← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes () vom Arbeitslohn abzuziehen:

1. Der Pauschbetrag für Werbungskosten (),

2. der Pauschbetrag für Sonderausgaben (),

3. Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des zu versteuern sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,

4. vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des , soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des zu versteuern sind,

5. der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des , soweit er nicht auf Bezüge entfällt, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des zu versteuern sind,

6. der sich gemäß ergebende Pauschbetrag und Kostenbeiträge gemäß sublit. aa,

7. die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß zweiter Satz,

8. Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (),

9. ein gemäß gewährter Zuzugsfreibetrag,

10. Freibeträge gemäß den und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des , 3 oder 4 bei Vorliegen einer diesbezüglichen Bescheinigung auszahlt, sofern keine Mitteilung gemäß vorgelegt wurde. Hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, sind die Freibeträge gemäß für den (Ehe-)Partner nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige erklärt, dass die Voraussetzungen im Sinne des dritter Teilstrich vorliegen. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenussbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.

11. Der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß iVm der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.