Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen auf Grund des WGG

. (1) Die Abschnitte 1 bis 5 gelten nur nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen gemäß .

(2) Erfolgte der Erwerb des Grundstückes vor dem 1. September 1999, sind und 4 hinsichtlich der Berechnung der Grundkosten nicht anzuwenden; diesfalls gelten weiterhin und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 924/1994.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 348/2003)