. ist in der Fassung BGBl. Nr. 448/1992 weiterhin anzuwenden, wenn eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt worden ist oder wenn die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung schriftlich in Aussicht gestellt worden ist.
Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993
