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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) In folgenden Fällen gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart:

1. Der Arbeitgeber hat die Anmeldeverpflichtung des nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt.

2. Der Arbeitgeber hat den gezahlten Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des ) nicht im Lohnkonto () erfasst, die Lohnsteuer nicht oder nicht vollständig einbehalten und abgeführt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass dies zu Unrecht unterblieben ist, und er kann eine Bruttolohnvereinbarung nicht nachweisen.

3. Der Arbeitnehmer wird gemäß unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen.

(2) Die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht,

– wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß den  ff BAO oder erfüllt wurden

– für geldwerte Vorteile gemäß .

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.2017 (Veranlagungsjahr 2017) vgl.