Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften
. (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß , 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind,
4. ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde,
5. der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag oder Freibeträge nach berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
6. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß nicht nachgekommen ist.
7. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß 5. Teilstrich abgegeben hat oder seiner Verpflichtung, Änderungen der Verhältnisse zu melden, nicht nachgekommen ist.
8. er Einkünfte im Sinn des bezogen hat.
9. er Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.
10. er Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des erzielt, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß gegeben ist.
11. der Arbeitnehmer nach unmittelbar in Anspruch genommen wird.
dritter Satz ist anzuwenden.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. dritter Satz ist anzuwenden.
(3) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. Dies gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des . Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen.
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach oder steuerfrei bleiben oder mit den festen Sätzen des oder mit den Pauschsätzen des zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß und 2 und auf Bezüge gemäß zweiter Teilstrich, die gemäß zu versteuern sind, entfällt, ist aber gemäß und 2 neu zu berechnen, wenn diese sonstigen Bezüge 2 100 Euro übersteigen. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß und 2 sowie die Bezüge gemäß zweiter Teilstrich, die gemäß zu versteuern sind, abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß , 4 und 5. Bis zu einem Jahressechstel von 25 000 Euro beträgt die Steuer 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 000 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß und 7 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des zu versteuern ist.
(5) (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 24c, BGBl. Nr. 818/1993)
Beachte: Bezugszeitraum:
Abs. 1 und 3 ab Veranlagungsjahr 2012 (vgl. )
Abs. 1 Z 10 ab Veranlagungsjahr 2012 (vgl. )
Abs. 4 ab 1.1.2013 (Veranlagungsjahr 2013) vgl.
