Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Teil

Anlegerentschädigung

Begriffsbestimmungen

. Im Sinne des 3. Teils dieses Bundesgesetzes sind:

1. Zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Art. 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannt wurde oder eine zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

2. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Kreditinstituts, eines Kreditinstituts gemäß oder einer Wertpapierfirma im Sinne des bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma verbunden sind, unmittelbar betreibt; hat ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet;

3. Anleger: eine natürliche oder juristische Person, die einem Kreditinstitut, einem Kreditinstitut gemäß oder einer Wertpapierfirma im Sinne des im Zusammenhang mit sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen Gelder oder Instrumente anvertraut hat;

4. Mitgliedstaat: ein Staat gemäß ;

5. Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß ;

6. Kreditinstitut: Kreditinstitut gemäß ;

7. Mitgliedsinstitut:

a) bei der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß : Kreditinstitute gemäß

b) bei einer Sicherungseinrichtung gemäß : Kreditinstitute, die Mitglieder des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind;

8. Wertpapierdienstleistung: Wertpapierdienstleistung gemäß ;

9. Anlegerentschädigungssystem: die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß , gemäß anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme sowie sonstige gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 97/9/EG eingerichtete und amtlich anerkannte Anlegerentschädigungssyteme.