Personenbezogene Bezeichnungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den , 3, 4, 6 und 8, BGBl. Nr. 156/1990)
. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Personenbezogene Bezeichnungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den , 3, 4, 6 und 8, BGBl. Nr. 156/1990)
. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.