Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eignung eines Vereins

. (1) Der Bundesminister für Justiz hat die Eignung eines Vereins, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, somit

1. zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt zu werden,

2. Beratung im Sinn des zu erteilen,

3. im Auftrag der Gerichte Abklärungen im Sinn der und 4b durchzuführen,

4. nach bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten, Erwachsenenvertreter-Verfügungen sowie Vereinbarungen über eine gewählte Erwachsenenvertretung mitzuwirken,

5. nach Eintragungen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorzunehmen,

6. in Erwachsenenschutzverfahren nach als Rechtsbeistand, nach als einstweiliger Erwachsenenvertreter bzw. nach als besonderer Rechtsbeistand bestellt zu werden,

7. gemäß Patientenanwälte oder

8. gemäß Bewohnervertreter namhaft zu machen,

mit Verordnung festzustellen, soweit noch kein Verein für einen bestimmten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich zuständig ist.

(2) Eine solche Verordnung kann nur mit Zustimmung des betreffenden Vereins erlassen werden.

(3) In der Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen.