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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 61/2006

Anmerkung

Das Bundesgesetz betreffend den Erwerb von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank wurde in Artikel 4 des BGBl. I Nr. 61/2006 kundgemacht.

. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, von der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Aktien der Oesterreichischen Nationalbank zu erwerben.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 61/2006 · Stammfassungkundgemacht am 16.05.2006

Fassungen ab: 17.05.2006

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Schaffung eines Bundesgesetzes betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG, Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2006 und des Nationalbankgesetzes 1984 sowie Schaffung eines Bundesgesetzes betreffend den Erwerb von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank

BGBl. I Nr. 61/2006