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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

3. Teil

Anlegerentschädigung

Begriffsbestimmungen

. Im Sinne des 3. Teils dieses Bundesgesetzes sind:

1. Zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Art. 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannt wurde oder eine zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

2. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Kreditinstituts, eines Kreditinstituts gemäß oder einer Wertpapierfirma im Sinne des § 12 Abs. 1 WAG 2007 bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma verbunden sind, unmittelbar betreibt; hat ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des § 12 Abs. 1 WAG 2007 in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet;

3. Anleger: eine natürliche oder juristische Person, die einem Kreditinstitut, einem Kreditinstitut gemäß oder einer Wertpapierfirma im Sinne des § 12 Abs. 1 WAG 2007 im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften Gelder oder Instrumente anvertraut hat;

4. Mitgliedstaat: ein Staat gemäß ;

5. Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2007;

6. Kreditinstitut: Kreditinstitut gemäß ;

7. Mitgliedsinstitut:

a) bei der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß : Kreditinstitute gemäß

b) bei einer Sicherungseinrichtung gemäß : Kreditinstitute, die Mitglieder des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind;

8. Wertpapierdienstleistung: Wertpapierdienstleistung gemäß ;

9. Anlegerentschädigungssystem: die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß , gemäß anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme sowie sonstige gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 97/9/EG eingerichtete und amtlich anerkannte Anlegerentschädigungssyteme.