Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung
. (1) ist auch auf Genußscheine und junge Aktien anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind.
(2) Bei Erwerben von Todes wegen gelten Zehntelabsetzungen gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1972 als Teilbeträge im Sinne des .
(3) Wurden Werbungskosten nach § 28 Abs. 2 EStG 1972 auf zehn Jahre verteilt geltend gemacht, so sind die restlichen Teilbeträge auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Höhe zu berücksichtigen.
(4) gilt nicht, soweit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwand als Werbungskosten berücksichtigt wurden.
(5) Für die Ermittlung der besonderen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung () gelten Zehntelabsetzungen gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1972 insoweit als Teilbeträge gemäß , als sie auf Herstellungsaufwand entfallen. Eine Verrechnung von Herstellungsaufwand nach ist im Rahmen des einer Absetzung von Herstellungsaufwand in Teilbeträgen nach gleichzuhalten.
