern, sofern auf Grund eines Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen überprüft werden kann, daß die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 6 vorliegen.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 4

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer

. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann bestimmte Gruppen von

- ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern,

- Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen,

- Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende, die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden,

von der Pflicht zur Vorlage einer Lohnsteuerkarte befreien und die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den bis 66, 71, 74 und 75 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens 7,5%, für die anderen Berufsgruppen höchstens 15% des vollen Betrages der Bezüge betragen. Diese Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn der Taglohn 750 S oder der Wochenlohn 3 000 S übersteigt.

(2) Werden durch einen Versicherungsträger vorübergehend Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung gemäß und e an einen Arbeitnehmer ausgezahlt, so sind von diesen Beträgen 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit sie 230 S täglich übersteigen. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte hat zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Jahresausgleichsverfahren haben die Versicherungsträger ohne Aufforderung bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel () auszustellen und an das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers zu übermitteln. Dies kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches gemäß übermittelt werden.

(3) Bei Auszahlung von Bezügen gemäß Abschnitt VI des Heeresgebührengesetzes 1985 sind 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 230 S täglich übersteigen. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte hat zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Jahresausgleichsverfahren hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel () auszustellen und an das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers zu übermitteln. Dies kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches gemäß übermittelt werden.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 3

ab 1.1.1990 (Veranlagungsjahr 1990)

Abschn. I Art. II Z 2, BGBl. Nr. 660/1989

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

. (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der und 98 Z 4 vorliegen.

(2) Die Lohnsteuer wird berechnet:

1. Wenn es sich um Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen

- ausgenommen Theater von Gebietskörperschaften - oder von

Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, nach

Abs. 1, 3 und 4 sowie nach . ist nach Maßgabe des

Abs. 2 Z 2 anzuwenden. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die

Anzahl der Kinder () durch eine amtliche Bescheinigung

nachzuweisen,

2. wenn die Voraussetzungen der Z 1 nicht vorliegen, bei Zahlung

von laufendem Arbeitslohn mit 10 % des vollen Betrages der

steuerpflichtigen Bezüge bis zu einem

Taglohn von ........................................... 120 S

Wochenlohn von ........................................ 720 S

Monatslohn von ........................................ 3 120 S;

für den darüber hinausgehenden laufenden Arbeitslohn einschließlich der den Freibetrag gemäß übersteigenden Zulagen und Zuschläge sowie für die sonstigen Bezüge gemäß mit 20% des vollen Betrages der steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der Steuersatz für alle Bezüge 10%.

(3) Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 2 Z 1 seine Werbungskosten und Sonderausgaben nach, so sind die nachgewiesenen Beträge von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen ().

(4) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt.

(5) Die Bestimmungen über die Lohnsteuerkarten sind auf beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nicht anzuwenden.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 2 und 3

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern

. Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn () gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn gesondert zu berechnen, soweit nicht angewendet wird. Dies gilt auch, wenn vom selben Arbeitgeber neben Bezügen und Vorteilen aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Bezüge oder Vorteile im Sinne des oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des oder Bezüge oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des gezahlt werden.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993

§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Jahresausgleich

. (1) Der Arbeitgeber hat ohne Antragstellung einen Jahresausgleich durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr ständig nur von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn () erhalten hat, eine Lohnsteuerkarte ohne Ordnungszahl vorgelegt wurde und keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber () berücksichtigt wurden. Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen und tatsächlich geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß sind zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege bis 31. Jänner des Folgejahres vorgelegt werden. Der Jahresausgleich ist vom Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben und bei denen keine Bezüge gemäß und 3 vorliegen. Wurde vom Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres ein Lohnzettel () ausgestellt, so ist die Durchführung eines Jahresausgleichs für das Jahr, für das der Lohnzettel ausgestellt ist, durch den Arbeitgeber unzulässig.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Jahresausgleichs von Amts wegen (Abs. 3) nicht vor, so hat das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers einen Jahresausgleich durchzuführen, wenn

1. die Zuständigkeit des Arbeitgebers gemäß Abs. 1 nicht gegeben ist oder vom Arbeitgeber vor Durchführung eines Jahresausgleichs ein Lohnzettel () ausgestellt wurde oder

2. der Arbeitnehmer den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht fristgerecht geltend gemacht hat oder

3. ein Freibetragsbescheid ausgestellt wurde oder vom Arbeitnehmer Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden oder

4. die Kinderzuschläge zum Alleinverdienerabsetzbetrag nicht oder nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.

Erklärungen für die Durchführung eines Jahresausgleichs von Amts wegen sowie Einkommensteuererklärungen, wenn eine Veranlagung () nicht durchzuführen ist, gelten als solche Anträge. Der Antrag kann bis zum Ende des zweitfolgenden Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt gestellt werden.

(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn

1. im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern () bezogen worden sind, deren Summe 120 000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des zweiter Satz erhalten hat,

2. Bezüge gemäß und 3 zugeflossen sind und die Summe der nichtselbständigen Einkünfte insgesamt 120 000 S übersteigt,

3. in einem Freibetragsbescheid berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß im betreffenden Kalenderjahr nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt wurden, ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 nicht beantragt wurde und eine Veranlagung nicht durchzuführen ist,

4. der Alleinverdienerabsetzbetrag rückwirkend gestrichen wurde, ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 nicht beantragt wurde und eine Veranlagung nicht durchzuführen ist.

Zur Durchführung des Jahresausgleichs haben die Arbeitgeber dem Wohnsitzfinanzamt ohne Aufforderung bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres Lohnzettel () jener Arbeitnehmer zu übermitteln, die keine oder eine Lohnsteuerkarte mit Ordnungszahl vorgelegt haben. Dies kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.

(4) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 oder 3 hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß zur Einkommensteuer veranlagt werden.

(5) Eine Abgabenfestsetzung hat zu unterbleiben, wenn der Jahresausgleich eine Nachforderung von nicht mehr als 100 S ergibt.

(6) Auf Anträgen auf Durchführung eines Jahresausgleichs (Abs. 2) sowie auf Erklärungen für die Durchführung eines Jahresausgleichs von Amts wegen ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG anzugeben.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 1, 3 und 5

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Durchführung des Jahresausgleichs

. (1) Bei Durchführung des Jahresausgleichs ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge nicht einzubeziehen, die gemäß oder 68 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen des oder mit den Pauschsätzen des zu versteuern waren.

(2) Unter Beachtung des Abs. 1 zweiter Satz ist bei der Neuberechnung der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossene steuerpflichtige Arbeitslohn ()

1. durch das Finanzamt um

- Werbungskosten ()

- Sonderausgaben ( bis 5)

- außergewöhnliche Belastungen ( und 35)

- den Landarbeiterfreibetrag ()

- den Freibetrag gemäß

2. durch den Arbeitgeber um

- Pauschbeträge gemäß und 18 Abs. 2

- Beträge gemäß bis 5, 7

bis 9

- tatsächlich geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß

- bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen, die nicht nach zu berücksichtigen waren,

zu kürzen. Der sich so ergebende Unterschiedsbetrag ist in zwölf gleichen Teilen auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeiträume zu verteilen. Auf den sich so ergebenden Monatslohn wird unter Berücksichtigung der Steuerabsetzbeträge ( bis 4) der Lohnsteuertarif angewendet.

(3) Die Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen, wobei jedoch die von solchen Bezügen einbehaltene Lohnsteuer auszuscheiden ist, die gemäß Abs. 1 in die Durchführung des Jahresausgleichs nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende Teil der einbehaltenen Lohnsteuer höher, so ist der Mehrbetrag zu erstatten; ist er niedriger, so ist der Unterschiedsbetrag vorzuschreiben. Sofern sich die Kinderzuschläge beim Alleinverdienerabsetzbetrag nicht oder nicht zur Gänze ausgewirkt haben, ist der volle Kinderzuschlag oder der Differenzbetrag unter Berücksichtigung des zu erstatten. Der vorzuschreibende Steuerbetrag darf bei Vorliegen von zwei oder mehreren Bezügen im Sinne des und 2 nicht höher sein als der 120 000 S übersteigende Betrag.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Vorlage und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte und der Mitteilung gemäß

. (1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Lohnsteuerkarte nach ihrer Ausschreibung oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des sowie die Mitteilung gemäß vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte sowie die Mitteilung so lange aufzubewahren, als dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zufließt.

(2) Benötigt der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde, so hat ihm der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte oder nach der letztmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte sowie die Mitteilung gemäß dem Arbeitnehmer zurückzugeben. Hinsichtlich der Rückgabe der Lohnsteuerkarten kann der Bundesminister für Finanzen zu statistischen Zwecken ein anderes Verfahren vorschreiben; dies gilt nicht für Dauerlohnsteuerkarten im Sinne des .

(3) Weigert sich der Arbeitgeber, die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben oder vorübergehend auszuhändigen, so hat das Finanzamt der Betriebsstätte () die körperliche Übergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer mit Bescheid anzuordnen.

(4) In den Fällen der , 70 und 92 ist vom Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorzulegen.

(5) Lohnsteuerkarten können grundsätzlich nur zu Beginn eines Kalenderjahres ausgetauscht werden. Der entsprechende Antrag ist bis 31. März dieses Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt zu stellen. Während des Kalenderjahres können Lohnsteuerkarten über entsprechenden Antrag beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt nur ausgetauscht werden, wenn der Arbeitslohn, der nach der Ersten Lohnsteuerkarte versteuert wird, nicht mehr zufließt.

(6) Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn bezahlt wird, hat die Versteuerung von Bezügen auf Grund der dem Arbeitgeber vorliegenden Lohnsteuerkarte des verstorbenen Arbeitnehmers zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in den Jahresausgleich einzubeziehen sind, sind sie bei Durchführung des Jahresausgleichs des verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 5

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993

§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte

. (1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert er schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so hat der Arbeitgeber für die Berechnung der Lohnsteuer vor Anwendung des Lohnsteuertarifes dem tatsächlichen Arbeitslohn (laufende Bezüge)

monatlich

wöchentlich

täglich

4 810 S

1 110 S

185 S

hinzuzurechnen und und 4 nicht anzuwenden. Wird der Arbeitslohn für andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge nach umzurechnen. Von dem nach der Hinzurechnung sich ergebenden Betrag ist die Lohnsteuer nach dem Lohnsteuertarif () so lange einzubehalten, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt. Sonstige Bezüge sind mit 6% zu versteuern.

(2) Abs. 1 ist auf Arbeitnehmer, für die nach den , 70 und 92 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht anzuwenden.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993

§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Lohnkonto

. Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte () für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. In dem Lohnkonto hat der Arbeitgeber unter Beachtung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte und auf der Mitteilung gemäß folgendes anzugeben:

- Name

- Beruf

- Geburtsdatum

- Kinder ()

- Alleinverdienerabsetzbetrag

- Pensionistenabsetzbetrag

- Wohnsitz

- die Gemeinde und das Finanzamt, in deren Bereich die Lohnsteuerkarte ausgeschrieben wurde

- Nummer der Lohnsteuerkarte

- Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG und

- Vermerke über hinzuzurechnende Beträge (). Außerdem sind fortlaufend in Schilling der gezahlte Arbeitslohn (geldwerte Vorteile gemäß ) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach Bezügen, die nach dem Tarif (), und Bezügen, die nach festen Steuersätzen () zu versteuern sind, und die einbehaltene Lohnsteuer festzuhalten. Auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören ( und 26), sind im Lohnkonto anzugeben. Das Finanzamt kann aber auf Antrag zulassen, daß die steuerfreien Bezugsteile gemäß und die im bezeichneten Bezüge im Lohnkonto nicht angeführt werden, wenn die Möglichkeit der Nachprüfung ( ff) in anderer Weise sichergestellt ist oder wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt. Das Finanzamt kann weiters für die Führung des Lohnkontos Erleichterungen zulassen, wenn sichergestellt ist, daß die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn notwendigen Angaben aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Diese Bestimmungen gelten auch für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer () und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ().

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Lohnzahlungszeitraum

. (1) Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitslohn nicht nach der Dauer der Arbeit, sondern zB nach der Stückzahl der hergestellten Gegenstände berechnet wird. Maßgebend ist, daß ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird, festgestellt werden kann. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelmäßig abgerechnet wird (Lohnabrechnungszeitraum). Es ist nicht erforderlich, daß stets nach gleichmäßigen Zeitabschnitten abgerechnet wird. Kann wegen der besonderen Entlohnungsart ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird, ausnahmsweise nicht festgestellt werden, so gilt als Lohnzahlungszeitraum mindestens die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit.

(2) Steht der Arbeitnehmer während eines Lohnzahlungszeitraumes dauernd und derart im Dienst eines Arbeitgebers, daß seine Arbeitskraft während dieses Zeitraumes vollständig oder überwiegend dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, so sind, solange das Dienstverhältnis fortbesteht, die in diesen Lohnzahlungszeitraum fallenden Arbeitstage auch dann mitzuzählen, wenn der Arbeitnehmer für einzelne Tage keinen Lohn bezogen hat. Dies gilt insbesondere bei Kurzarbeit infolge Betriebseinschränkung sowie in Krankheitsfällen.

(3) Der Arbeitgeber kann im laufenden Kalenderjahr bei schwankenden Lohnsteuerbemessungsgrundlagen der laufenden Bezüge durch Aufrollen der vergangenen Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer neu berechnen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Einbehaltung der Lohnsteuer

. (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Als Lohnzahlungen gelten auch Vorschuß- oder Abschlagszahlungen, sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn sowie Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung.

(2) Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern den Arbeitslohn für den üblichen Lohnzahlungszeitraum () nur in ungefährer Höhe auszahlen (Abschlagszahlung) und somit eine genaue Lohnabrechnung erst für einen längeren Zeitraum vornehmen, können den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum betrachten und die Lohnsteuer abweichend von Abs. 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten. Das Finanzamt kann jedoch anordnen, daß die Lohnsteuer gemäß Abs. 1 einzubehalten ist.

(3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.

(4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus geldwerten Vorteilen und reicht der Barlohn zur Deckung der unter Berücksichtigung des Wertes der geldwerten Vorteile () einzubehaltenden Lohnsteuer nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag, soweit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu zahlen. Soweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat der Arbeitgeber einen dem Betrag im Wert entsprechenden Teil des Arbeitslohnes (geldwerten Vorteiles) zurückzubehalten und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers zu decken.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Abfuhr der Lohnsteuer

. (1) Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Der Arbeitgeber muß auf dem Zahlungsabschnitt angeben oder durch die von ihm beauftragte überweisende Stelle angeben lassen: Die Steuernummer, das Wort „Lohnsteuer'' und den Kalendermonat, für den die Lohnsteuer einbehalten worden ist. Die Namen der Arbeitnehmer, auf die die Lohnsteuerbeträge entfallen, sind nicht anzugeben.

(2) Das Finanzamt hat die Höhe der rückständigen Lohnsteuer zu schätzen und den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rückstandes haftbar zu machen (), wenn die fällige Abfuhr der Lohnsteuer unterbleibt oder die geleistete Abfuhr auffallend gering erscheint und eine besondere Erinnerung keinen Erfolg hat.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Lohnsteueranmeldung

. (1) Das Finanzamt der Betriebsstätte kann verlangen, daß ein Arbeitgeber, der die Lohnsteuer nicht ordnungsmäßig abführt, eine Lohnsteueranmeldung abgibt. Die Lohnsteueranmeldung ist spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem Finanzamt der Betriebsstätte () zu übersenden. Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung unabhängig davon, ob er die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt hat oder nicht, zu erklären, wieviel Lohnsteuer im Kalendermonat einzubehalten war ().

(2) Hat das Finanzamt der Betriebsstätte die Abgabe der Lohnsteueranmeldung verlangt, so muß der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung auch dann abgeben, wenn er im Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten hatte. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohnsteueranmeldung zu erklären, daß er im Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten hatte. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigt und dies dem Finanzamt mitteilt.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Betriebsstätte

. (1) Betriebsstätte ist für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Betrieb oder Teil des Betriebes des Arbeitgebers, in dem die Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer vorgenommen wird. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.

(2) Ist nicht bereits auf Grund des Abs. 1 eine Betriebsstätte im Inland gegeben so gilt als Betriebsstätte jede im Inland gelegene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von bis 3 dient; der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Bei mehreren Betriebsstätten im Inland ist die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn maßgebend.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 2

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Haftung

. Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Steuerschuldner

. (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.

