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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 09.01.1998.

Heutige Fassung öffnen

Haftung

. Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()