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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

1. Hauptstück

Organisation der Sicherungseinrichtungen

Sicherungseinrichtungen

. (1) Sicherungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Abs. 2 und

2. Sicherungseinrichtungen gemäß .

(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.1.2018 in Kraft)

(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.1.2019 in Kraft)

(4) Alle Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Die Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems benötigen, von ihren Mitgliedsinstituten nach Maßgabe des § 93 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, einzuholen.