(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn

1. der Arbeitnehmer die ihm nach obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig erfüllt hat,

2. ein Jahresausgleich von Amts wegen () durchgeführt wird,

3. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß nicht nachgekommen ist,

4. die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß vorliegen,

5. Freibeträge wegen Werbungskosten (), Sonderausgaben () oder außergewöhnlicher Belastungen ( und 35) auf Grund eines Freibetragsbescheides berücksichtigt wurden und

- sich nachträglich ergibt, daß die betreffenden Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt worden sind

- die berücksichtigten Aufwendungen die zustehenden Höchstbeträge überschritten haben.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 1

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Lohnzettel

. (1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder dem Finanzamt gemäß oder über besondere Aufforderung für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung oder eines Jahresausgleichs einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck ausgefüllt zu übergeben.

(2) Der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Arbeitnehmers einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.

(3) Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto () auszuschreiben.

(4) Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer auszuschreiben, bei denen eine Pauschbesteuerung gemäß vorgenommen wurde, und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ().

(5) Auf dem Lohnzettel ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG anzuführen.

(6) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen untersagt.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Körperschaften des öffentlichen Rechts

. (1) Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die Lohnsteuer nach diesem Bundesgesetz wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten. Öffentliche Kassen haben bei Auszahlung des Arbeitslohnes die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn im voraus für einen Lohnzahlungszeitraum erhalten hat, während dieser Zeit einer anderen Dienststelle zugeteilt und geht die Zahlung des Arbeitslohnes auf die Kasse dieser Dienststelle über, so hat die früher zuständige Kasse im Lohnzettel () den vollen von ihr gezahlten Arbeitslohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer auch dann aufzunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeitslohnes von der nunmehr zuständigen Kasse erstattet wird. Die nunmehr zuständige Kasse hat den der früher zuständigen Kasse erstatteten Teil des Arbeitslohnes in den von ihr auszuschreibenden Lohnzettel nicht aufzunehmen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Außenprüfung

. (1) Das Finanzamt hat die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer durch eine Prüfung (Außenprüfung) aller Arbeitgeber, die im Amtsbereich des Finanzamtes eine Betriebsstätte () unterhalten, zu überwachen.

(2) Ergibt sich bei einer Außenprüfung, daß die genaue Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer infolge einer Nachforderung entfallenden Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, so kann die Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen. Bei der Festsetzung dieses Pauschbetrages ist auf die Anzahl der durch die Nachforderung erfaßten Arbeitnehmer, die Steuerabsetzbeträge sowie auf die durchschnittliche Höhe des Arbeitslohnes der durch die Nachforderung erfaßten Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.

(3) Lohnsteuernachforderungen auf Grund der Haftung des Arbeitgebers (), für die der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht in Anspruch nimmt, sind nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Sinne des anzusehen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Verpflichtung der Arbeitgeber

. (1) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben den Organen des Finanzamtes Einsicht in die von ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer, in die nach vorgeschriebenen Aufzeichnungen und in die Lohnaufzeichnungen der Betriebe sowie in die Geschäftsbücher und Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die Feststellung der den Arbeitnehmern gezahlten Vergütungen aller Art und für die Lohnsteuerprüfung erforderlich ist.

(2) Die Arbeitgeber haben ferner jede vom Prüfungsorgan zum Verständnis der Aufzeichnungen verlangte Erläuterung zu geben.

(3) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem Prüfungsorgan des Finanzamtes auch über sonstige für den Betrieb tätige Personen, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind, jede gewünschte Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu geben.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Verpflichtung der Arbeitnehmer

. (1) Die Arbeitnehmer des Betriebes haben dem Prüfungsorgan jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihres Arbeitslohnes zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Lohnsteuerkarten (), Aufzeichnungen und Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.

(2) Das Prüfungsorgan ist auch berechtigt, von Personen, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind, jede Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu verlangen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Mitwirkung der Versicherungsträger

. Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden jede zur Durchführung des Steuerabzuges und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 158 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung).

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Auskunftspflicht der Behörde

. Das Finanzamt der Betriebsstätte hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Hat ein Arbeitgeber, dessen Geschäftsleitung sich im Inland befindet, Betriebsstätten in verschiedenen Finanzamtsbereichen, so ist zur Erteilung von Auskünften über Anfragen des Arbeitgebers das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Arbeitgebers befindet.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Arbeitnehmer ohne inländischen Wohnsitz

. Soweit in diesem Abschnitt der Wohnsitz des Arbeitnehmers maßgebend ist, ein inländischer Wohnsitz jedoch nicht besteht, tritt an seine Stelle der inländische gewöhnliche Aufenthalt und, wenn ein solcher nicht besteht, die Betriebsstätte.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Auslandsbeamte

. (1) Für Auslandsbeamte im Sinne des der Bundesabgabenordnung sind keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die Lohnsteuer ist nach den bis 59 und 66 bis 68 zu berechnen. Der Arbeitnehmer hat die für die Anwendung dieser Bestimmungen maßgebenden Verhältnisse durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen.

(2) Weisen die im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer nach, daß bei ihnen besondere Verhältnisse gemäß vorliegen, so stellt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers einen den und 64 entsprechenden Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber aus. Auf Grund dieser Mitteilung hat der Arbeitgeber die ausgewiesenen Freibeträge zu berücksichtigen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

6. TEIL

STEUERABZUG VOM KAPITALERTRAG (KAPITALERTRAGSTEUER)

Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge

. (1) Bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).

(2) Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich um folgende Kapitalerträge handelt:

1. a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

b) Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, ausgenommen jene nach des Körperschaftsteuergesetzes 1988.

c) Gleichartige Bezüge aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter.

3. a) Zinserträge aus Geldeinlagen bei Banken ( des Kreditwesengesetzes). Als Geldeinlagen bei Banken gelten auch von Banken treuhändig oder zur Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust sie das wirtschaftliche Risiko tragen.

b) Zinserträge aus sonstigen Forderungen gegenüber Banken, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt.

(3) Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren sind Kapitalerträge aus

1. Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1983 in Schillingwährung begeben wurden,

2. Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1988 in anderer Währung als Schillingwährung begeben wurden,

3. Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen und

4. Anteilscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie aus vergleichbaren Anteilsrechten an vergleichbaren ausländischen Kapitalanlagefonds, soweit die ausgeschütteten Beträge aus Kapitalerträgen gemäß Abs. 2 Z 3 und aus Kapitalerträgen gemäß Z 1, 2 und 3 bestehen.

Diese Kapitalerträge sind im Inland bezogen, wenn sich die kuponauszahlende Stelle () im Inland befindet.

(4) Kapitalertragsteuerpflichtig sind auch:

1. Besondere Entgelte oder Vorteile im Sinne des , die der zum Abzug Verpflichtete oder ein Dritter unmittelbar oder mittelbar neben Kapitalerträgen im Sinne der Abs. 2 und 3 gewährt.

2. Unterschiedsbeträge gemäß . 3. Vom Schuldner der Kapitalerträge oder Dritten übernommene

Kapitalertragsteuerbeträge.

(5) Der Kapitalertragsteuer unterliegen die Kapitalerträge ohne jeden Abzug.

(6) Die Kapitalertragsteuer ist auch abzuziehen, wenn die Kapitalerträge beim Empfänger zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören, sofern nicht die Voraussetzungen des vorliegen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Befreiung von der Kapitalertragsteuer

. Der zum Abzug Verpflichtete () hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:

1. Bei jeglichen Kapitalerträgen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge dieselbe Person sind.

2. Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des des Körperschaftsteuergesetzes 1988:

- Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und

- die Körperschaft ist mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt.

3. a) Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Banken und sonstigen Forderungen gegenüber Banken, wenn der Zinsertrag nicht höher ist als jener, der sich aus dem Zinssatz bei Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist ( des Kreditwesengesetzes) ergibt. Besteht ein Eckzinsabkommen ( des Kreditwesengesetzes), so ist der darin vereinbarte Zinssatz maßgebend. Besteht kein Eckzinsabkommen, so ist für jedes Kalendervierteljahr ein Zinssatz zu ermitteln. Maßgeblich dafür ist die zu Beginn des Kalendervierteljahres für die drei letzten Monate von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichte durchschnittliche Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen. Bei Außerkrafttreten des Eckzinsabkommens sind die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens veröffentlichten drei Monate maßgeblich. Daraus ist der Zinssatz nach folgender Berechnung zu ermitteln:

Durchschnittliche Sekundärmarktrendite

der Bundesanleihen

-------------------------------------- abzüglich 0,75

2

Dieser Zinssatz ist auf das nächste Viertelprozent aufzurunden. Der Bundesminister für Finanzen kann den derart ermittelten Zinssatz kundmachen.

b) Bei Zinserträgen aus Sichteinlagen ist nur dann keine Kapitalertragsteuer abzuziehen, wenn der Zinssatz 1% nicht übersteigt.

4. Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Banken, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine in- oder ausländische Bank ist.

5. Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen, die bei ausländischen Betriebsstätten von Banken bestehen.

6. Bei Kapitalerträgen gemäß unter folgenden Voraussetzungen:

a) Das Wertpapier und der Kupon sind auf dem Depot einer Bank hinterlegt.

b) Der Empfänger erklärt dem zum Abzug Verpflichteten bei Nachweis seiner Identität schriftlich, daß die Kapitalerträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes ( des Körperschaftsteuergesetzes 1988), zu erfassen sind (Befreiungserklärung).

c) Der Empfänger leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des zum Abzug Verpflichteten dem zuständigen Finanzamt zu.

Der Empfänger hat dem zum Abzug Verpflichteten und dem zuständigen Finanzamt im Wege des zum Abzug Verpflichteten unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, daß die Kapitalerträge nicht mehr zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören (Widerrufserklärung). Die Befreiung beginnt mit dem Vorliegen sämtlicher unter lit. a bis c angeführter Umstände und endet mit dem Wegfallen der Voraussetzung der lit. a oder der Abgabe der Widerrufserklärung.

7. Bei Kapitalerträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Banken () sowie aus Forderungswertpapieren (), wenn die Kapitalerträge einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes, einer Pensions- oder Unterstützungskasse und sonstigen Hilfskasse oder einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugehen.

8. Bei Kapitalerträgen aus jungen Aktien und Genußscheinen, wenn die Voraussetzungen des vorliegen.

9. Bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, die von internationalen Finanzinstitutionen ausgegeben werden.

10. Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ().

Beachte: Bezugszeitraum: Z 10

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Höhe und Einbehaltung der Kapitalertragsteuer

. (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt

- 25% bei Kapitalerträgen gemäß und 2,

- 10% bei Kapitalerträgen gemäß und gemäß Abs. 3.

(2) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.

(3) Zum Abzug der Kapitalertragsteuer ist verpflichtet:

1. Bei inländischen Kapitalerträgen () der Schuldner der Kapitalerträge.

2. Bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren () die kuponauszahlende Stelle. Kuponauszahlende Stelle ist

- die Bank, die an den Kuponinhaber Kapitalerträge im Zeitpunkt der Fälligkeit und anteilige Kapitalerträge anläßlich der Veräußerung des Wertpapiers auszahlt,

- der inländische Emittent, der an den Kuponinhaber solche Kapitalerträge auszahlt.

3. Ein Dritter, der Kapitalerträge im Sinne des gewährt.

(4) Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Die Kapitalerträge gelten für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als zugeflossen:

1. Bei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluß als Tag der Auszahlung bestimmt ist. Wird im Beschluß kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt der Tag nach der Beschlußfassung als Zeitpunkt des Zufließens.

2. Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in jenem Zeitpunkt, der im Beteiligungsvertrag als Zeitpunkt der Ausschüttung bestimmt ist. Wird im Beteiligungsvertrag darüber keine Vereinbarung getroffen, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteiles des stillen Gesellschafters.

3. Bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge und im Zeitpunkt des Zufließens () anteiliger Kapitalerträge anläßlich der Veräußerung des Wertpapiers oder des Wertpapierkupons. Die Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht beenden oder begründen (Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung), gilt als Veräußerung.

4. Bei anderen Kapitalerträgen, insbesondere bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Banken, nach Maßgabe des .

(5) Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn

1. der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder

2. der Empfänger weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

(6) Werden Kapitalerträge rückgängig gemacht, dann sind von dem zum Abzug Verpflichteten die entsprechenden Beträge an Kapitalertragsteuer gutzuschreiben. Die gutgeschriebene Kapitalertragsteuer darf die von den rückgängig gemachten Kapitalerträgen erhobene oder zu erhebende Kapitalertragsteuer nicht übersteigen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Abfuhr der Kapitalertragsteuer

. (1) Die Kapitalertragsteuer ist innerhalb folgender Zeiträume abzuführen:

1. Bei Kapitalerträgen gemäß und 2 hat der zum Abzug Verpflichtete () die einbehaltenen Steuerbeträge abzüglich gutgeschriebener Beträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer'' binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine) unterläßt.

2. Bei Kapitalerträgen gemäß hat der zum Abzug Verpflichtete am 20. Dezember jeden Jahres eine Vorauszahlung zu entrichten. Der Berechnung der Vorauszahlung sind folgende Werte zugrunde zu legen:

- Der Bestand an laufend verzinsten Geldeinlagen und sonstigen Forderungen zum letzten vorangegangenen Jahresabschluß.

- Das bis 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres ermittelte jeweilige arithmetische Mittel der den laufend verzinsten Einlagen und sonstigen Forderungen zuzuordnenden Zinssätze des laufenden Kalenderjahres.

- Der bis 30. Oktober des laufenden Jahres angefallene Zinsaufwand für nicht laufend verzinste Geldeinlagen und sonstige Forderungen. Dieser Zinsaufwand ist um 15% zu erhöhen.

Die Vorauszahlung beträgt 90% der aus diesen Werten errechneten Jahressteuer. Die restliche Kapitalertragsteuer ist am 30. September des Folgejahres zu entrichten.

3. Bei Kapitalerträgen gemäß hat der zum Abzug Verpflichtete die in einem Kalendermonat einbehaltenen Steuerbeträge abzüglich gutgeschriebener Beträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer'' spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonates abzuführen.

(2) Die Kapitalertragsteuer ist an das Betriebsfinanzamt des zum Abzug Verpflichteten ( der Bundesabgabenordnung) abzuführen. Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Abzug verpflichtet, obliegt die Erhebung

- dem Finanzamt für Körperschaften in Wien für Zahlstellen, die in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland gelegen sind und

- dem nach Maßgabe des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz für den Sprengel einer Finanzlandesdirektion jeweils zuständigen Finanzamt für Zahlstellen in anderen Bundesländern.

(3) Der zum Abzug Verpflichtete hat innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Finanzamt eine Anmeldung nach dem amtlichen Vordruck einzureichen. Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter ist diese Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Anmeldung ist innerhalb der im Abs. 1 angeführten Fristen auch dann einzureichen, wenn ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist. In diesem Fall ist das Unterbleiben des Steuerabzugs zu begründen.

(4) Der zum Abzug Verpflichtete hat dem Empfänger eine Bescheinigung über die Höhe der Kapitalerträge und des Steuerbetrages, über den Zahlungstag und über die Zeit, für welche die Kapitalerträge gezahlt worden sind, zu erteilen und hierin das Finanzamt, an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist, anzugeben. Diese Verpflichtung des zum Abzug Verpflichteten entfällt, wenn Kapitalerträge für seine Rechnung durch eine Bank gezahlt werden und wenn über die Zahlung eine der Bescheinigung gleichartige Bestätigung erteilt wird.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Überwachung des Steuerabzuges

. Das Finanzamt hat die Abfuhr der Steuerabzugsbeträge in geeigneter Weise zu überwachen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

7. TEIL

BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT

Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

. Der beschränkten Einkommensteuerpflicht () unterliegen nur die folgenden Einkünfte:

1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft ().

2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im Inland

- ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig geworden ist

- verwertet, wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist.

3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (), für den

- im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder

- im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist.

Einkünfte

- aus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland,

- aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und

- aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland

sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist.

4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (), die

- im Inland oder auf österreichischen Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist (Z 2),

- aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.

Eine Erfassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach dieser Ziffer hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte wirtschaftlich bereits nach Z 3 erfaßt wurden.

5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des ,

- wenn es sich dabei um Kapitalerträge gemäß handelt und Kapitalertragsteuer abzuziehen war oder

- wenn das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist.

