. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, von der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Aktien der Oesterreichischen Nationalbank zu erwerben.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. I Nr. 61/2006
Anmerkung
Das Bundesgesetz betreffend den Erwerb von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank wurde in Artikel 4 des BGBl. I Nr. 61/2006 kundgemacht.
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. I Nr. 61/2006 · Stammfassungkundgemacht am 16.05.2006
Fassungen ab: 17.05.2006
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
Schaffung eines Bundesgesetzes betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG, Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2006 und des Nationalbankgesetzes 1984 sowie Schaffung eines Bundesgesetzes betreffend den Erwerb von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank
BGBl. I Nr. 61/2006 ↗