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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 30.06.2023.

Heutige Fassung öffnen

Höhe und Einbehaltung der Steuer

. (1) Die Abzugsteuer gemäß beträgt 20%, bei Einkünften gemäß und 7 jedoch 27,5%. In den Fällen des beträgt die Abzugsteuer 25%.

(1a) Der Schuldner ( zweiter Satz) kann bei inländischen Einkünften gemäß und 7 stets eine Abzugsteuer in Höhe von 24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und in Höhe von 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte einbehalten, wenn der Schuldner der Abzugsteuer ( erster Satz) eine Körperschaft im Sinne des des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.

(2) Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte gemäß . Der Schuldner dieser Einkünfte (in den Fällen des die zum Steuerabzug zugelassene Person) haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des .

(3) Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn

1. der Schuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 2 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder

2. der Empfänger weiß, daß der Schuldner (in den Fällen des die zum Steuerabzug zugelassene Person) die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

(4) Der Steuerabzug ist vom Schuldner vorzunehmen,

1. bei Einkünften im Sinne des , 3, 4, 5 und 7 in jenem Zeitpunkt, in dem sie dem Empfänger zufließen,

2. bei Einkünften im Sinne des am Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses, in dem der Gewinnanteil ermittelt wird,

3. bei Einkünften im Sinne des innerhalb von vier Monaten, nach Abschluss des Geschäftsjahres des ausländischen Immobilienfonds.