Von der beschränkten Steuerpflicht sind ausgenommen

- Zinserträge aus Geldeinlagen und Forderungen bei Banken (), wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, daß die Zinserträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes zu erfassen sind

- Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren ()

- Zinsen aus Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind.

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte

- im Inland gelegen sind oder

- in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder

- in einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden.

7. Spekulationseinkünfte (), soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen Grundstücken oder mit inländischen Rechten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.

8. Einkünfte im Sinne des , wenn die Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung bestand, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Steuerabzug in besonderen Fällen

. (1) Die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger wird durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer):

1. Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden.

2. Bei Gewinnanteilen von Gesellschaftern (Mitunternehmern) einer ausländischen Gesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist. Ein Steuerabzug unterbleibt insoweit, als

- die ausländische Gesellschaft der inländischen Personengesellschaft bekannt gibt oder

- die zuständige Abgabenbehörde auf andere Weise davon Kenntnis erlangt,

welche natürlichen Personen oder juristischen Personen Empfänger der Gewinnanteile sind. Die inländische Personengesellschaft gilt dabei als Schuldner der Gewinnanteile.

3. Bei den im aufgezählten Einkünften, wobei es gleichgültig ist, welcher der Einkunftsarten des bis 3 und 6 diese Einkünfte grundsätzlich zuzurechnen sind.

4. Bei Aufsichtsratsvergütungen.

5. Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung und bei Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung.

(2) Der Abzugsteuer unterliegt der volle Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) oder der Gewinnanteile. Vom Schuldner übernommene Abzugsteuer unterliegt als weiterer Vorteil ebenfalls dem Steuerabzug.

(3) Der Schuldner ist von der Verpflichtung zum Steuerabzug befreit, wenn er die geschuldeten Beträge auf Grund eines Übereinkommens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger, sondern an eine inländische juristische Person abführt, die die Urheberrechte wahrt und von dem für die juristische Person zuständigen Betriebsfinanzamt ( der Bundesabgabenordnung) zur Vornahme des Steuerabzuges zugelassen worden ist. Diese hat den Steuerabzug vorzunehmen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Höhe und Einbehaltung der Steuer

. (1) Die Abzugsteuer gemäß beträgt 20%.

(2) Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte gemäß . Der Schuldner dieser Einkünfte (in den Fällen des die zum Steuerabzug zugelassene Person) haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des .

(3) Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn

1. der Schuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder

2. der Empfänger weiß, daß der Schuldner (in den Fällen des die zum Steuerabzug zugelassene Person) die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

(4) Der Steuerabzug ist vom Schuldner vorzunehmen,

1. bei Einkünften im Sinne des , 3, 4 und 5 in jenem Zeitpunkt, in dem sie dem Empfänger zufließen,

2. bei Einkünften im Sinne des am Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses, in dem der Gewinnanteil ermittelt wird.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Abfuhr der Abzugsteuer

. (1) Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendermonates gemäß einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Steuerabzug gemäß § 99 EStG'' spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates an sein Betriebsfinanzamt ( der Bundesabgabenordnung) bzw. an sein Wohnsitzfinanzamt ( der Bundesabgabenordnung) abzuführen. Sind Steuerabzüge für mehrere Gläubiger vorgenommen worden, so ist der Gesamtbetrag in einer Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger abzuführen.

(2) Der Schuldner hat die dem Steuerabzug unterliegenden Beträge in Schilling laufend aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen insbesondere den Zeitpunkt der Zahlung oder der Gutschrift oder der Verrechnung sowie die Höhe und den Zeitpunkt der Abfuhr der einbehaltenen Steuer enthalten. Das nach Abs. 1 zuständige Finanzamt kann den Schuldner ganz oder teilweise von dieser Aufzeichnungspflicht befreien, soweit andere zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Steuerabzuges hinreichende Aufzeichnungen geführt werden.

(3) Der Schuldner hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem nach Abs. 1 zuständigen Finanzamt die Höhe der dem Steuerabzug unterliegenden Beträge und die Höhe der abgezogenen Steuerbeträge mitzuteilen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

. (1) Zur Einkommensteuer sind zu veranlagen:

1. Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den bis 101 vorzunehmen ist.

2. Steuerabzugspflichtige Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, die

- zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes,

- zu den Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter oder

- zu den Gewinnanteilen gemäß

gehören.

3. Einkünfte, von denen eine Abzugssteuer nach zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Der Antrag kann innerhalb von zwei Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden.

Erfolgt eine Veranlagung nach den Z 1 bis 3, dann sind auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die unter fallen, unter Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuerbeträge in die Veranlagung miteinzubeziehen. Bei der Veranlagung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach Z 2 und 3 sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen.

(2) Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger gilt folgendes:

1. Betriebsausgaben () oder Werbungskosten () dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

2. Sonderausgaben () sind abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Der Verlustabzug ( und 7) steht nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von bis 3 dienen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.

3. Die , 35, 38, 41 und 105 sind nicht anwendbar.

(3) Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß , 2 und 7 zu berechnen; beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.

(4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen außer in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 als durch den Steuerabzug abgegolten.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 2 (Verluste - )

möglicherweise vor dem 31.12.1988

Abschn. I Art. II Z 6, BGBl. Nr. 660/1989

Abs. 2 (in Verbindung mit )

ab 1.1.1989

Abschn. I Art. II Z 6, BGBl. Nr. 660/1989

8. TEIL

SONDERVORSCHRIFTEN

Zuzugsbegünstigung

. (1) Bei Personen, die ihren Wohnsitz aus dem Ausland ins Inland verlegen und hier, ohne erwerbstätig zu werden, ihre Verbrauchswirtschaft nach Art und Umfang in einer für das Inland nützlichen Weise einrichten, kann der Bundesminister für Finanzen für einen bestimmten Zeitraum die Besteuerung abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anordnen. Für diese Anordnung gilt folgendes:

- Es können bestimmte, insbesondere ausländische Einkünfte ganz oder teilweise aus der Besteuerungsgrundlage ausgeschieden oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden oder

- es kann der Besteuerung lediglich der dem inländischen Verbrauch entsprechende Betrag zugrunde gelegt werden oder

- es können die Besteuerungsgrundlage oder die Steuer auch mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden.

Einkünfte im Sinne des , ausgenommen kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte, müssen jedoch stets voll besteuert werden.

(2) Abs. 1 ist auf Personen, die ihren Wohnsitz aus Österreich wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn zwischen dem Wegzug und dem Zuzug mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Der Bundesminister für Finanzen kann von dieser Frist ganz oder teilweise absehen, wenn der Zuzug im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, Wissenschaft oder sonst im allgemeinen Interesse liegt.

(3) Abs. 1 kann bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auch auf Personen angewendet werden, die unter Beibehaltung ihres ausländischen Wohnsitzes einen zweiten Wohnsitz in Österreich begründen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Landarbeiterfreibetrag

. (1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der

Land- und Forstarbeiter ist bei der Berechnung der Einkommensteuer

(Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag)

abzuziehen. Dieser beträgt

täglich ............................................. 7,50 S,

wöchentlich ......................................... 45, - S,

monatlich ........................................... 195, - S,

jährlich ............................................ 2 340, - S.

Der Freibetrag darf vom Arbeitslohn nicht abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer

1. keine Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder

2. eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder

3. nur vorübergehend beschäftigt wird ().

(2) Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben () ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden; Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 1

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen

. (1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen

ist auf Antrag der Abzug eines besonderen Betrages vom Einkommen

(Arbeitslohn) zu gewähren; dieser beträgt, wenn die Einkommensteuer

veranlagt wird, 10 920 S jährlich, wenn die Einkommensteuer im

Abzugswege erhoben wird (Lohnsteuer),

bei täglicher Lohnzahlung ............................... 35 S,

bei wöchentlicher Lohnzahlung ........................... 210 S,

bei monatlicher Lohnzahlung ............................. 910 S.

(2) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn () von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Kinder

. Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine gleichartige ausländische Beihilfe im Sinne des des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt,

a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei Gewährung dieser Beihilfen für die Dauer von mindestens vier Monaten im Veranlagungszeitraum; bezieht neben den im ersten Satz genannten Personen auch ein anderer Steuerpflichtiger oder dessen unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte im Veranlagungszeitraum solche Beihilfen für die Dauer von mindestens vier Monaten, so ist diese Voraussetzung bei jenem Steuerpflichtigen (Ehegatten) erfüllt, dem die Beihilfe im Veranlagungszeitraum für den früheren Viermonatszeitraum gewährt wird. Die rückwirkende Gewährung von Beihilfen für abgelaufene Kalenderjahre ist nicht zu berücksichtigen,

b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, für die die Gewährung dieser Beihilfen auf der Lohnsteuerkarte vermerkt ist.

Bei Personen, denen nicht selbst die Beihilfe gewährt wird, sind Stiefkinder nur zu berücksichtigen, wenn diese Personen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen grundsätzlich erfüllen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Mietzinsbeihilfen

. (1) Auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters werden Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung () berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Kommen als Hauptmieter einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann der Antrag nur von einer dieser Personen gestellt werden.

(2) Die Wohnung muß vom Hauptmieter oder den in Abs. 7 genannten Personen in einer Weise benutzt werden, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist.

(3) Die Erhöhungen des Hauptmietzinses sind:

a) Erhöhungen auf mehr als das Vierfache auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (Gemeinde)

- nach Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974,

- nach Zinsstoppgesetz, BGBl. Nr. 132/1954, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974,

b) Erhöhungen auf mehr als 4,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche

- auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (einer Gemeinde) nach , 18 a, 18 b, 19 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981,

- auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes nach Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979,

- auf Grund eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach Mietrechtsgesetz oder d Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.

(4) Die außergewöhnliche Belastung wird durch Zahlung eines monatlichen Betrages abgegolten. Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in Höhe des Betrages festzusetzen, um den, auf einen Kalendermonat bezogen, der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses bzw. 4,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche übersteigt. Sind gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder anspruchsberechtigt, so darf der Abgeltungsbetrag höchstens für eine Nutzfläche von 40 Quadratmetern gewährt werden und darf der Abgeltungsbetrag 36 S je Quadratmeter der Nutzfläche nicht übersteigen. Übersteigt das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen insgesamt die jeweils maßgebende Einkommensgrenze, so ist der Abgeltungsbetrag um den übersteigenden Betrag zu kürzen.

(5) Der Abgeltungsbetrag darf nur von dem Monat an flüssig gemacht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Monates der erstmaligen Einhebung des erhöhten Hauptmietzinses gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst von dem Monat an flüssigzumachen, in dem er beantragt wird. Ein Abgeltungsbetrag, der monatlich 30 S nicht übersteigt, ist nicht flüssigzumachen.

(6) Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Abs. 1) liegt vor, wenn das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen insgesamt den Betrag von jährlich 100 000 S nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für die erste der im Abs. 7 genannten Personen um 25 000 S und für jede weitere der dort genannten Personen um je 8 500 S.

(7) Als Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen ist, gelten Angehörige im Sinne des Bundesabgabenordnung sowie solche Personen, die mit dem Hauptmieter dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft leben oder die Mitmieter sind, sofern alle diese Personen in der Wohnung des Hauptmieters leben.

(8) Als Einkommen gilt

1. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das durchschnittliche Einkommen nach der drei letztveranlagten Kalenderjahre, vermehrt um den Durchschnitt der steuerfreien Einkünfte und der abgezogenen Beträge nach den , 10, 18 Abs. 1 Z 4, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 31 Abs. 3, 34, 35, 36, 41 Abs. 3, 104;

2. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach den , 34, 35, 104.

Bei Ermittlung des Einkommens bleiben außer Ansatz: Leistungen nach und 8, weiters Pflege- oder Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengelder, Pflege- oder Blindenbeihilfen) und Hilflosenzuschüsse (Hilflosenzulagen).

(9) Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1. Eine Bescheinigung des Gerichtes (Gemeinde) über die rechtskräftige Entscheidung, auf der die Mietzinserhöhung beruht; die Bescheinigung hat zusätzlich den Teilbetrag des erhöhten Hauptmietzinses zu enthalten, der das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses oder 4,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche übersteigt. Außerdem soll aus der Bescheinigung hervorgehen, daß der Antragsteller in den dem Gericht (Gemeinde) vorliegenden Unterlagen als Hauptmieter angeführt ist, sowie die topographische Bezeichnung seiner Wohnung. Bei Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages ist die schriftlich ergangene Aufforderung des Vermieters vorzulegen;

2. ein Nachweis darüber, daß der Antragsteller Hauptmieter der betreffenden Wohnung ist;

3. die Einkommensnachweise des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen. Als Einkommensnachweis gelten

- die Einkommensteuerbescheide für die drei letztveranlagten Kalenderjahre,

- bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen geeignete Einkommensnachweise, wie besonders Lohn(Gehalts-, Pensions)bestätigung(en) für das letztvorangegangene Kalenderjahr.

(10) Der Hauptmieter hat jede Änderung der für die Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung maßgebenden Verhältnisse der Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zahlung des Abgeltungsbetrages ist einzustellen bzw. herabzusetzen, wenn und soweit sich die für die Abgeltung maßgebenden Verhältnisse ändern oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen nicht oder nur für ein geringeres Ausmaß gegeben gewesen sind. Eine Änderung der Einkommensverhältnisse kann jedoch nur dann zu einer Einstellung (Herabsetzung) der Zahlung des Abgeltungsbetrages führen, wenn sich das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen insgesamt um mehr als 20 % erhöht hat. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern; gleiches gilt, wenn erhöhte Hauptmietzinse vom Vermieter zurückerstattet werden.

(11) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn der Vermieter selbst eine Wohnung nutzt, für die ein nach Abs. 3 erhöhter Mietzins zu entrichten ist.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 4

ab 1.1.1990

Abschn. I Art. II Z 5, BGBl. Nr. 660/1989

Bausparen

. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger () Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag in Höhe von 8% des Gesamtbetrages, der auf Grund der tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlichen Zahlung 92% zu betragen hat. Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen nur für jeweils einen Bausparvertrag zu.

(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen nur bis zu einer Bemessungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz von 8 000 S jährlich erstattet werden. Diese Bemessungsgrundlage erhöht sich für den unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten und für jedes Kind () um 8 000 S jährlich, sofern diesen Personen nicht im selben Kalenderjahr auf Grund einer eigenen Abgabenerklärung (Abs. 3 erster Satz) Erstattungsbeträge zustehen oder sofern diese Personen nicht im selben Kalenderjahr in der Abgabenerklärung (Abs. 3) eines anderen Steuerpflichtigen für die Erhöhung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind. Ehegatten und Kinder, für die dem Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr Erhöhungsbeträge zustehen, dürfen im selben Kalenderjahr keine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen. Sie können jedoch erklären, daß die im Rahmen des betreffenden Bausparvertrages für sie geltend gemachten Erhöhungsbeträge dem Steuerpflichtigen ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zustehen sollen. Diese Erklärung ist auf dem amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung bis 30. November bei der Abgabenbehörde im Wege jener Bausparkasse abzugeben, mit der der Steuerpflichtige den betreffenden Bausparvertrag abgeschlossen hat. Für Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, stehen dem Steuerpflichtigen Erhöhungsbeträge ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zu. Die Bausparkasse ist verpflichtet, binnen zwei Wochen den Steuerpflichtigen durch Übermittlung der zweiten Erklärungsausfertigung vom Wegfall der Erhöhungsbeträge zu verständigen. Eine Mitteilungspflicht im Sinne des Abs. 4 vorletzter Satz besteht nicht. Im Kalenderjahr der Auflösung des Vertrages dürfen die in der Abgabenerklärung für die Erhöhung der Bemessungsgrundlage berücksichtigten Personen abweichend von den Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes nach erfolgter Vertragsauflösung insoweit eine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen, als eine Einkommen(Lohn)steuererstattung nicht im Rahmen des aufgelösten Vertrages für sie in Anspruch genommen wurde. Die im Jahr der Auflösung des Vertrages geltend gemachte Einkommen(Lohn)steuererstattung ist dabei gleichmäßig auf den Steuerpflichtigen und die mitberücksichtigten Personen aufzuteilen. Im Kalenderjahr der Auflösung des Vertrages steht die Erstattung vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß nur für so viele Zwölftel der Bemessungsgrundlage zu, als volle Kalendermonate bis zur Rückzahlung des Guthabens oder von Teilen desselben vergangen sind, sofern der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 30. Juni 1981 gestellt wurde.

