Veräußerungsgewinne, Stille Reserven
. (1) ist nur auf Gebäude (Gebäudeteile) anzuwenden, die nicht gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1972 vorzeitig abgeschrieben wurden.
(2) Die in genannte Frist von fünfzehn Jahren gilt auch für Gebäude (Gebäudeteile), die nach den und 122 Abs. 3 EStG 1972, des Stadterneuerungsgesetzes, Art. IV des Bundesgesetzes über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften und über Mietzinsbeihilfen, BGBl. Nr. 409/1974, oder des Denkmalschutzgesetzes vorzeitig abgeschrieben worden sind.
Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()
