Haftung
. Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.
Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 09.01.1998.
Heutige Fassung öffnenHaftung
. Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.
Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 ()