(3) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Bausparkasse bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären, daß die in den Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluß des Bausparvertrages, auf Grund dessen die Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben. Mit dem Todestag des Steuerpflichtigen sowie mit dem Tag der Übertragung eines Bausparvertrages bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, verliert die Abgabenerklärung ihre Wirksamkeit. Die Abgabenerklärung kann widerrufen werden; ebenso kann auf Erhöhungsbeträge (Abs. 2) verzichtet werden. Sowohl der Widerruf als auch der Verzicht sind erst mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam.

(4) Erhöhungsbeträge (Abs. 2), die erst nach einer Antragstellung im Sinne des Abs. 3 geltend gemacht werden, sind erst ab jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, zu dessen Beginn die maßgeblichen Voraussetzungen gegeben waren, sofern ein entsprechender Antrag spätestens bis 31. Jänner dieses Jahres gestellt wird. Der Steuerpflichtige hat den Wegfall der für die Erstattung bzw. für die Gewährung von Erhöhungsbeträgen maßgeblichen Voraussetzungen im Wege der Bausparkasse innerhalb eines Monats der Abgabenbehörde mitzuteilen. Eine solche Änderung ist erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu berücksichtigen, in dem sie eingetreten ist.

(5) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen.

(6) Die Bausparkasse ist verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung Mitteilung zu machen, wenn Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. Die Mitteilung hat die erstatteten Beträge auszuweisen. Die Mitteilungspflicht bleibt durch einen Widerruf der Abgabenerklärung (Abs. 3 vorletzter Satz) unberührt. Erfolgt die Rückzahlung oder Sicherstellung im Sinne des ersten Satzes erst nach Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß, so erstreckt sich die Mitteilungspflicht nur auf jene Beiträge, die nach diesem Zeitpunkt im Kalenderjahr der Rückzahlung oder Sicherstellung Grundlage einer Steuererstattung waren, und auf die erstattete Steuer selbst. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn in den Fällen des Abs. 3 dritter Satz Beiträge zurückgezahlt werden.

(7) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Die Rückforderung hat auch insoweit zu erfolgen, als eine Rückzahlung oder Sicherstellung erfolgt, für die eine Mitteilungspflicht der Bausparkasse besteht (Abs. 6). Eine Rückforderung hat jedoch zu unterbleiben, wenn

1. die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abführt,

2. in den Fällen des Abs. 6 die rückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung begünstigten Maßnahmen im Sinne des dienen, wobei eine Rückforderung auch dann zu unterbleiben hat, wenn die Maßnahmen durch oder für im Abs. 2 genannte Personen gesetzt werden.

(8) Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und Rückforderungsansprüche, die sich auf Grund der Abs. 1 bis 7 ergeben, gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.

(9) Erstattungsbeträge, die keinen vollen Schillingbetrag ergeben, sind bis einschließlich 50 Groschen auf einen solchen Betrag abzurunden und über 50 Groschen aufzurunden.

(10) Sobald das Guthaben aus dem Bausparvertrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen, kann der Bausparvertrag nicht mehr die Grundlage für eine Steuererstattung bilden, wobei es unmaßgeblich ist, ob eine Rückforderung im Sinne der Abs. 7 bis 9 zu erfolgen hat. Dies gilt auch, wenn dem Steuerpflichtigen nach Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß in einem der folgenden Kalenderjahre keine Steuer mehr zu erstatten war.

(11) Bei Zinserträgen, für die eine Bausparkasse gemäß zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet ist, kann die Kapitalertragsteuer mit Zustimmung des Steuerpflichtigen in einem vereinfachten Verfahren angerechnet werden. Die dafür erforderlichen Daten sind von der Bausparkasse mittels Datenträgeraustausches zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren der Anrechnung der Kapitalertragsteuer und des Datenträgeraustauschs durch Verordnung festzulegen.

Beachte: Bezugszeitraum: Abs. 11

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Verrechnung von Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen

. Abgeltungsbeträge gemäß und Erstattungsbeträge gemäß sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

9. TEIL

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Verweisungen anderer Bundesgesetze

. Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften über öffentliche Abgaben oder Beiträge auf Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440 (EStG 1972), so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Weitergeltung von Bestimmungen des EStG 1972

. Folgende Bestimmungen des EStG 1972 sind auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 anzuwenden:

1. . 2. bis 9 für Rücklagen (steuerfreie Beträge), soweit

sie vor dem 1. Jänner 1989 durch Wertpapieranschaffung verwendet worden sind.

3. für Rücklagen, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufen sind.

3a. für Energiesparmaßnahmen, die vor dem 1. Jänner 1989 durchgeführt worden sind. Derartige Beträge können als Sonderausgaben im Sinne des nach Maßgabe des geltend gemacht werden.

4. § 23a für Verluste im Sinne dieser Bestimmung, die nicht bis zum Veranlagungsjahr 1988 verrechnet werden konnten.

5. § 23b für Gewinnanteile aus Beteiligungen, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind.

6. für stille Beteiligungen, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind. Gewinnanteile aus derartigen Beteiligungen sind auch insoweit steuerpflichtig, als sie zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind.

7. für Wertpapiere, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind. Im Rahmen der Kapitalertragsteuer gilt jedoch .

8. für Gewinnanteile aus Beteiligungen, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind. Im Rahmen der Kapitalertragsteuer gilt jedoch .

9. .

10. .

Beachte: Bezugszeitraum: Z 10

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Bewertung

. (1) Bei der Bewertung von Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, ist von den Wertansätzen des § 6 EStG 1972 auszugehen.

(2) Nach § 123 EStG 1972 vorgenommene Wertberichtigungen gelten dem Grunde nach als solche nach dieses Bundesgesetzes.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Absetzung für Abnutzung

. (1) Wurde die Absetzung für Abnutzung von Wirtschaftsgütern, die in einem vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufenen Wirtschaftsjahr in Betrieb genommen worden sind, degressiv oder nach der Leistung berechnet, dann ist diese Berechnungsmethode weiterhin anzuwenden.

(2) ist erstmals auf Assanierungsvorgänge in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 enden.

(3) einschließlich ist nur auf Firmenwerte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 entgeltlich erworben worden sind.

(4) Durch wird gegenüber § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1972 für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Jänner 1989 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden sind und dem Steuerpflichtigen bereits am 31. Dezember 1988 zur Erzielung von Einkünften im Sinne des bis 7 gedient haben, weder eine neue Bemessungsgrundlage noch ein neues Wahlrecht für die Berechnung der Absetzung für Abnutzung oder für Substanzverringerung begründet.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Vorzeitige Abschreibung

. (1) Bei Wirtschaftsgütern, die bis zum Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufenen Wirtschaftsjahres nach § 8 Abs. 4 EStG 1972, des Stadterneuerungsgesetzes, Art. IV des Bundesgesetzes über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften und über Mietzinsbeihilfen, BGBl. Nr. 409/1974, und des Denkmalschutzgesetzes noch nicht zur Gänze vorzeitig abgeschrieben worden sind, sind die restlichen Abschreibungen der bis zum Schluß dieses Wirtschaftsjahres angefallenen Anschaffungs-, Herstellungs- oder Teilherstellungskosten nach den angeführten Bestimmungen vorzunehmen.

(2) Wurden vorzeitige Abschreibungen von Teilherstellungskosten vorgenommen, die bis zum Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufenen Wirtschaftsjahres angefallen sind, so kann von den restlichen Teilherstellungskosten ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Rücklagen, steuerfreie Beträge, Rückstellungen

. (1) Rücklagen und steuerfreie Beträge, die nach , 9, 12 und 28 Abs. 3 EStG 1972 gebildet wurden, gelten als Rücklagen und steuerfreie Beträge im Sinne der , 11, 12 und 28 Abs. 5.

(2) Investitionsfreibeträge, die nach § 10 EStG 1972 geltend gemacht wurden, gelten als Investitionsfreibeträge im Sinne des .

(3) Abfertigungsrücklagen (steuerfreie Beträge), die nach bis 5 des EStG 1972 gebildet wurden, gelten als Abfertigungsrückstellungen (steuerfreie Beträge) im Sinne des bis 6. Beträge aus Abfertigungsrücklagen im Sinne des § 14 EStG 1972, auf die Art. III des Bundesgesetzes, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz sowie abgabenrechtliche Bestimmungen geändert werden, BGBl. Nr. 618/1987, zutrifft, gelten als Beträge aus Abfertigungsrückstellungen.

(4) Für die Pensionsrückstellung gilt folgendes:

1. Abweichend von sind auf Rückstellungen für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1990 enden, noch die Bestimmungen des EStG 1972 in Verbindung mit Abschnitt I Art. II Z 2 des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 645, anzuwenden.

2. Übersteigt zum Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1990 endenden Wirtschaftsjahres die Rückstellung, die sich nach errechnen würde (fiktive Neurückstellung), die steuerwirksam gebildete Rückstellung (Altrückstellung), so ergibt sich die jeweils steuerlich maßgebende Rückstellung aus der Rückstellung nach abzüglich eines seit dem genannten Bilanzstichtag jährlich um 5% verminderten Unterdeckungsbetrages. Der Unterdeckungsbetrag ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der fiktiven Neurückstellung und der Altrückstellung. Vermindert sich die nach berechnete Rückstellung gegenüber der nach zum Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres berechneten Rückstellung, so vermindert sich der Unterdeckungsbetrag im gleichen Verhältnis; dabei sind der Berechnung der zu vergleichenden Rückstellungen jene Pensionsleistungen zugrunde zu legen, die an dem genannten Stichtag zugesagt wurden.

3. Der Bundesminister für Finanzen kann vereinfachte Berechnungen der fiktiven Neurückstellung nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik durch Verordnung festlegen.

4. Die Wertpapierdeckung muß erstmalig am Schluß des im Kalenderjahr 1991 endenden Wirtschaftsjahres gegeben sein. Abweichend von ist das prozentuelle Ausmaß von 50% auf 20 Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt zu erreichen.

5. In den Fällen des ist die steuerlich maßgebende Rückstellung in der Höhe anzusetzen, in der sie sich beim früheren Arbeitgeber (Vertragspartner) unter Berücksichtigung einer gleichen Pensionszusage nach Z 2 ergeben hätte.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Sonderausgaben

. (1) Der dritte Satz des ist hinsichtlich der für den Fall des Ablebens zu vereinbarenden Versicherungssumme auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 abgeschlossen wurden.

(2) Für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Jänner 1989 abgeschlossen worden sind, treten an die Stelle der im und Abs. 4 Z 1 genannten Zeiträume von zehn bis zwanzig Jahren folgende Zeiträume:

1. Zehn Jahre, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde. Weiters ist für solche Versicherungsverträge hinsichtlich der Vorauszahlung und Verpfändung nicht anzuwenden.

2. Zehn bis fünfzehn Jahre, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 6. September 1979 gestellt wurde. Weiters tritt bei solchen Versicherungsverträgen an die Stelle des im und Abs. 4 Z 1 genannten 41. Lebensjahres das 46. Lebensjahr.

(3) Wurden für Beiträge (Versicherungsprämien) im Sinne des vor dem 1. Jänner 1989 anstelle des geleisteten Einmalbetrages Teilbeträge (Zehntel, Zwanzigstel) als Sonderausgaben in Anspruch genommen, so können die restlichen Teilbeträge auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 nach Maßgabe des in Anspruch genommen werden.

(4) Eine Nachversteuerung von Beträgen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1972, die vor dem 1. Jänner 1982 geleistet wurden, hat wegen Unterschreitens der achtjährigen Bindungsfrist nicht zu erfolgen.

(5) und 5 gilt auch für die Nachversteuerung von Sonderausgaben, die bei der Einkommensermittlung für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1989 zu berücksichtigen waren.

(6) gilt auch für Verluste, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden sind. gilt erstmals für Verluste, die im Jahr 1989 entstanden sind.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Veräußerungsgewinne, Stille Reserven

. (1) ist nur auf Gebäude (Gebäudeteile) anzuwenden, die nicht gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1972 vorzeitig abgeschrieben wurden.

(2) Die in genannte Frist von fünfzehn Jahren gilt auch für Gebäude (Gebäudeteile), die nach den und 122 Abs. 3 EStG 1972, des Stadterneuerungsgesetzes, Art. IV des Bundesgesetzes über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften und über Mietzinsbeihilfen, BGBl. Nr. 409/1974, oder des Denkmalschutzgesetzes vorzeitig abgeschrieben worden sind.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung

. (1) ist auch auf Genußscheine und junge Aktien anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind.

(2) Bei Erwerben von Todes wegen gelten Zehntelabsetzungen gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1972 als Teilbeträge im Sinne des .

(3) Wurden Werbungskosten nach § 28 Abs. 2 EStG 1972 auf zehn Jahre verteilt geltend gemacht, so sind die restlichen Teilbeträge auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Höhe zu berücksichtigen.

(4) gilt nicht, soweit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwand als Werbungskosten berücksichtigt wurden.

(5) Für die Ermittlung der besonderen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung () gelten Zehntelabsetzungen gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1972 insoweit als Teilbeträge gemäß , als sie auf Herstellungsaufwand entfallen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Sonstige Einkünfte

. Die und 31 gelten für Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 1988.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Vorauszahlungen

. Die nach § 45 EStG 1972 für Kalenderjahre ab 1989 festgesetzten Vorauszahlungen sind um 5% zu erhöhen.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Lohnsteuerverfahren

. (1) Der Arbeitgeber hat die Freibetragseintragungen betreffend das Kalenderjahr 1988 für die Kalenderjahre 1989 und 1990 zur Hälfte zu berücksichtigen, ohne daß es einer weiteren Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.

(2) Werden im Zuge eines Freibetragsantrags die besonderen Verhältnisse ( des Kalenderjahres 1989 in ihrer voraussichtlichen Höhe bis spätestens 30. Juni 1989 geltend gemacht, so ist die Freibetragseintragung für die Kalenderjahre 1989 und 1990 vorzunehmen; Abs. 1 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Freibeträge gemäß den oder 105 sind für die Kalenderjahre 1989 und 1990 auf Dauerlohnsteuerkarten nicht einzutragen. Diese Freibeträge sind gemäß von der pensionsauszahlenden Stelle zu berücksichtigen.

(3) Freibetragsbescheide und Mitteilungen gemäß auf Grund eines Antrages gemäß sind erstmals im Kalenderjahr 1990 auszustellen.

(4) Über Antrag des Arbeitnehmers hat das Finanzamt die für die Kalenderjahre 1989 und 1990 auf der Lohnsteuerkarte gemäß Abs. 1 und 2 geltenden Freibeträge zu widerrufen oder der Höhe nach zu vermindern.

(5) Freibetragseintragungen für die Kalenderjahre 1989 und 1990 sowie die für diesen Zeitraum weitergeltenden Freibeträge im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten als Freibetragsbescheide im Sinne des .

(6) Die entsprechend dem EStG 1972 ausgestellten Lohnsteuerkarten 1988/89/90/91/92 sind weiterhin Grundlage der Berechnung der Einkommensteuer im Abzugsweg. Vermerke gemäß § 54 Abs. 2 EStG 1972 gelten als solche im Sinne dieses Bundesgesetzes. Vermerke betreffend Kinder im Sinne des § 119 EStG 1972 gelten als Vermerke betreffend Kinder im Sinne des .

(7) Für die Ermittlung des festen Steuersatzes gemäß ist auch auf das Kalenderjahr 1988 anzuwenden.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Kapitalertragsteuer

. (1) Die Kapitalertragsteuer ist von Kapitalerträgen im Sinne des einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 entfallen. Dies gilt auch für Kapitalerträge im Sinne des , deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt.

