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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. ist in der Fassung BGBl. Nr. 448/1992 weiterhin anzuwenden, wenn eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt worden ist oder wenn die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung schriftlich in Aussicht gestellt worden ist.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1994 (Veranlagungsjahr 1994)

Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993