Lohnkonto
. (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer spätestens ab dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des Dienstverhältnisses folgt, ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber Folgendes anzugeben:
– Name,
– Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,
– Wohnsitz,
– Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,
– Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
– Name und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
– Name und Versicherungsnummer des Kindes (der Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde,
– Pauschbetrag gemäß und Kosten gemäß letzter Satz,
– Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (). Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung
– weitere Daten, die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind, und
– Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen bei der Führung des Lohnkontos
festzulegen.
Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.