(2) Abweichend von beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge

gemäß , die bis 31. Dezember 1989 fällig werden, bei

Fälligkeit im

1. Kalendervierteljahr 1989 ............................. 2,5%

2. Kalendervierteljahr 1989 ............................. 5 %

3. Kalendervierteljahr 1989 ............................. 7,5%

4. Kalendervierteljahr 1989 ............................. 10 %.

(3) Die Kapitalertragsteuer ist insoweit nicht auf die Einkommensteuer anzurechnen, als sie auf steuerfreie Einkünfte gemäß und 8 entfällt. Eine Anrechnung ist aber insoweit vorzunehmen, als von den Kapitalerträgen auch ohne Anwendung dieser Steuerbefreiungen keine oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben wäre.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Pensionskassen

. Werden Ansprüche aus Pensionszusagen auf Pensionskassen übertragen, so ist für die Übertragung die 10%-Grenze nach nicht anzuwenden. Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis einschließlich der Rechnungszinsen im Zeitpunkt der Übertragung ist gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. Voraussetzung ist, daß

- die Mehrzahl der übertragenen Pensionszusagen vor dem 1. Jänner 1988 erteilt worden sind und

- die Übertragung zu einem Bilanzstichtag, spätestens zum 31. Dezember 1998, erfolgt.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

10. TEIL

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,

1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989,

2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1988 enden,

3. beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988, sofern sich aus nicht anderes ergibt.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1. hinsichtlich des zweiter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

2. hinsichtlich des dritt- und vorletzter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

3. hinsichtlich des der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

4. hinsichtlich des der jeweils in Betracht kommende Bundesminister,

5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen

betraut.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Anlage zu

< Die Jahresbeträge der laufenden

Unterstützungen sind zu vervielfachen

Erreichtes Alter des bei Unterstützungen bei Unterstützungen

Unter- an ehemalige an Witwen (Waisen)

stützungsempfängers Betriebs- ehemaliger Betriebs-

(Jahre) zugehörige mit zugehöriger mit

bis 24 ................ 10 20

25 .................... 11 20

26 .................... 12 20

27 bis 28 ............. 13 20

29 bis 31 ............. 14 20

32 bis 37 ............. 15 19

38 bis 43 ............. 15 18

44 bis 46 ............. 15 17

47 bis 49 ............. 15 16

50 .................... 15 15

51 bis 52 ............. 14 15

53 bis 55 ............. 14 14

56 bis 57 ............. 14 13

58 bis 60 ............. 13 12

61 bis 62 ............. 13 11

63 bis 64 ............. 12 10

65 .................... 11 10

66 bis 67 ............. 11 9

68 .................... 10 9

69 .................... 10 8

70 .................... 9 8

71 bis 72 ............. 9 7

73 .................... 8 7

74 bis 75 ............. 8 6

76 .................... 7 6

77 .................... 7 5

78 bis 79 ............. 6 5

80 .................... 6 4

81 bis 84 ............. 5 4

85 bis 87 ............. 4 3

88 bis 91 ............. 3 3

92 bis 97 ............. 2 2

98 bis 100 ............ 1 1

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 660/1989, zu den , 3, 4, 6, 9, 10, 11, 16, 18, 25, 26, 27, 28, 33, 34, 35, 39, 41, 46, 57, 58, 62, 63, 67, 68, 69, 70, 72, 74, 81, 83, 94, 97, 102, 104, 107, 108 und 112, BGBl. Nr. 400/1988)

1. Artikel I ist anzuwenden,

– wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989,

– wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1988 enden,

– beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988.

2. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 1, 3, 16, 17, 34, 35, 36 und 38 anzuwenden,

– wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990,

– wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1989 enden.

2a. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 9 a vorletzter Satz auf gebrauchte Lastkraftwagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 angeschafft oder hergestellt werden.

3. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 13 und 14 auf Rentenversicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 abgeschlossen worden sind.

4. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 19 für Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 abgeschlossen worden sind.

5. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 49 für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1989 anzuwenden.

6. Einkommensteuergesetz 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Verluste (), die vor dem 31. Dezember 1988 entstanden sind, soweit diese Verluste nicht bereits für die vorangegangenen Kalenderjahre zu berücksichtigen gewesen waren. in Verbindung mit gilt erstmals für Verluste, die im Jahr 1989 entstanden sind.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 88/2026kundgemacht am 16.10.2026

Fassungen ab: 01.01.2028, 01.01.2027, 17.10.2026

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 25, § 26, § 41, § 62, § 67, § 102, § 105a, § 124b

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 2021, des Pensionskassenvorsorgegesetzes, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Bankwesengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und des DORA-Vollzugsgesetzes

BGBl. I Nr. 88/2026 ↗
BGBl. I Nr. 62/2026kundgemacht am 29.07.2026

Fassungen ab: 01.01.2027, 30.07.2026

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 10, § 16, § 17, § 26, § 30, § 30b, § 33, § 41, § 124b, § 129

Budgetbegleitgesetz 2027-2028

BGBl. I Nr. 62/2026 ↗
BGBl. I Nr. 43/2026kundgemacht am 30.06.2026

Fassungen ab: 01.07.2026

Erfasste Bestimmungen: § 27, § 68, § 124b

Budgetmaßnahmengesetz 2026

BGBl. I Nr. 43/2026 ↗
BGBl. I Nr. 4/2026kundgemacht am 18.02.2026

Fassungen ab: 19.02.2026

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 37, § 68, § 124b

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

BGBl. I Nr. 4/2026 ↗
BGBl. I Nr. 98/2025kundgemacht am 23.12.2025

Fassungen ab: 01.07.2026, 01.01.2026, 24.12.2025

Erfasste Bestimmungen: § 27, § 82a, § 124b

Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern

BGBl. I Nr. 98/2025 ↗
BGBl. I Nr. 97/2025kundgemacht am 23.12.2025

Fassungen ab: 01.07.2026, 01.01.2026, 24.12.2025

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 4, § 16, § 27, § 29, § 30, § 33, § 34, § 35, § 41, § 42, § 62, § 63, § 67, § 77, § 94, § 95, § 99, § 102, § 104, § 124, § 124b

Abgabenänderungsgesetz 2025

BGBl. I Nr. 97/2025 ↗
BGBl. I Nr. 79/2025kundgemacht am 03.11.2025

Fassungen ab: 04.11.2025

Erfasste Bestimmungen: § 124b

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

BGBl. I Nr. 79/2025 ↗
BGBl. I Nr. 78/2025kundgemacht am 03.11.2025

Fassungen ab: 01.01.2026, 04.11.2025

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 124b

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

BGBl. I Nr. 78/2025 ↗
BGBl. I Nr. 25/2025kundgemacht am 30.06.2025

Fassungen ab: 01.01.2026, 01.07.2025

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 17, § 30, § 33, § 124b

Budgetbegleitgesetz 2025

BGBl. I Nr. 25/2025 ↗
BGBl. I Nr. 20/2025kundgemacht am 30.05.2025

Fassungen ab: 31.05.2025

Erfasste Bestimmungen: § 33, § 124b

Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II

BGBl. I Nr. 20/2025 ↗
BGBl. I Nr. 7/2025kundgemacht am 18.03.2025

Fassungen ab: 19.03.2025

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 33

Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025

BGBl. I Nr. 7/2025 ↗
BGBl. I Nr. 144/2024kundgemacht am 09.10.2024

Fassungen ab: 01.01.2025, 10.10.2024

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4, § 16, § 17, § 26, § 33, § 34, § 35, § 41, § 42, § 67, § 77, § 99, § 102, § 104, § 124b

Progressionsabgeltungsgesetz 2025

BGBl. I Nr. 144/2024 ↗
BGBl. I Nr. 113/2024kundgemacht am 19.07.2024

Fassungen ab: 01.01.2025, 01.08.2024, 20.07.2024, 01.07.2024, 01.01.2024

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4a, § 4c, § 18, § 24, § 27a, § 32, § 33, § 39, § 41, § 44, § 63, § 66, § 70, § 76, § 84, § 89, § 94, § 102, § 107, § 108, § 108a, § 108g, § 108h, § 109a, § 109b, § 124, § 124b, § 128, § 129

Abgabenänderungsgesetz 2024

BGBl. I Nr. 113/2024 ↗
BGBl. I Nr. 110/2024kundgemacht am 19.07.2024

Fassungen ab: 01.01.2025, 20.07.2024

Erfasste Bestimmungen: § 16, § 26, § 41, § 124b

Telearbeitsgesetz

BGBl. I Nr. 110/2024 ↗
BGBl. I Nr. 36/2024kundgemacht am 18.04.2024

Fassungen ab: 19.04.2024

Erfasste Bestimmungen: § 28, § 124b

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

BGBl. I Nr. 36/2024 ↗
BGBl. I Nr. 13/2024kundgemacht am 27.03.2024

Fassungen ab: 28.03.2024

Erfasste Bestimmungen: § 124b

Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom, des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger sowie des Einkommensteuergesetzes 1988

BGBl. I Nr. 13/2024 ↗
BGBl. I Nr. 12/2024kundgemacht am 27.03.2024

Fassungen ab: 28.03.2024

Erfasste Bestimmungen: § 18, § 124b

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

BGBl. I Nr. 12/2024 ↗
BGBl. I Nr. 200/2023kundgemacht am 31.12.2023

Fassungen ab: 01.01.2025, 01.01.2024

Erfasste Bestimmungen: § 27, § 33, § 41, § 67a, § 94, § 124b, Anl. 2

Start-Up-Förderungsgesetz

BGBl. I Nr. 200/2023 ↗
BGBl. I Nr. 188/2023kundgemacht am 31.12.2023

Fassungen ab: 01.01.2024

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4a, § 4b, § 4c, § 18, § 41, § 42, § 124b

Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023

BGBl. I Nr. 188/2023 ↗
BGBl. I Nr. 153/2023kundgemacht am 22.12.2023

Fassungen ab: 01.01.2024, 23.12.2023

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 4, § 10, § 16, § 33, § 34, § 35, § 42, § 68, § 99, § 102, § 124b

Progressionsabgeltungsgesetz 2024

BGBl. I Nr. 153/2023 ↗
BGBl. I Nr. 111/2023kundgemacht am 21.07.2023

Fassungen ab: 01.01.2024, 22.07.2023

Erfasste Bestimmungen: § 27a, § 124b

Wagniskapitalfondsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Einkommensteuergesetzes 1988

BGBl. I Nr. 111/2023 ↗
BGBl. I Nr. 110/2023kundgemacht am 21.07.2023

Fassungen ab: 01.01.2025, 01.01.2024, 01.09.2023, 22.07.2023, 01.07.2023, 01.04.2023

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 10, § 11, § 15, § 17, § 22, § 24, § 27, § 27a, § 27b, § 30, § 30b, § 30c, § 32, § 37, § 39, § 41, § 42, § 69, § 70, § 76, § 82a, § 89, § 93, § 94, § 95, § 96, § 97, § 99, § 100, § 102, § 108, § 108h, § 124b

Abgabenänderungsgesetz 2023

BGBl. I Nr. 110/2023 ↗
BGBl. I Nr. 31/2023kundgemacht am 20.04.2023

Fassungen ab: 21.04.2023

Erfasste Bestimmungen: § 11, § 102, § 124b

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

BGBl. I Nr. 31/2023 ↗
BGBl. I Nr. 220/2022kundgemacht am 29.12.2022

Fassungen ab: 30.12.2022

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 62, § 124b

Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger sowie Änderung des Einkommensteuergesetzes

BGBl. I Nr. 220/2022 ↗
BGBl. I Nr. 194/2022kundgemacht am 06.12.2022

Fassungen ab: 01.07.2023, 01.01.2023, 07.12.2022

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 17, § 20, § 33, § 42, § 93, § 94, § 124b

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Versicherungssteuergesetzes 1953 und des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022

BGBl. I Nr. 194/2022 ↗
BGBl. I Nr. 174/2022kundgemacht am 31.10.2022

Fassungen ab: 01.07.2023, 01.11.2022

Erfasste Bestimmungen: § 33, § 124b

Teuerungs-Entlastungspaket III

BGBl. I Nr. 174/2022 ↗
BGBl. I Nr. 163/2022kundgemacht am 27.10.2022

Fassungen ab: 01.07.2023, 28.10.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 4, § 17, § 33, § 33a, § 34, § 35, § 42, § 99, § 102, § 124b

Teuerungs-Entlastungspaket Teil II

BGBl. I Nr. 163/2022 ↗
BGBl. I Nr. 138/2022kundgemacht am 28.07.2022

Fassungen ab: 29.07.2022

Erfasste Bestimmungen: § 7a, § 124b

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

BGBl. I Nr. 138/2022 ↗
BGBl. I Nr. 135/2022kundgemacht am 28.07.2022

Fassungen ab: 01.07.2023, 29.07.2022, 20.07.2022, 01.07.2022, 15.02.2022, 25.07.2020, 30.10.2019, 01.01.2019

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 15, § 33, § 76, § 84, § 124b, § 129

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Einkommensteuergesetzes 1988

BGBl. I Nr. 135/2022 ↗
BGBl. I Nr. 108/2022kundgemacht am 19.07.2022

Fassungen ab: 01.01.2025, 01.01.2024, 01.07.2023, 01.01.2023, 01.09.2022, 20.07.2022

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 4a, § 16, § 19, § 22, § 26, § 27, § 27a, § 28, § 33, § 37, § 41, § 42, § 46, § 84, § 93, § 95, § 96, § 108c, § 124b

Abgabenänderungsgesetz 2022

BGBl. I Nr. 108/2022 ↗
BGBl. I Nr. 93/2022kundgemacht am 30.06.2022

Fassungen ab: 01.07.2023, 01.07.2022

Erfasste Bestimmungen: § 33, § 124b

Teuerungs-Entlastungspaket

BGBl. I Nr. 93/2022 ↗
BGBl. I Nr. 63/2022kundgemacht am 13.05.2022

Fassungen ab: 14.05.2022

Erfasste Bestimmungen: § 124b

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Erdgasabgabegesetzes, des Elektrizitätsabgabegesetzes und des Mineralölsteuergesetzes 2022

BGBl. I Nr. 63/2022 ↗
BGBl. I Nr. 56/2022kundgemacht am 13.04.2022

Fassungen ab: 01.01.2023

Erfasste Bestimmungen: § 20

Aufhebung des § 20 Abs. 1 Z 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 56/2022 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 10/2022kundgemacht am 14.02.2022

Fassungen ab: 01.07.2023, 01.01.2023, 01.07.2022, 01.03.2022, 15.02.2022, 30.12.2014, 28.10.2005, 05.10.2002, 30.12.2000

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 6, § 10, § 10a, § 10b, § 10c, § 11, § 11a, § 13, § 18, § 20, § 27, § 27a, § 27b, § 30b, § 33, § 93, § 94, § 95, § 96, § 97, § 100, § 124b

Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I

BGBl. I Nr. 10/2022 ↗
BGBl. I Nr. 227/2021kundgemacht am 30.12.2021

Fassungen ab: 31.12.2021

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 17, § 36, § 124b

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Gebührengesetzes 1957, des Finanzstrafgesetzes, des Biersteuergesetzes 1995, des Schaumweinsteuergesetzes 1995, des Alkoholsteuergesetzes, des Tabaksteuergesetzes 1995, des Mineralölsteuergesetzes 1995, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes und des Pflegefondsgesetzes

BGBl. I Nr. 227/2021 ↗
BGBl. I Nr. 134/2021kundgemacht am 13.07.2021

Fassungen ab: 01.07.2022

Erfasste Bestimmungen: § 19

Aufhebung einer Wortfolge in § 19 Abs. 1 Z 2 erster Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 134/2021 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 112/2021kundgemacht am 30.06.2021

Fassungen ab: 01.07.2021

Erfasste Bestimmungen: § 124b

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994 und des Alkoholsteuergesetzes

BGBl. I Nr. 112/2021 ↗
BGBl. I Nr. 71/2021kundgemacht am 13.04.2021

Fassungen ab: 14.04.2021, 01.04.2021

Erfasste Bestimmungen: § 67, § 124b

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Einkommensteuergesetzes 1988

BGBl. I Nr. 71/2021 ↗
BGBl. I Nr. 52/2021kundgemacht am 25.03.2021

Fassungen ab: 01.01.2024, 26.03.2021

Erfasste Bestimmungen: § 16, § 26, § 41, § 124b

2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – 2. COVID-19-StMG

BGBl. I Nr. 52/2021 ↗
BGBl. I Nr. 29/2021kundgemacht am 29.01.2021

Fassungen ab: 29.01.2021

Erfasste Bestimmungen: § 124b

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017, des Einkommensteuergesetzes 1988 und der Bundesabgabenordnung

BGBl. I Nr. 29/2021 ↗
BGBl. I Nr. 18/2021kundgemacht am 07.01.2021

Fassungen ab: 01.01.2024, 08.01.2021

Erfasste Bestimmungen: § 16, § 26, § 124b

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Normverbrauchsabgabegesetzes und des Elektrizitätsabgabegesetzes

BGBl. I Nr. 18/2021 ↗
BGBl. I Nr. 3/2021kundgemacht am 07.01.2021

Fassungen ab: 08.01.2021

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 9, § 17, § 41, § 47, § 67, § 69, § 77, § 83, § 84a, § 108h, § 124, § 124b

COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG

BGBl. I Nr. 3/2021 ↗
BGBl. I Nr. 99/2020kundgemacht am 06.08.2020

Fassungen ab: 01.01.2021, 07.08.2020

Erfasste Bestimmungen: § 82a, § 103, § 107, § 124b

2. Finanz-Organisationsreformgesetz – 2. FORG

BGBl. I Nr. 99/2020 ↗
BGBl. I Nr. 96/2020kundgemacht am 24.07.2020

Fassungen ab: 25.07.2020, 01.01.2020

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 8, § 12, § 16, § 17, § 33, § 37, § 124b

Konjunkturstärkungsgesetz 2020 – KonStG 2020

BGBl. I Nr. 96/2020 ↗
BGBl. I Nr. 54/2020kundgemacht am 17.06.2020

Fassungen ab: 01.01.2021, 01.07.2020, 18.06.2020

Erfasste Bestimmungen: § 86, § 89, § 124b

Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Kommunalsteuergesetzes 1993, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes und des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

BGBl. I Nr. 54/2020 ↗
BGBl. I Nr. 48/2020kundgemacht am 17.06.2020

Fassungen ab: 01.01.2021, 18.06.2020

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 124b

19. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 48/2020 ↗
BGBl. I Nr. 44/2020kundgemacht am 14.05.2020

Fassungen ab: 15.05.2020

Erfasste Bestimmungen: § 124b

18. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 44/2020 ↗
BGBl. I Nr. 23/2020kundgemacht am 04.04.2020

Fassungen ab: 05.04.2020

Erfasste Bestimmungen: § 124b

3. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 23/2020 ↗
BGBl. I Nr. 104/2019kundgemacht am 29.10.2019

Fassungen ab: 01.01.2021, 30.10.2019

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4a, § 18, § 69, § 79, § 80, § 81, § 84, § 86, § 89, § 90, § 92, § 95, § 96, § 101, § 107, § 108, § 108a, § 108g, § 109a, § 124b

Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG

BGBl. I Nr. 104/2019 ↗
BGBl. I Nr. 103/2019kundgemacht am 29.10.2019

Fassungen ab: 01.01.2020, 30.10.2019, 01.10.2019

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 4c, § 6, § 13, § 15, § 16, § 17, § 21, § 22, § 25, § 27, § 27a, § 30, § 33, § 34, § 35, § 66, § 67, § 77, § 84, § 102, § 107, § 124b, § 129

Steuerreformgesetz 2020 – StRefG 2020

BGBl. I Nr. 103/2019 ↗
BGBl. I Nr. 91/2019kundgemacht am 22.10.2019

Fassungen ab: 01.07.2020, 23.10.2019

Erfasste Bestimmungen: § 47, § 124b

Abgabenänderungsgesetz 2020 – AbgÄG 2020

BGBl. I Nr. 91/2019 ↗
BGBl. I Nr. 100/2018kundgemacht am 22.12.2018

Fassungen ab: 01.01.2020

Erfasste Bestimmungen: § 69, § 82a

Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG

BGBl. I Nr. 100/2018 ↗
BGBl. I Nr. 98/2018kundgemacht am 22.12.2018

Fassungen ab: 01.01.2020, 01.01.2019, 23.12.2018

Erfasste Bestimmungen: § 86, § 89, § 124b, § 129

Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung – ZPFSG

BGBl. I Nr. 98/2018 ↗
BGBl. I Nr. 83/2018kundgemacht am 04.12.2018

Fassungen ab: 01.01.2019, 05.12.2018

Erfasste Bestimmungen: § 33

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Entwicklungshelfergesetzes

BGBl. I Nr. 83/2018 ↗
BGBl. I Nr. 62/2018kundgemacht am 14.08.2018

Fassungen ab: 01.10.2019, 01.01.2019, 15.08.2018, 25.05.2018, 01.01.2017, 31.12.2016, 01.01.2016

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4a, § 4b, § 4c, § 6, § 14, § 18, § 23a, § 27, § 30, § 33, § 34, § 35, § 41, § 66, § 67, § 70, § 76, § 78, § 94, § 98, § 102, § 106a, § 107, § 108, § 124b, § 129

Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018

BGBl. I Nr. 62/2018 ↗
BGBl. I Nr. 16/2018kundgemacht am 24.04.2018

Fassungen ab: 01.10.2018, 25.04.2018

Erfasste Bestimmungen: § 108h, § 124b

Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 – VersVertrRÄG 2018

BGBl. I Nr. 16/2018 ↗
BGBl. I Nr. 142/2017kundgemacht am 18.10.2017

Fassungen ab: 01.01.2018

Erfasste Bestimmungen: § 4d

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und des Studienförderungsgesetzes 1992

BGBl. I Nr. 142/2017 ↗
BGBl. I Nr. 125/2017kundgemacht am 01.08.2017

Fassungen ab: 02.08.2017

Erfasste Bestimmungen: § 86

Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz – SV-ZG

BGBl. I Nr. 125/2017 ↗
BGBl. I Nr. 106/2017kundgemacht am 26.07.2017

Fassungen ab: 01.10.2019, 27.07.2017

Erfasste Bestimmungen: § 27, § 124b

Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetz 2017 – MiFiGG 2017

BGBl. I Nr. 106/2017 ↗
BGBl. I Nr. 105/2017kundgemacht am 26.07.2017

Fassungen ab: 01.01.2018, 27.07.2017

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 4d, § 22, § 25, § 26, § 27, § 124b

Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 – MitarbeiterBetStG 2017

BGBl. I Nr. 105/2017 ↗
BGBl. I Nr. 83/2017kundgemacht am 14.07.2017

Fassungen ab: 15.07.2017

Erfasste Bestimmungen: § 3

Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes und des Einkommensteuergesetzes 1988

BGBl. I Nr. 83/2017 ↗
BGBl. I Nr. 82/2017kundgemacht am 14.07.2017

Fassungen ab: 15.07.2017

Erfasste Bestimmungen: § 108c, § 124b

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988)

BGBl. I Nr. 82/2017 ↗
BGBl. I Nr. 30/2017kundgemacht am 18.01.2017

Fassungen ab: 19.01.2017

Erfasste Bestimmungen: § 69, § 124b

Wiedereingliederungsteilzeitgesetz

BGBl. I Nr. 30/2017 ↗
BGBl. I Nr. 28/2017kundgemacht am 18.01.2017

Fassungen ab: 25.05.2018, 01.03.2017, 19.01.2017, 01.01.2017

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4c, § 18, § 94, § 124b

Innovationsstiftungsgesetz – ISG

BGBl. I Nr. 28/2017 ↗
BGBl. I Nr. 117/2016kundgemacht am 30.12.2016

Fassungen ab: 01.01.2019, 25.05.2018, 01.03.2017, 01.01.2017, 31.12.2016

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4a, § 6, § 17, § 18, § 22, § 41, § 62, § 62a, § 67, § 84, § 89, § 102, § 103, § 108, § 108i, § 124b

Abgabenänderungsgesetz 2016 – AbgÄG 2016

BGBl. I Nr. 117/2016 ↗
BGBl. I Nr. 77/2016kundgemacht am 01.08.2016

Fassungen ab: 01.03.2017, 01.01.2017, 02.08.2016

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 94, § 98, § 124b, Anl. 2

EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 – EU-AbgÄG 2016

BGBl. I Nr. 77/2016 ↗
BGBl. I Nr. 53/2016kundgemacht am 08.07.2016

Fassungen ab: 01.03.2017, 09.07.2016

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 124b

Familienzeitbonusgesetz – FamZeitbG sowie Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Allgemeinen Pensionsgesetzes

BGBl. I Nr. 53/2016 ↗
BGBl. I Nr. 163/2015kundgemacht am 28.12.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 29.12.2015

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4, § 6, § 18, § 27, § 27a, § 30, § 30b, § 41, § 70, § 77, § 93, § 94, § 95, § 100, § 108g, § 124b

Abgabenänderungsgesetz 2015 – AbgÄG 2015

BGBl. I Nr. 163/2015 ↗
BGBl. I Nr. 160/2015kundgemacht am 28.12.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 29.12.2015

Erfasste Bestimmungen: § 4a, § 4b, § 18, § 94, § 124b

Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 – GG 2015

BGBl. I Nr. 160/2015 ↗
BGBl. I Nr. 118/2015kundgemacht am 14.08.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 15.08.2015, 01.01.2010, 27.06.2001

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 4a, § 6, § 8, § 10, § 15, § 16, § 18, § 20, § 23a, § 27, § 27a, § 28, § 30, § 30a, § 30b, § 33, § 41, § 45, § 48, § 62, § 63, § 67, § 69, § 89, § 93, § 94, § 95, § 96, § 97, § 100, § 103, § 104, § 106a, § 107, § 108, § 108c, § 109, § 124b

Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016

BGBl. I Nr. 118/2015 ↗
BGBl. I Nr. 101/2015kundgemacht am 13.08.2015

Fassungen ab: 14.08.2015

Erfasste Bestimmungen: § 124b

Änderung des Tabakgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 sowie des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

BGBl. I Nr. 101/2015 ↗
BGBl. I Nr. 34/2015kundgemacht am 20.02.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 21.02.2015

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 14, § 18, § 25, § 26, § 27, § 47, § 108a, § 108h, § 124, § 124b, Art. 1

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016 sowie Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Bewertungsgesetzes 1955, des Börsegesetzes 1989, des E-Commerce-Gesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, des Finanzsicherheiten-Gesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, der Insolvenzordnung, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalversicherungs-Förderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Pensionskassengesetzes, des Rechtspflegergesetzes, der Strafprozessordnung 1975, des Umgründungssteuergesetzes, des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

BGBl. I Nr. 34/2015 ↗
BGBl. I Nr. 22/2015kundgemacht am 13.01.2015

Fassungen ab: 14.01.2015

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 8, § 12, § 13, § 124b

Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014

BGBl. I Nr. 22/2015 ↗
BGBl. I Nr. 105/2014kundgemacht am 29.12.2014

Fassungen ab: 01.01.2015, 30.12.2014, 01.07.2014

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 16, § 27, § 30, § 30b, § 30c, § 37, § 62a, § 67, § 69, § 78, § 86, § 95, § 96, § 98, § 108i, § 124b

2. Abgabenänderungsgesetz 2014 – 2. AbgÄG 2014

BGBl. I Nr. 105/2014 ↗
BGBl. I Nr. 40/2014kundgemacht am 12.06.2014

Fassungen ab: 13.06.2014

Erfasste Bestimmungen: § 67, § 108

Budgetbegleitgesetz 2014

BGBl. I Nr. 40/2014 ↗
BGBl. I Nr. 13/2014kundgemacht am 28.02.2014

Fassungen ab: 01.01.2015, 01.03.2014

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4a, § 9, § 10, § 20, § 27, § 67, § 69, § 89, § 94, § 95, § 98, § 124b, Anl. 2

Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014

BGBl. I Nr. 13/2014 ↗
BGBl. I Nr. 156/2013kundgemacht am 31.07.2013

Fassungen ab: 01.08.2013

Erfasste Bestimmungen: § 108h, § 124b

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Investmentfondsgesetzes 2011

BGBl. I Nr. 156/2013 ↗
BGBl. I Nr. 135/2013kundgemacht am 29.07.2013

Fassungen ab: 30.07.2013

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 14, § 27a, § 63, § 93, § 94, § 95, § 97, § 108b, § 124b, Art. 1

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Änderung des Bankwesengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Kapitalmarktgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des EU-Quellensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sowie Aufhebung des Beteiligungsfondsgesetzes

BGBl. I Nr. 135/2013 ↗
BGBl. I Nr. 53/2013kundgemacht am 20.03.2013

Fassungen ab: 01.05.2013, 21.03.2013

Erfasste Bestimmungen: § 16, § 20, § 26, § 33, § 45, § 62, § 68, § 76, § 124b

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

BGBl. I Nr. 53/2013 ↗
BGBl. I Nr. 112/2012kundgemacht am 14.12.2012

Fassungen ab: 01.01.2013, 15.12.2012, 01.04.2012

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 4a, § 6, § 10, § 12, § 16, § 17, § 18, § 24, § 27a, § 28, § 30, § 30a, § 30b, § 30c, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 41, § 93, § 94, § 95, § 96, § 106a, § 108c, § 124b, Anl. 2

Abgabenänderungsgesetz 2012 – AbgÄG 2012

BGBl. I Nr. 112/2012 ↗
BGBl. I Nr. 22/2012kundgemacht am 31.03.2012

Fassungen ab: 01.01.2013, 01.04.2012

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 10, § 12, § 20, § 27a, § 29, § 30, § 30a, § 30b, § 30c, § 31, § 41, § 42, § 45, § 46, § 67, § 77, § 98, § 102, § 108, § 108a, § 108c, § 108g, § 124b

1. Stabilitätsgesetz 2012 – 1. StabG 2012

BGBl. I Nr. 22/2012 ↗
BGBl. I Nr. 123/2011kundgemacht am 27.12.2011

Fassungen ab: 28.12.2011

Erfasste Bestimmungen: § 124b

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

BGBl. I Nr. 123/2011 ↗
BGBl. I Nr. 112/2011kundgemacht am 07.12.2011

Fassungen ab: 01.01.2013, 01.04.2012, 08.12.2011, 02.08.2011

Erfasste Bestimmungen: § 4a, § 18, § 19, § 27, § 27a, § 33, § 34, § 45, § 93, § 94, § 95, § 96, § 97, § 124b

Budgetbegleitgesetz 2012

BGBl. I Nr. 112/2011 ↗
BGBl. I Nr. 77/2011kundgemacht am 01.08.2011

Fassungen ab: 01.04.2012, 01.09.2011, 02.08.2011

Erfasste Bestimmungen: § 14, § 27a, § 95, § 108a, § 108b, § 108h, § 108i, § 124b, Art. 1

Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des EU-Quellensteuergesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes und des Finanzsicherheiten-Gesetzes

BGBl. I Nr. 77/2011 ↗
BGBl. I Nr. 76/2011kundgemacht am 01.08.2011

Fassungen ab: 01.04.2012, 02.08.2011

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4a, § 6, § 10, § 14, § 18, § 19, § 20, § 27, § 27a, § 39, § 41, § 45, § 63, § 67, § 69, § 77, § 93, § 94, § 95, § 97, § 108g, § 124b

Abgabenänderungsgesetz 2011 – AbgÄG 2011

BGBl. I Nr. 76/2011 ↗
BGBl. I Nr. 41/2011kundgemacht am 05.07.2011

Fassungen ab: 01.04.2012

Erfasste Bestimmungen: § 93, § 95

Aufhebung des § 93 Abs. 2 Z 2 und des § 95 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 41/2011 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 111/2010kundgemacht am 30.12.2010

Fassungen ab: 01.04.2012, 01.10.2011, 01.01.2011, 31.12.2010, 18.06.2009, 27.06.2008

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 6, § 10, § 16, § 18, § 20, § 26, § 27, § 27a, § 28, § 29, § 30, § 31, § 33, § 34, § 35, § 37, § 39, § 40, § 41, § 42, § 46, § 62, § 76, § 93, § 94, § 94a, § 95, § 96, § 97, § 98, § 99, § 100, § 108c, § 123, § 124, § 124b, § 129

Budgetbegleitgesetz 2011

BGBl. I Nr. 111/2010 ↗
BGBl. I Nr. 105/2010kundgemacht am 14.12.2010

Fassungen ab: 01.07.2011, 01.01.2011, 15.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 62a, § 77, § 82, § 82a, § 83, § 89, § 109b, § 124b

Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 – BBKG 2010

BGBl. I Nr. 105/2010 ↗
BGBl. I Nr. 94/2010kundgemacht am 29.11.2010

Fassungen ab: 01.01.2012

Erfasste Bestimmungen: § 18

Aufhebung einer Wortfolge und des letzten Satzes des § 18 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 94/2010 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 89/2010kundgemacht am 03.11.2010

Fassungen ab: 01.01.2011

Erfasste Bestimmungen: § 3

Aufhebung des § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 89/2010 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 81/2010kundgemacht am 18.08.2010

Fassungen ab: 01.09.2010, 19.08.2010

Erfasste Bestimmungen: § 35, § 124b

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Einkommensteuergesetzes 1988

BGBl. I Nr. 81/2010 ↗
BGBl. I Nr. 58/2010kundgemacht am 27.07.2010

Fassungen ab: 28.07.2010, 01.07.2010

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 36, § 69, § 84, § 124b

Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz – IRÄ-BG

BGBl. I Nr. 58/2010 ↗
BGBl. I Nr. 34/2010kundgemacht am 15.06.2010

Fassungen ab: 16.06.2010

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 6, § 14, § 34, § 41, § 124b

Abgabenänderungsgesetz 2010 – AbgÄG 2010

BGBl. I Nr. 34/2010 ↗
BGBl. I Nr. 29/2010kundgemacht am 20.05.2010

Fassungen ab: 01.07.2010

Erfasste Bestimmungen: § 36

Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010

BGBl. I Nr. 29/2010 ↗
BGBl. I Nr. 9/2010kundgemacht am 13.01.2010

Fassungen ab: 14.01.2010

Erfasste Bestimmungen: § 81, § 96, § 99, § 99a, § 101

Neuordnung der Zuständigkeitsregelungen in Abgabensachen

BGBl. I Nr. 9/2010 ↗
BGBl. I Nr. 151/2009kundgemacht am 30.12.2009

Fassungen ab: 31.12.2009

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 69, § 106a, § 108h, § 124b

Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009)

BGBl. I Nr. 151/2009 ↗
BGBl. I Nr. 135/2009kundgemacht am 30.12.2009

Fassungen ab: 01.01.2010, 31.12.2009

Erfasste Bestimmungen: § 18, § 26, § 33, § 106, § 108, § 129, Art. 79

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG und Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Ehegesetzes, des Fortpflanzungsmedizingesetzes, des IPR-Gesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Urlaubsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Notarversicherungsgesetzes 1972, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Bewertungsgesetzes 1955, des Gebührengesetzes 1957, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, der Bundesabgabenordnung, des Alkoholsteuergesetzes, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Datenschutzgesetzes 2000, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, des Bezügegesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Personenstandsgesetzes, des Namensänderungsgesetzes, des Passgesetzes 1992, des Meldegesetzes 1991, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Ärztegesetzes 1998, des Gehaltskassengesetzes 2002, des Apothekengesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, des Ziviltechnikergesetzes 1993, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, des Heeresdisziplinargesetzes 2002, des Heeresgebührengesetzes 2001, des Studienförderungsgesetzes 1992, des Schülerbeihilfengesetzes 1983, des Unterrichtspraktikumsgesetzes, des Patentgesetzes 1970, des Patentanwaltsgesetzes, des Entwicklungshelfergesetzes, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut und des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen

BGBl. I Nr. 135/2009 ↗
BGBl. I Nr. 79/2009kundgemacht am 18.08.2009

Fassungen ab: 19.08.2009, 01.01.2009

Erfasste Bestimmungen: § 34, § 124b

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Gebührengesetzes 1957

BGBl. I Nr. 79/2009 ↗
BGBl. I Nr. 61/2009kundgemacht am 15.07.2009

Fassungen ab: 16.07.2009

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 33, § 41

Änderung des Einkommensteuergesetzes sowie des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

BGBl. I Nr. 61/2009 ↗
BGBl. I Nr. 52/2009kundgemacht am 17.06.2009

Fassungen ab: 01.01.2010, 18.06.2009, 01.04.2009, 01.01.2009

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 5, § 14, § 18, § 20, § 25, § 26, § 27, § 29, § 33, § 37, § 40, § 41, § 43, § 44, § 67, § 69, § 77, § 89, § 93, § 94, § 98, § 124b

Budgetbegleitgesetz 2009

BGBl. I Nr. 52/2009 ↗
BGBl. I Nr. 27/2009kundgemacht am 31.03.2009

Fassungen ab: 01.04.2009

Erfasste Bestimmungen: § 7a

Konjunkturbelebungsgesetz 2009

BGBl. I Nr. 27/2009 ↗
BGBl. I Nr. 26/2009kundgemacht am 31.03.2009

Fassungen ab: 01.04.2009, 01.01.2009

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 4a, § 10, § 18, § 33, § 34, § 41, § 42, § 67, § 77, § 94, § 97, § 102, § 106, § 106a, § 109, § 124b

Steuerreformgesetz 2009 (StRefG 2009)

BGBl. I Nr. 26/2009 ↗
BGBl. I Nr. 140/2008kundgemacht am 10.11.2008

Fassungen ab: 21.10.2008

Erfasste Bestimmungen: § 135

2. Abgabenänderungsgesetz 2008 (2. AbgÄG 2008)

BGBl. I Nr. 140/2008 ↗
BGBl. I Nr. 137/2008kundgemacht am 10.11.2008

Fassungen ab: 01.01.2009, 11.11.2008

Erfasste Bestimmungen: § 108, § 124b

Konjunkturbelebungsgesetz 2008 - KBG 2008

BGBl. I Nr. 137/2008 ↗
BGBl. I Nr. 133/2008kundgemacht am 20.10.2008

Fassungen ab: 01.01.2009

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 68, § 124b

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

BGBl. I Nr. 133/2008 ↗
BGBl. I Nr. 85/2008kundgemacht am 26.06.2008

Fassungen ab: 27.06.2008

Erfasste Bestimmungen: § 15, § 16, § 24, § 27, § 28, § 30, § 32, § 37, § 124b

Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008)

BGBl. I Nr. 85/2008 ↗
BGBl. I Nr. 82/2008kundgemacht am 26.06.2008

Fassungen ab: 01.07.2008, 28.06.2008, 27.06.2008

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 25, § 69, § 84, § 108f, § 134

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Sonderunterstützungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des IAF-Service-GmbH-Gesetzes, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, der Konkursordnung und der Exekutionsordnung

BGBl. I Nr. 82/2008 ↗
BGBl. I Nr. 65/2008kundgemacht am 07.05.2008

Fassungen ab: 08.05.2008, 24.05.2007, 01.01.2007, 03.08.2006, 31.12.2005, 31.12.2004, 21.08.2003, 01.01.1998

Erfasste Bestimmungen: § 37, § 95, § 124b

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des EU-Quellensteuergesetzes und der Bundesabgabenordnung

BGBl. I Nr. 65/2008 ↗
BGBl. I Nr. 44/2008kundgemacht am 26.02.2008

Fassungen ab: 27.02.2008

Erfasste Bestimmungen: § 33, § 124b

Ökostromgesetz-Novelle 2008 und Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

BGBl. I Nr. 44/2008 ↗
BGBl. I Nr. 2/2008kundgemacht am 04.01.2008

Fassungen ab: 01.01.2008

Erfasste Bestimmungen: § 117, § 124a

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes

BGBl. I Nr. 2/2008 ↗
BGBl. I Nr. 104/2007kundgemacht am 28.12.2007

Fassungen ab: 01.01.2008, 29.12.2007

Erfasste Bestimmungen: § 25

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes und des Einkommensteuergesetzes

BGBl. I Nr. 104/2007 ↗
BGBl. I Nr. 102/2007kundgemacht am 28.12.2007

Fassungen ab: 01.01.2008, 29.12.2007

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 18, § 25, § 26, § 67, § 108a, § 108h, § 124b

Änderung des Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des ORF-Gesetzes, des Journalistengesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984 und des Körperschaftsteuergesetzes 1988

BGBl. I Nr. 102/2007 ↗
BGBl. I Nr. 100/2007kundgemacht am 28.12.2007

Fassungen ab: 01.01.2008, 29.12.2007

Erfasste Bestimmungen: § 27, § 124b

Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften-Gesetz 2007 (MiFiG-Gesetz 2007)

BGBl. I Nr. 100/2007 ↗
BGBl. I Nr. 99/2007kundgemacht am 28.12.2007

Fassungen ab: 29.12.2007

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 6, § 10, § 16, § 19, § 33, § 41, § 77, § 79, § 83, § 84, § 99, § 100, § 124, § 124b

Abgabensicherungsgesetz 2007 – AbgSiG 2007

BGBl. I Nr. 99/2007 ↗
BGBl. I Nr. 45/2007kundgemacht am 09.07.2007

Fassungen ab: 10.07.2007

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 26, § 67, § 124b

Reisekosten-Novelle 2007 – RK-Novelle 2007

BGBl. I Nr. 45/2007 ↗
BGBl. I Nr. 24/2007kundgemacht am 23.05.2007

Fassungen ab: 24.05.2007

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 10, § 11a, § 12, § 14, § 16, § 25, § 27, § 31, § 33, § 38, § 43, § 67, § 70, § 94, § 95, § 98, § 99, § 100, § 108h, § 116, § 124b, Anl. 2

Budgetbegleitgesetz 2007

BGBl. I Nr. 24/2007 ↗
BGBl. I Nr. 3/2007kundgemacht am 26.01.2007

Fassungen ab: 27.01.2007

Erfasste Bestimmungen: § 11a

Aufhebung einer Wortfolge in § 11a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 3/2007 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 155/2006kundgemacht am 08.11.2006

Fassungen ab: 09.11.2006

Erfasste Bestimmungen: § 14

Aufhebung des § 14 Abs. 5 und § 14 Abs. 7 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 155/2006 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 151/2006kundgemacht am 21.09.2006

Fassungen ab: 01.01.2008

Erfasste Bestimmungen: § 26

Aufhebung des vierten Satzes des § 26 Z 4 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 151/2006 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 134/2006kundgemacht am 02.08.2006

Fassungen ab: 01.01.2007, 03.08.2006

Erfasste Bestimmungen: § 37, § 94, § 95, § 97, § 99

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Pensionskassengesetzes und des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

BGBl. I Nr. 134/2006 ↗
BGBl. I Nr. 109/2006kundgemacht am 18.07.2006

Fassungen ab: 01.01.2007

Erfasste Bestimmungen: § 25

Aufhebung des zweiten Satzes des § 25 Abs. 1 Z 5 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 109/2006 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 101/2006kundgemacht am 26.06.2006

Fassungen ab: 27.06.2006

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 11a, § 18, § 124b

KMU-Förderungsgesetz 2006 (KMU-FG 2006)

BGBl. I Nr. 101/2006 ↗
BGBl. I Nr. 100/2006kundgemacht am 26.06.2006

Fassungen ab: 01.01.2007, 27.06.2006

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 16, § 17, § 23, § 27, § 30, § 93, § 95, § 96, § 102, § 124b

Strukturanpassungsgesetz 2006 (StruktAnpG 2006)

BGBl. I Nr. 100/2006 ↗
BGBl. I Nr. 99/2006kundgemacht am 26.06.2006

Fassungen ab: 01.01.2007, 27.06.2006

Erfasste Bestimmungen: § 14, § 37, § 43, § 89, § 124b

Betrugsbekämpfungsgesetz 2006

BGBl. I Nr. 99/2006 ↗
BGBl. I Nr. 161/2005kundgemacht am 30.12.2005

Fassungen ab: 31.12.2005

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 6, § 19, § 20, § 24, § 26, § 35, § 36, § 37, § 69, § 84, § 94, § 95, § 96, § 98, § 100, § 108b, § 108c, § 108f, § 124b

Abgabenänderungsgesetz 2005 (AbgÄG 2005)

BGBl. I Nr. 161/2005 ↗
BGBl. I Nr. 115/2005kundgemacht am 27.10.2005

Fassungen ab: 28.10.2005

Erfasste Bestimmungen: § 16, § 124b

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 und der Reisegebührenvorschrift 1955

BGBl. I Nr. 115/2005 ↗
BGBl. I Nr. 112/2005kundgemacht am 27.10.2005

Fassungen ab: 28.10.2005

Erfasste Bestimmungen: § 45, § 108d

Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 – HWG 2005 sowie Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996, des Bundesfinanzgesetzes 2005, des Bundesfinanzgesetzes 2006, des Umweltförderungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Gebührengesetzes 1957 und des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 und abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen

BGBl. I Nr. 112/2005 ↗
BGBl. I Nr. 104/2005kundgemacht am 19.08.2005

Fassungen ab: 01.01.2006, 20.08.2005

Erfasste Bestimmungen: § 41, § 69

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

BGBl. I Nr. 104/2005 ↗
BGBl. I Nr. 103/2005kundgemacht am 19.08.2005

Fassungen ab: 01.01.2006, 20.08.2005

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 108, § 108b, § 108c, § 108i, § 124b

Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005

BGBl. I Nr. 103/2005 ↗
BGBl. I Nr. 45/2005kundgemacht am 09.06.2005

Fassungen ab: 01.01.2006, 10.06.2005

Erfasste Bestimmungen: § 41, § 69, § 124b

Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) sowie Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

BGBl. I Nr. 45/2005 ↗
BGBl. I Nr. 36/2005kundgemacht am 09.06.2005

Fassungen ab: 10.06.2005

Erfasste Bestimmungen: § 26

Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes und des Einkommensteuergesetzes 1988

BGBl. I Nr. 36/2005 ↗
BGBl. I Nr. 35/2005kundgemacht am 09.06.2005

Fassungen ab: 10.06.2005

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 124b

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

BGBl. I Nr. 35/2005 ↗
BGBl. I Nr. 34/2005kundgemacht am 09.06.2005

Fassungen ab: 10.06.2005

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 18, § 25, § 31, § 33, § 124b

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des EG-Amtshilfegesetzes, des EU-Quellensteuergesetzes, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes 2005 und des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981

BGBl. I Nr. 34/2005 ↗
BGBl. I Nr. 8/2005kundgemacht am 15.02.2005

Fassungen ab: 16.02.2005

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 18, § 25, § 26, § 47, § 83, § 108a, § 124, § 124b, Art. 1

Änderung des Pensionskassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Betriebspensionsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

BGBl. I Nr. 8/2005 ↗
BGBl. I Nr. 180/2004kundgemacht am 30.12.2004

Fassungen ab: 31.12.2004

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 6, § 11a, § 12, § 15, § 16, § 24, § 31, § 33, § 35, § 37, § 42, § 63, § 66, § 67, § 68, § 70, § 76, § 89, § 93, § 94, § 94a, § 95, § 97, § 102, § 103, § 108, § 108a, § 108g, § 108i, § 124b, Anl. 2

Abgabenänderungsgesetz 2004 – AbgÄG 2004

BGBl. I Nr. 180/2004 ↗
BGBl. I Nr. 176/2004kundgemacht am 30.12.2004

Fassungen ab: 31.12.2004

Erfasste Bestimmungen: § 81

Dienstrechts-Novelle 2004

BGBl. I Nr. 176/2004 ↗
BGBl. I Nr. 57/2004kundgemacht am 04.06.2004

Fassungen ab: 05.06.2004

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 4, § 12, § 16, § 17, § 18, § 20, § 33, § 40, § 41, § 42, § 66, § 67, § 70, § 77, § 84, § 96, § 108c, § 108d, § 108e, § 108f, § 124b, § 129

Steuerreformgesetz 2005 – StReformG 2005

BGBl. I Nr. 57/2004 ↗
BGBl. I Nr. 51/2004kundgemacht am 02.06.2004

Fassungen ab: 03.06.2004

Erfasste Bestimmungen: § 124b

Aufhebung des § 124b Z 25 Einkommensteuergesetz 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 51/2004 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 133/2003

Fassungen ab: 31.12.2003

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 10c, § 108c, § 108e, § 124b

BGBl. I Nr. 133/2003 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 124/2003

Fassungen ab: 20.12.2003

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 11a, § 18, § 33, § 41, § 42, § 44, § 63, § 77, § 86, § 98, § 99a, § 109a, § 124b

BGBl. I Nr. 124/2003 ↗

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BGBl. I Nr. 80/2003

Fassungen ab: 27.08.2003

Erfasste Bestimmungen: § 37, § 42, § 93, § 94, § 97, § 98, § 99, § 100, § 102

BGBl. I Nr. 80/2003 ↗

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BGBl. I Nr. 71/2003

Fassungen ab: 01.01.2004, 21.08.2003

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 9, § 11a, § 12, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 20, § 24, § 25, § 27, § 29, § 33, § 34, § 36, § 37, § 45, § 67, § 69, § 89, § 93, § 94, § 94a, § 95, § 97, § 98, § 108, § 108b, § 108f, § 108g, § 124b

BGBl. I Nr. 71/2003 ↗

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BGBl. I Nr. 22/2003

Fassungen ab: 01.01.2004

Erfasste Bestimmungen: § 12

BGBl. I Nr. 22/2003 ↗

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BGBl. I Nr. 10/2003

Fassungen ab: 29.03.2003

Erfasste Bestimmungen: § 108b, § 108g, § 108h, § 108i, § 124b

BGBl. I Nr. 10/2003 ↗

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BGBl. I Nr. 4/2003

Fassungen ab: 24.01.2003

Erfasste Bestimmungen: § 121

BGBl. I Nr. 4/2003 ↗

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BGBl. I Nr. 1/2003

Fassungen ab: 01.01.2004

Erfasste Bestimmungen: § 3

BGBl. I Nr. 1/2003 ↗

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BGBl. I Nr. 165/2002

Fassungen ab: 01.01.2004

Erfasste Bestimmungen: § 29

BGBl. I Nr. 165/2002 ↗

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BGBl. I Nr. 155/2002

Fassungen ab: 05.10.2002

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 10c, § 14, § 16, § 18, § 25, § 29, § 34, § 45, § 63, § 67, § 108c, § 108d, § 108e, § 108f, § 108g, § 108h, § 108i, § 124b

BGBl. I Nr. 155/2002 ↗

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BGBl. I Nr. 132/2002

Fassungen ab: 14.08.2002

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 16, § 76, § 78, § 81, § 84, § 86, § 89, § 90, § 124b, § 126

BGBl. I Nr. 132/2002 ↗

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BGBl. I Nr. 100/2002

Fassungen ab: 11.07.2002

Erfasste Bestimmungen: § 14, § 25, § 26, § 29, § 67, § 108a, § 124b

BGBl. I Nr. 100/2002 ↗

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BGBl. I Nr. 84/2002

Fassungen ab: 25.05.2002

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 25, § 27, § 37, § 43, § 46, § 69

BGBl. I Nr. 84/2002 ↗

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BGBl. I Nr. 78/2002

Fassungen ab: 01.04.2003

Erfasste Bestimmungen: § 97

BGBl. I Nr. 78/2002 ↗

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BGBl. I Nr. 68/2002

Fassungen ab: 27.04.2002

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 10a, § 108c, § 124b

BGBl. I Nr. 68/2002 ↗

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BGBl. I Nr. 54/2002

Fassungen ab: 30.03.2002

Erfasste Bestimmungen: § 124b

BGBl. I Nr. 54/2002 ↗

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BGBl. I Nr. 10/2002

Fassungen ab: 11.07.2002

Erfasste Bestimmungen: § 94

BGBl. I Nr. 10/2002 ↗

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BGBl. I Nr. 7/2002

Fassungen ab: 05.01.2002, 01.01.2002

Erfasste Bestimmungen: § 107, § 124b

BGBl. I Nr. 7/2002 ↗

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BGBl. I Nr. 155/2001

Fassungen ab: 05.10.2002

Erfasste Bestimmungen: § 6

BGBl. I Nr. 155/2001 ↗

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BGBl. I Nr. 144/2001

Fassungen ab: 01.01.2002, 19.12.2001

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 16, § 18, § 33, § 37, § 69, § 96, § 102, § 124b

BGBl. I Nr. 144/2001 ↗

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BGBl. I Nr. 103/2001

Fassungen ab: 08.08.2001

Erfasste Bestimmungen: § 3

BGBl. I Nr. 103/2001 ↗

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BGBl. I Nr. 59/2001

Fassungen ab: 01.01.2002, 27.06.2001

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 13, § 16, § 17, § 18, § 24, § 26, § 27, § 29, § 30, § 33, § 34, § 35, § 39, § 40, § 41, § 42, § 45, § 63, § 66, § 67, § 68, § 69, § 76, § 77, § 97, § 101, § 105, § 107, § 108, § 108a, § 121, § 124b

BGBl. I Nr. 59/2001 ↗

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BGBl. I Nr. 47/2001

Fassungen ab: 09.05.2001

Erfasste Bestimmungen: § 47

BGBl. I Nr. 47/2001 ↗

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BGBl. I Nr. 2/2001

Fassungen ab: 06.01.2001

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 6, § 15, § 26, § 27, § 30, § 31, § 32, § 37, § 93, § 94, § 124b

BGBl. I Nr. 2/2001 ↗

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BGBl. II Nr. 79/2000

Fassungen ab: 15.07.1999

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 30, § 37

BGBl. II Nr. 79/2000 ↗

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BGBl. I Nr. 142/2000

Fassungen ab: 01.01.2001, 30.12.2000

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 6, § 8, § 9, § 19, § 25, § 29, § 33, § 37, § 41, § 47, § 67, § 69, § 78, § 84, § 93, § 94, § 103, § 108, § 108a, § 109a, § 121, § 124b

BGBl. I Nr. 142/2000 ↗

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BGBl. I Nr. 71/2000

Fassungen ab: 09.08.2000

Erfasste Bestimmungen: § 33, § 97

BGBl. I Nr. 71/2000 ↗

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BGBl. I Nr. 29/2000

Fassungen ab: 01.06.2000

Erfasste Bestimmungen: § 37, § 103, Art. 1

BGBl. I Nr. 29/2000 ↗

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BGBl. I Nr. 21/2000

Fassungen ab: 28.04.2000

Erfasste Bestimmungen: § 30

BGBl. I Nr. 21/2000 ↗

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BGBl. I Nr. 13/2000

Fassungen ab: 01.01.2001

Erfasste Bestimmungen: § 67

BGBl. I Nr. 13/2000 ↗

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BGBl. I Nr. 106/1999

Fassungen ab: 15.07.1999

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 11, § 14, § 16, § 18, § 20, § 25, § 26, § 29, § 33, § 42, § 67, § 93, § 99, § 108, § 108a, § 108b, § 109, § 124, § 124b

BGBl. I Nr. 106/1999 ↗

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BGBl. I Nr. 48/1999

Fassungen ab: 01.08.1999

Erfasste Bestimmungen: § 33

BGBl. I Nr. 48/1999 ↗

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BGBl. I Nr. 28/1999

Fassungen ab: 13.01.1999

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 14, § 20, § 25, § 37, § 41, § 69, § 94, § 108, § 116, § 124b

BGBl. I Nr. 28/1999 ↗

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BGBl. I Nr. 126/1998

Fassungen ab: 01.01.1999, 15.08.1998

Erfasste Bestimmungen: § 76, § 93, § 101, § 124b

BGBl. I Nr. 126/1998 ↗

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BGBl. I Nr. 79/1998

Fassungen ab: 01.01.1999, 19.06.1998

Erfasste Bestimmungen: § 20, § 33, § 34, § 40, § 89, § 97, § 124b, § 133

BGBl. I Nr. 79/1998 ↗

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BGBl. I Nr. 49/1998

Fassungen ab: 01.01.1999

Erfasste Bestimmungen: § 9

BGBl. I Nr. 49/1998 ↗

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BGBl. I Nr. 35/1998

Fassungen ab: 31.01.1998

Erfasste Bestimmungen: § 122

BGBl. I Nr. 35/1998 ↗

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BGBl. I Nr. 31/1998

Fassungen ab: 01.01.1999

Erfasste Bestimmungen: § 34, § 57

BGBl. I Nr. 31/1998 ↗

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BGBl. I Nr. 30/1998

Fassungen ab: 15.01.1998, 01.01.1998

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 35, § 132

BGBl. I Nr. 30/1998 ↗

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BGBl. I Nr. 9/1998

Fassungen ab: 01.01.1999, 10.01.1998

Erfasste Bestimmungen: § 14, § 17, § 26, § 34, § 78, § 82, § 84, § 97, § 116, § 124b

BGBl. I Nr. 9/1998 ↗

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BGBl. I Nr. 130/1997

Fassungen ab: 29.11.1997

Erfasste Bestimmungen: § 108, § 121, § 124b

BGBl. I Nr. 130/1997 ↗

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BGBl. I Nr. 128/1997

Fassungen ab: 01.01.1999

Erfasste Bestimmungen: § 20, § 33, § 34, § 57

BGBl. I Nr. 128/1997 ↗

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BGBl. I Nr. 122/1997

Fassungen ab: 01.11.1997

Erfasste Bestimmungen: § 63, § 122

BGBl. I Nr. 122/1997 ↗

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BGBl. I Nr. 39/1997

Fassungen ab: 01.01.1997

Erfasste Bestimmungen: § 109a

BGBl. I Nr. 39/1997 ↗

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BGBl. Nr. 798/1996

Fassungen ab: 31.12.1996

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 33, § 70, § 102, § 106, § 124b

BGBl. Nr. 798/1996 ↗

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BGBl. Nr. 797/1996

Fassungen ab: 31.12.1996

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 6, § 12, § 27, § 37, § 93, § 94, § 94a, § 97, § 117a, § 124b

BGBl. Nr. 797/1996 ↗

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BGBl. Nr. 755/1996

Fassungen ab: 31.12.1996

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 25, § 124, § 124b

BGBl. Nr. 755/1996 ↗

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BGBl. Nr. 600/1996

Fassungen ab: 01.11.1996, 01.07.1996

Erfasste Bestimmungen: § 46, § 109a, § 124b

BGBl. Nr. 600/1996 ↗

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BGBl. Nr. 417/1996

Fassungen ab: 21.08.1996, 01.07.1996

Erfasste Bestimmungen: § 69, § 131

BGBl. Nr. 417/1996 ↗

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BGBl. Nr. 411/1996

Fassungen ab: 21.08.1996, 01.07.1996

Erfasste Bestimmungen: § 109a, § 122, § 124b

BGBl. Nr. 411/1996 ↗

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BGBl. Nr. 201/1996

Fassungen ab: 01.06.1996, 01.05.1996

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4, § 6, § 8, § 10, § 10a, § 12, § 15, § 16, § 17, § 18, § 20, § 22, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 31, § 33, § 34, § 35, § 37, § 41, § 42, § 62, § 63, § 67, § 68, § 76, § 77, § 93, § 94, § 95, § 96, § 97, § 102, § 108, § 109a, § 116, § 117, § 119, § 121, § 122, § 123, § 124a, § 124b, Anl. 2, Art. 1

BGBl. Nr. 201/1996 ↗

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BGBl. Nr. 499/1995

Fassungen ab: 01.07.1996

Erfasste Bestimmungen: § 102

BGBl. Nr. 499/1995 ↗

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BGBl. Nr. 297/1995

Fassungen ab: 05.05.1995

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 16, § 20, § 121, § 122

BGBl. Nr. 297/1995 ↗

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BGBl. Nr. 21/1995

Fassungen ab: 01.01.1995

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 20, Anl. 2, Art. 1

BGBl. Nr. 21/1995 ↗

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BGBl. Nr. 681/1994

Fassungen ab: 27.08.1994

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 20, § 94a, Anl. 1, Anl. 2, Art. 1

BGBl. Nr. 681/1994 ↗

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BGBl. Nr. 680/1994

Fassungen ab: 27.08.1994, 29.04.1994

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 10, § 11, § 12, § 14, § 17, § 18, § 32, § 41, § 45, § 47, § 63, § 66, § 77, § 78, § 79, § 84, § 94, § 102, § 116, § 127, § 130, Art. 1, Art. 2

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BGBl. Nr. 314/1994

Fassungen ab: 01.07.1994, 29.04.1994

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 35, § 127

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BGBl. Nr. 818/1993

Fassungen ab: 01.01.1994, 01.12.1993, 13.01.1993, 27.06.1992

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 6, § 9, § 10, § 10a, § 13, § 14, § 16, § 17, § 20, § 24, § 26, § 27, § 30, § 31, § 33, § 34, § 35, § 37, § 40, § 41, § 42, § 43, § 45, § 46, § 47, § 62, § 63, § 64, § 66, § 67, § 68, § 69, § 70, § 76, § 77, § 79, § 80, § 81, § 83, § 84, § 87, § 88, § 92, § 93, § 94, § 95, § 96, § 97, § 101, § 102, § 103, § 104, § 105, § 106, § 107, § 112, § 112a, § 116, § 127, § 128, § 129, Art. 1

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BGBl. Nr. 694/1993

Fassungen ab: 01.09.1993, 01.07.1993

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 15, § 27, § 32, § 37, § 93, § 94, Art. 1

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BGBl. Nr. 532/1993

Fassungen ab: 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 18, § 27, § 93, § 94, § 95, § 96

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BGBl. Nr. 254/1993

Fassungen ab: 21.04.1993

Erfasste Bestimmungen: § 35

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BGBl. Nr. 253/1993

Fassungen ab: 21.04.1993

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 10a, § 18, § 45, § 93, § 98, Art. 1

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BGBl. Nr. 12/1993

Fassungen ab: 13.01.1993

Erfasste Bestimmungen: § 33, § 35, § 41, § 57, § 67, § 69, § 73, § 77, § 94, § 95, § 96, § 97, § 98, § 108, § 112, Art. 1

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BGBl. Nr. 449/1992

Fassungen ab: 31.07.1992

Erfasste Bestimmungen: § 35

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BGBl. Nr. 448/1992

Fassungen ab: 31.07.1992

Erfasste Bestimmungen: § 103, § 126

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BGBl. Nr. 314/1992

Fassungen ab: 01.01.1992

Erfasste Bestimmungen: § 3

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BGBl. Nr. 312/1992

Fassungen ab: 01.01.1993, 27.06.1992

Erfasste Bestimmungen: § 18, § 26, § 33, § 34, § 35, § 40, § 49, § 50, § 53, § 57, § 58, § 59, § 66, § 67, § 70, § 72, § 73, § 76, § 106, § 108, § 109, Art. 1

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BGBl. Nr. 99/1992

Fassungen ab: 01.01.1993

Erfasste Bestimmungen: § 22

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 99/1992 (VfGH)

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BGBl. Nr. 44/1992

Fassungen ab: 01.01.1993

Erfasste Bestimmungen: § 34

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 44/1992 (VfGH)

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BGBl. Nr. 699/1991

Fassungen ab: 31.12.1991

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 24, § 31, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 699/1991 (NR: GP XVIII RV 266 AB 354 S. 52. BR: 4179 AB 4196 S. 548.)

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BGBl. Nr. 695/1991

Fassungen ab: 31.12.1991

Erfasste Bestimmungen: § 16, § 33, § 42, § 67, § 108, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 695/1991 (NR: GP XVIII IA 267/A AB 351 S. 52. BR: 4178 AB 4193 S. 548.)

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BGBl. Nr. 458/1991

Fassungen ab: 30.07.1988

Erfasste Bestimmungen: § 106

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 458/1991 (VfGH)

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BGBl. Nr. 412/1991

Fassungen ab: 03.08.1991

Erfasste Bestimmungen: § 67, Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 412/1991 (NR: GP XVIII IA 183/A AB 209 S. 36. BR: AB 4105 S. 544.)

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BGBl. Nr. 28/1991

Fassungen ab: 19.01.1991

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 69, Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 28/1991 (NR: GP XVIII IA 43/A AB 34 S. 7. BR: AB 4007 S. 535.)

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BGBl. Nr. 10/1991

Fassungen ab: 01.01.1991

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 18

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

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BGBl. Nr. 281/1990

Fassungen ab: 01.07.1990

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 14, § 26, § 45, § 112, § 124, Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 281/1990 (NR: GP XVII IA 365/A AB 1328 S. 143. BR: AB 3863 S. 530.)

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BGBl. Nr. 257/1990

Fassungen ab: 01.01.1991

Erfasste Bestimmungen: § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 257/1990 (NR: GP XVII RV 1231 AB 1260 S. 139. BR: AB 3847 S. 529.)

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BGBl. Nr. 660/1989

Fassungen ab: 30.12.1989

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 6, § 9, § 10, § 11, § 16, § 18, § 25, § 26, § 27, § 28, § 33, § 34, § 35, § 39, § 41, § 46, § 57, § 58, § 62, § 63, § 67, § 68, § 69, § 70, § 72, § 74, § 81, § 83, § 94, § 97, § 102, § 104, § 107, § 108, § 112, Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 660/1989

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BGBl. Nr. 400/1988 · Stammfassung

Fassungen ab: 20.07.2022, 30.07.1988

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 46, § 47, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 53, § 54, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 60, § 61, § 62, § 63, § 64, § 65, § 66, § 67, § 68, § 69, § 70, § 71, § 72, § 73, § 74, § 75, § 76, § 77, § 78, § 79, § 80, § 81, § 82, § 83, § 84, § 85, § 86, § 87, § 88, § 89, § 90, § 91, § 92, § 93, § 94, § 95, § 96, § 97, § 98, § 99, § 100, § 101, § 102, § 103, § 104, § 105, § 107, § 108, § 109, § 110, § 111, § 112, § 113, § 114, § 115, § 116, § 117, § 118, § 119, § 120, § 121, § 122, § 123, § 124, § 125, § 126, Anl. 1

BGBl. Nr. 400/1988 ↗

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